Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Am Dienstag 3 x in Erfurt (I):

Die ewige Untote …

… und der Tag der Wahrheit? In Erfurt steht mit dem 16er mal wieder einer der berüchtigtsten Intensivtäter der bAV-Welt vor Gericht. Und erneut geht es hier um eine offenbar nicht totzukriegende Frage in Zusammenhang mit Escape-Klausel und Anpassungsprüfpflicht – nämlich um die rückwirkende Anwendung der seinerzeitigen Gesetzesänderung. Der Fall ist bereits zum zweiten Mal in Thüringen zu Gast.

 

Im Fall 3AZR374/21 streiten die Parteien darüber, ob die dem Kläger zugesagte Betriebsrente zum Stichtag 1. April 2012 hätte erhöht werden müssen.

 

Im Einzelnen: Wie der Senat erläutert, war der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern von 1978 bis 2003 als Monteur beschäftigt. Seit 1. April 2006 bezieht er seine Betriebsrente. Die Beklagte führt diese über die Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG (VDU) durch – eine regulierte Pensionskasse unter der BaFin-Aufsicht.

 

Seit 2009 wurde die Betriebsrente des Klägers nicht erhöht. Die Mitgliederversammlung des VDU beschloss seither mit Billigung der BaFin in jedem Jahr, den gesamten Überschuss der Verlustrücklage zuzuführen, sodass keine Mittel für die Anpassung zur Verfügung standen.

 

Mit seiner Klage macht der Kläger – soweit für die Revision noch von Belang – eine Anhebung zum Stichtag 1. April 2012 iHv. 33,45 Euro brutto monatlich geltend, berechnet anhand der Lohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).

 

Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, ihre Anpassungsprüfpflicht (§ 16 Abs. 1 BetrAVG) sei nach der Sonderregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (Überschüsse zur Erhöhung laufender Leistungen verwendet) entfallen.

 

Verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot? Verfassungswidrige Ungleichbehandlung?

 

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich hierauf nicht berufen, denn sie sei auf den streitgegenständlichen Stichtag im Jahr 2012 nicht anwendbar. Die anderslautende Übergangsbestimmung in § 30c Abs. 1a BetrAVG – eingeführt durch das BRSG vom 17. August 2017 – verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und bewirke eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Jedenfalls seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt.

 

Zwei Mal abgeblitzt

 

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das BAG hat dies mit Urteil vom 3. Juni 2020 (3 AZR 166/19) teilweise bestätigt und die Sache im Übrigen an das LAG zurückverwiesen.

 

Daraufhin hat das LAG auch diesen Teil der Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, sie sei gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Prüfung einer Anpassung verpflichtet. Die Voraussetzungen der Norm seien erfüllt. Die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 1a BetrAVG sei nicht verfassungswidrig. Sie lasse vor dem 1. Januar 2016 bereits erfolgte Anpassungen ebenso unberührt wie unterbliebene Anpassungen, gegen welche ein Arbeitnehmer vor diesem Stichtag Klage erhoben habe. Dies treffe im Fall des Klägers (Klageerhebung am 29. Dezember 2017) aber nicht zu. Insoweit liege auch kein abgeschlossener Sachverhalt vor, in welchen der Gesetzgeber eingegriffen hätte. Die Betriebsrentner der Beklagten hätten bereits ursprünglich davon ausgehen müssen, dass eine Prüfpflicht hinsichtlich ihrer Betriebsrente nicht bestehe. Auch liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung orientiere sich am Sachverhalt und sei vertretbar.

 

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

 

Vorinstanz war das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil – 3 Sa 244/20 – vom 16. Juni 2021.

 

Am gleichen Tag verhandelt der Dritte Senat über zwei weitere Fälle – unter 3 AZR 408/21 ebenfalls zu einer Betriebsrentenanpassung, unter 3 AZR 472/21 zur Anspruchsgrundlage einer bAV – stellt hierzu aber bis dato keine weiteren Informationen zur Verfügung.

 

Schwieriger Rückblick – und der Tag der Wahrheit

 

Bei der Angelegenheit (die auf einen unklaren, längst verblichenen Halbsatz im 16er zurückgeht, von dem wohl kein Lebender mehr weiss, woher er stammt und was er eigentlich sollte) ist es mittlerweile nicht mehr leicht, den Überblick zu behalten. Auch auf LEITERbAV ist die Berichterstattung zu dieser untoten Frage mittlerweile so alt wie vielfältig. Ein Versuch:

 

Bertram Zwanziger, Dritter Senat. Foto: BAG.

In diversen Entscheidungen vom 30. September 2014 (3 AZR 613-620/12) hatte das BAG trotz der Escape-Klausel des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG eine Prüfpflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bejaht, wenn eine regulierte Pensionskasse einen von § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG abweichenden höheren Zinssatz verwendet hat. Der Dritte Senat hatte sich seinerzeit eng am Gesetzestext, das heißt an dem in seiner Pathogenese unklaren letzten Halbsatz des besagten Absatzes 3 Nr. 2 orientiert, der damals lautete:

 

„…und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird…“

 

Darüber hinaus hatte das BAG entschieden, dass die Anpassungsprüfung bei allen Pensionskassenzusagen, die vor Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt worden sind, zwingend nach 16 Abs. 1 durchzuführen ist.

 

Schon vor diesen Entscheidungen hatte das BMAS den Handlungsbedarf erkannt. Bereits auf der aba-Herbsttagung am 26. September 2013 in Berlin hatte der damalige Leiter der Abteilung Sozialversicherung und Alterssicherung im BMAS, Christian Luft, erklärt, dass es sich mit Umsetzung der Mob-RL anböte, weitere Anpassungen vorzunehmen. Ausdrücklich hatte sich der Ministerialdirektor auf die offene Frage der Anpassungen bei regulierten Pensionskassen bezogen.

 

 

Peter Goergen, BMAS, hier auf der Handelsblatt-bAV-Tagung 2015, Foto: EUROFORUM / Dietmar Gust.

Im März 2015, also rund ein halbes Jahr nach den besagten BAG-Urteilen, kündigte Peter Görgen, Referatsleiter „Zusätzliche Altersversorgung“ im BMAS, gegenüber LEITERbAV an, dass die im Zuge der Umsetzung der Mob-RL anstehende Neuregelung des 16er auch für Altzusagen gelten solle.

 

Dies ist dann wie angekündigt erfolgt. Bei Verabschiedung des Gesetzes wurde nicht nur der Halbsatz gestrichen, sondern in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten:

 

In diesem Fall entfällt somit die Anpassungsprüfungspflicht ausnahmslos für alle bestehenden und künftigen Zusagen, die über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt werden.“

 

LbAV hatte bereits damals geunkt:

 

Ob damit volle Rückwirkung erzielt wird, könnte, falls sich Kläger finden, am Ende wohl der Dritte Senat zu entscheiden haben.“

 

Die Unkenrufe behielten recht: Dann haben im Mai 2015 das LAG Baden Württemberg und im Januar 2016 (Az.: 5 Ca 1061/15) das ArbG Gelsenkirchen entschieden, dass besagte Gesetzesänderung nur bei künftigen Anpassungsstichtagen Anwendung findet und keine Auswirkungen auf die in der Vergangenheit unterlassenen Prüfungen hat. Eine vergangenheitsbezogene Auslegung der entsprechenden Gesetzesänderung verstoße gegen das Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen nach Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, so seinerzeit die Richter im Ruhrgebiet.

 

Es handelte es sich hierbei in allen Fällen um Zusagen, bei denen der strittige Anpassungsprüfungsstichtag vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung lag.

 

Die drei genannten Fälle des LAG Baden-Württemberg gingen vor das BAG, und dies entschied im Dezember 2016, dass die betreffende Gesetzesänderung nur für Anpassungsstichtage ab dem 1. Januar 2016 Wirkung entfalte und somit eine rückwirkende Anwendung nicht zulässig sei (was seinerzeit u.a. deutliche Kritik von LEITERbAV hervorrief).

 

Der Gesetzgeber legte 2017 mit besagte § 30c nach – und dieser hielt auch: Das LAG Hessen (1 Sa 183/17) entschied am 17. Januar 2018, dass § 30c Abs. 1a BetrAVG rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass also § 16 Abs. 3 Nr. 2 auch für Anpassungszeiträume vor dem 1. Januar 2016 gilt, es sei denn ein Versorgungsberechtigter habe vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben. Später urteilte das LAG Köln ähnlich.

 

Knapp zwei Jahre später, im Dezember 2019, hat das BAG in der Revision des Hessen-Urteils dann die Anforderungen an die Escape-Klausel des 16er ausführlich konkretisiert, dabei aber offen gelassen, ob die Übergangsregelung des 30c Abs. 1a BetrAVG mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist.

 

Dies Urteil des Dritten Senats ist von Heubecks Alexander Bauer ausführlich auf LEITERbAV ausführlich analysiert worden.

 

Manch Beobachter wollte im Verlauf der langjährigen Entwicklung gar eine Art Schlagabtausch zwischen BMAS und BAG sehen. Wie dem auch sei: Wenn also das BAG bisher die Frage einer möglichen verfassungswidrigen Rückwirkung und Ungleichbehandlung bisher offen lassen konnte, dann ist am Dienstag Tag der Wahrheit.

 

Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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