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Neulich in Frankfurt (IV):

Die Dinge gehen …

ihren logischen Gang in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Nachdem der BGH jüngst erst in Sachen Startgutschriften den Berechtigten ihre Grenzen aufgezeigt hat, tut dies die Rechtsprechung nun auch gegenüber den zur Finanzierung herangezogenen Arbeitgebern. Auch hier kam der entscheidende Impuls aus Karlsruhe.

Die Umstellung des Gesamtversorgungssystems der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst auf ein Punktemodell war bekanntlich eine schwere Geburt. Doch im September 2023 hatte der BGH hier offenbar gegenüber ungerechtfertigten Ansprüchen der Berechtigten einen Schlusstrich ziehen können.

Georg v. Hinüber, EZVK.

Und ein Schlusstrich wird derzeit offenbar unter weitere streitige Felder der seinerzeitigen Umstellung gezogen – nämlich gegenüber den Arbeitgebern. Jedenfalls hat das OLG Frankfurt am 13. März mit Urteil Az. 13 U 106/17 zugunsten der EZVK Darmstadt entschieden, dass die seinerzeit nötigen Sanierungsgelder rechtmäßig von der Kasse gegenüber den betreffenden Arbeitgebern erhoben wurden. Damit wurde auch eine zuvor als gefestigt angesehene Rechtsrechtsprechung des OLG Hamm gedreht.

Nur für Kapitalgedeckte

Mit der EZVK betraf das Verfahren – nach Revision und Zurückverweisung durch den BGH nach Frankfurt – eine kapitalgedeckte kirchliche ZVK, deren beteiligte Arbeitgeber nicht unmittelbar arbeitsrechtlich an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden sind. Die BGH-Entscheidung liess schon ahnen, in welche Richtung die Rechtsprechung sich nun entwickeln wird, und insofern gehen die Dinge ihren Gang; Details zu der Angelegenheit samt der BGH-Zurückverweisung finden sich hier, doch auch die von der EZVK mandatierte Kanzlei DLA Piper, die das Frankfurter Urteil erstritt, erläutert die Hintergründe in Kurzform:

Die Tarifvertragsparteien hatten im Tarifvertrag die Erhebung von Sanierungsgeldern vorgesehen, um den ZVK eine Ausfinanzierung dieser Altverpflichtungen zu ermöglichen. Es war u.a. umstritten, ob und in welchem Umfang die tarifvertragliche Regelung die kapitalgedeckten ZVK bei der Berechnung dieser Deckungslücke und der zu deren Schließung erforderlichen Sanierungsgelder bindet. Insbesondere war unklar, ob bei der Berechnung der Deckungslücke die seit Abschluss des Tarifvertrages gestiegene Lebenserwartung und die gesunkenen Kapitalmarktzinsen berücksichtigt werden dürfen.

Seit einer Entscheidung des OLG Hamm aus 2017 galt als gesetzt, dass der Tarifvertrag es den ZVK lediglich ermöglicht, den sog. umstellungsbedingten Mehraufwand durch Sanierungsgelder zu decken.

Das OLG Frankfurt. Foto: OLG.

Nun hat das OLG Frankfurt mit o.a. Urteil die strittigen Fragen sämtlich zugunsten der auf Rückzahlung von Sanierungsgeldern verklagten EZVK entschieden. Wesentliche Rechtsfragen waren dabei bereits in einem vorausgegangen Urteil des OLG geklärt worden, was sodann wie oben erwähnt durch den BGH – unter ausdrücklicher Zurückweisung der entgegenstehenden Rechtsprechung des OLG Hamm – bestätigt wurde (BGH, Az. IV ZR 85/20). Eine erneute Revision gegen das Frankfurter Urteil wird es übrigens nicht geben, denn eine solche lies das OLG Frankfurt nicht zu.

Die geänderte Rechtsprechung kann Auswirkungen auf noch laufende Rechtsstreite um die Erhebung von Sanierungsgeldern haben und Rechtssicherheit auch für andere Instrumente zur Ausfinanzierung der Deckungslücke schaffen, die teilweise die Sanierungsgelder abgelöst haben“, kommentierte DLA-Partner Gunne W. Bähr, der die EZVK vor dem LG Darmstadt sowie vor dem OLG Frankfurt am Main vertreten hat.

Eine detaillierte Bewertung der Entscheidung folgt in Kürze auf PENSIONSINDUSTRIES.

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