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Neue (rechtliche) Impulse für Kapitalanlagen von Versorgungseinrichtungen?

Mischen (im-)possible?

Sowohl die EU-Kommission als auch der deutsche Gesetzgeber sind zuletzt recht aktiv gewesen und haben bereits im Jahr 2025 gleich mehrere gesetzgeberische Initiativen angestoßen, die teils direkt, teils indirekt Auswirkungen auf die Kapitalanlagen von Versorgungseinrichtungen haben können. Andrius Bielinis über Erfreuliches und Bedauerliches betreffend die EbAV-II-Richtlinie, Standortfördergesetz sowie Fondsrisikobegrenzungsgesetz – und welche Kernfragen bei der neuen Infrastrukturquote weiter offen sind.

Reform der EbAV-II-Richtlinie – konkreter Vorschlag auf dem Tisch

Nachdem die Reform der EbAV-II-Richtlinie schon länger zur Diskussion stand, hat die EU Kommission im Sommer des vergangenen Jahres den Reformprozess weiter vorangetrieben, indem sie der EIOPA einen Katalog von über 40 konkreten Fragen übersandt hat, die den Weg für den anschließenden Reformvorschlag bereiten sollten. Nur etwa zweieinhalb Monate nach Beantwortung dieser Fragen durch die EIOPA hat die EU Kommission am 20. November 2025 einen Entwurf zur Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie vorgelegt.

Ein Element des Entwurfs ist die Fortentwicklung des für die Kapitalanlage zentralen Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht, um einer unterschiedlichen Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes durch die Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Dabei soll u.a. die Prudent Person Rule durch ein risikobasiertes Prudent Person Principle in Artikel 19 der EBAV-II-Richtlinie ersetzt und weiter konkretisiert werden.

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Anm. d. Red.: Zuweilen kommt es vor, dass in den Medien dieser Gruppe Beiträge erscheinen, die für die Leserschaft vonPENSIONSINDUSTRIES wie auch für die von ALTERNATIVESINDUSTRIES interessant sind (wobei es zwischen beiden Leserschaften ohnehin eine erhebliche Schnittmenge gibt). Wenn dies der Fall ist, wird in den Medien querverwiesen. Besagte Schnittmenge der Leserschaft erhält an solchen Tagen also – Pardon – zwei identische Newsletter.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

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