… eines Arbeitgebers ist häufiger Streitpunkt, wenn es um die Anpassung von Betriebsrenten geht. Von vier Fällen, die der Dritte Senat das BAG am morgigen Dienstag zu verhandeln hat, drehen sich drei um diese Frage, alle aus dem Bankensektor.
Gleich vier Fälle hat der Dritte Senat des BAG am Dienstag auf der Agenda: Drei davon betreffen die Frage der Betriebsrentenanpassung im Lichte der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers samt Prognose zum Anpassungsstichtag und einer Erschütterung derselben durch die nachfolgende Entwicklung – die überraschend kam? Oder eben nicht?

Jedenfalls streiten in einem der Fälle die Parteien über die Anpassung der bAV des Klägers zum 1. Juli 2022. Einzelheiten dieses Falles 3 AZR 24/25 in den Worten des Dritten Senats (gerafft):
Freiwillig zwei Prozent gezahlt
Der Kläger ist seit 1. Juli 2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619 Euro brutto. Nachdem zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 aufgrund unzureichender wirtschaftlicher Lage der Coba keine Anpassung erfolgt war, wurde sie zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2019 angehoben, zuletzt auf 1.728 Euro brutto. Hinsichtlich des Anpassungsstichtages 1. Juli 2022 informierte die Beklagte, dass aus ihrer Sicht eine Anpassung nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2% anhebe – beim Kläger auf 1.763 Euro brutto.
Nicht-repräsentative Jahre
Der Kläger meint, ihm stehe seit dem 1. Juli 2022 eine monatliche Betriebsrente von insg. 1.962 Euro brutto zu. 2022 hätte eine signifikante Anpassung erfolgen müssen. Sein Argument:
Als Beurteilungsgrundlage für die Prognose könnten nicht allein die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag herangezogen werden. Die Jahre 2019-21 seien schon wegen der Corona-Pandemie und der Verschmelzung mit einer anderen Bank 2020 nicht repräsentativ. 2019 sei das Eigenkapital wegen einer Additional-Tier-1-Anleihe höher zu bewerten. Die Beklagte sei nicht von einer negativen geschäftlichen Entwicklung ausgegangen. Der 2022 erheblich gesteigerte Gewinn sei am Tag der Anpassungsentscheidung vorhersehbar gewesen, resultierend v.a. aus gestiegenen Zinserträgen.
Die Beklagte habe die hierfür elementare Zinswende der EZB früher als andere Marktteilnehmer vorhergesehen und sei von einer Anhebung des Leitzinssatzes ausgegangen. Die positive wirtschaftliche Entwicklung der Bank in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag habe die Vertretbarkeit der Prognose in Zweifel gezogen. Dass die Beklagte auch für 2023 und 2024 eine positive Entwicklung angenommen habe, zeige die deutliche Erhöhung anderer Betriebsrenten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2023 um im Schnitt über 16%
Das konnte man alles nicht ahnen
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, sie sei schon wegen unzureichender Eigenkapitalverzinsung nicht verpflichtet gewesen, zum 1. Juli 2022 anzupassen. Zu dem Zeitpunkt habe sich für sie keine positive Entwicklung abgezeichnet, die eine ausreichende wirtschaftliche Lage in der Zukunft für dieAnpassung erwarten ließe. Im Gegenteil sei die Prognose negativ gewesen. Mit den hohen globalen konjunkturellen Risiken, den Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf ihr Geschäft und der Energiekrise hätten zahlreiche Risikofaktoren bestanden.
Die Anhebungen des Leitzinses seien für niemanden valide vorhersehbar gewesen, auch nicht für sie, genauso wenig die Auswirkungen der Zinserhöhungen. Maßgebend für die Prognose seien allein die Jahresabschlüsse nach HGB, nicht die Konzernabschlüsse. Additional-Tier-1-Anleihen stellten kein EK iSd. HGB dar.
2 x Scheitern in den Vorinstanzen
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung des Klägers am 9. Oktober 2024 unter 12 SLa 168/24 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Der Senat verhandelt am selben Tag zwei Parallelverfahren 3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25, Vorinstanzen waren jeweils 12 SLa 302/24 und 12 SLa 63/24, beide LAG Düsseldorf.
Außerdem steht es an dem Tag noch ein dritter Fall auf der Agenda des Dritten: Unter 3 AZR 35/25 geht es um die Höhe der Betriebsrente eines außertariflich Angestellten; Vorinstanz war unter 15 SLa 527/24 B das LAG Niedersachsen.
























