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Neulich in Hannover:

Vergissmeinnicht …

Mit einem skurrilen Fall hatte sich kürzlich das Arbeitsgericht Hannover zu befassen, nachdem ein Ruheständler offenbar schlicht vergessen hatte, sich seine Betriebsrente von einem früheren Arbeitgeber auszahlen zu lassen. Haben die Erben nun Anspruch auf das Geld? Welche Verjährungsfristen sind zu beachten? Und welche Rolle spielt der Versorgungsausgleich? Den komplexen Fall beleuchtet LbAV-Autor Detlef Pohl.

 

Ein Mann geht in den Ruhestand, stirbt einige Jahre später und – kaum zu glauben, aber wahr – hat nie seine Betriebsrente kassiert. Die Vorgeschichte:

 

In den 1970er Jahren bekommt der Mann als Angestellter eines großen Computerherstellers eine Rente aus einer U-Kasse zugesagt. Bei seinem Ausscheiden nach 22 Jahren aus der Firma 1994 ist dieser Anspruch aufgrund seines relativ hohen Gehalts und der langen Betriebszugehörigkeit auf umgerechnet rund 11.000 Euro pro Jahr angewachsen. Beim Abschied bekommt er die aufgelaufenen Ansprüche schriftlich.

 

Nach mehreren Jobwechseln geht der Mann schließlich 2011 mit 65 in den Ruhestand, den er im Ausland – seiner tschechischen Heimat – verbringt. Dabei vergisst er offenbar seinen Anspruch auf besagte Betriebsrente, die er jedenfalls zu keiner Zeit beantragt.

 

Nach seinem Tod 2018 finden seine erwachsenen Kinder die Papiere und stellen Erkundigungen bei der U-Kasse an. Dabei bestätigt sich: Die Betriebsrente ist bisher nicht ausgezahlt. Die vertraglich vereinbarte Hinterbliebenenrente kann nicht mehr ausgezahlt werden, weil die Kinder bereits älter als 18 Jahre sind und diese Rente damit verfallen ist. Anders bei der eigentlichen Altersrente des Verstorbenen: Die Kinder haben als Erbengemeinschaft grundsätzlich Anspruch auf die Auszahlung (§ 1922 Abs. 1 BGB). Dies geht aus dem Streit vor dem Arbeitsgericht Hannover hervor, der zwar am 14. Juli 2020 mit einem Vergleich endet, jedoch exakt den geforderten Auszahlungsanspruch bejaht (Az.: 9 Ca 276/18 B).

 

Die Faktoren Gesamtrechtsnachfolge und Verjährung

 

Der Fall ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Grundsätzlich geht die Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über und damit auch das Recht auf Auszahlung der Betriebsrente des Vaters. Aufgrund der geltenden Verjährungsfrist kann die Betriebsrente jedoch nicht lückenlos von 2011 an geltend gemacht werden. „Nach Paragraf 18a Satz 2 BetrAVG verjähren wiederkehrende Leistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, also nach drei Jahren mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist“, sagt Rechtsanwalt Christian Guse aus Hamburg, der die Erbengemeinschaft vor Gericht vertreten hat. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die §§ 195, 197 und 199 BGB. Als er das Mandat im Dezember 2018 übernimmt, sind die anteiligen Renten 2016 bis 2018 also noch einklagbar.

 

Unterschiedliche Verjährung von Stammrecht und wiederkehrender Leistung

 

Christian Guse, Kanzlei Guse.

Davon zu unterscheiden ist das sogenannte Rentenstammrecht, das erst nach 30 Jahren verjährt“, erklärt Guse mit Blick auf § 18a Satz 1 BetrAVG. Anders gesagt: Wer mit 65 in Rente geht und Anspruch auf eine bAV-Altersrente hat, sich aber 30 Jahre lang nicht meldet, hat den Anspruch verwirkt. Meldet er sich aber ein Jahr vorher, also mit 94, ist das gerade noch rechtzeitig.

 

Folge: „Er bekommt nicht nur für die Zukunft seine bAV-Altersrente, sondern auch rückwirkend für den nicht verjährten Zeitraum“, so der auf bAV spezialisierte Jurist. Dies sei dann aber nicht die Zeitspanne seit dem 65. Lebensjahr, sondern die besagten drei Jahre nach BGB-Verjährungsfrist.

 

Insofern haben im vorliegenden Fall die Kinder insgesamt Anspruch auf 33.850 Euro. Dennoch zahlt die U-Kasse nicht freiwillig. Der Verstorbene werde zwar im Bestandsverwaltungsprogramm noch geführt, doch die Erben hätten keinen Anspruch. Begründet wird die Ablehnung nicht. Demnach müsste der alte Arbeitgeber für die Leistung eintreten. Und da holen die Erben Guse zu Hilfe. Der trifft auf eine komplizierte Gemengelage. Als internationaler Konzern ließ der frühere Arbeitgeber seine U-Kasse extern verwalten. Und diese gab sich allein mit dem tschechischen Erbschein nicht zufrieden. Zudem lag ihr in den Unterlagen ein Scheidungsurteil des Erblassers (versorgungsberechtigte Person) von 1997 vor, vermutlich ohne den dazugehörigen Versorgungsausgleich. „Insofern habe ich ein gewisses Verständnis für die Unsicherheit der U-Kasse, ob sie tatsächlich nach Aktenlage an die Erbengemeinschaft zu zahlen verpflichtet war“, blickt der Anwalt zurück. In der Folge errechnet die Kasse ungefragt den ehezeitlich erdienten Anspruch und rührt sich dann nicht weiter.

 

Die Frage des Versorgungsausgleichs

 

Als es zur Klage (gegen den Ex-Arbeitgeber) kommt, erkennt die U-Kasse den Anspruch dem Grunde nach an, auch ganz generell in der geforderten Höhe. Allerdings nimmt sie an, dass der Anspruch durch die Scheidung und den damit verbundenen Versorgungsausgleich gekürzt werden müsse.

 

Daraufhin nimmt der Anwalt beim Familiengericht Akteneinsicht in das Scheidungsurteil und den davon abgetrennten Versorgungsausgleich. Ergebnis: Tatsächlich erfolgte ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich. Nach altem Recht (bis zum 1. September 2009) gilt: Der Versorgungsausgleich erfolgt nach dem Prinzip des Einmalausgleichs. Das Gericht ermittelt dazu alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften aus allen Versorgungssystemen, macht sie durch Umrechnungsformeln miteinander vergleichbar (§ 1587 a Abs. 3 BGB), addiert für jeden Ehegatten seine Anwartschaften, stellt die Summen gegenüber und nimmt den Ausgleich in der Weise vor, dass die Hälfte der Differenz zugunsten desjenigen Ehegatten übertragen wird, der die geringeren Anwartschaften erworben hat (§§ 1587 a Abs. 1, 1587 g Abs. 1 BGB).

 

Nach altem Recht waren die Anwartschaften aus einer betrieblichen Rente also nur ein Rechnungsposten, der letztlich zu einem Ausgleich durch Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung führte“, erklärt Guse und ergänzt: „Der Ausgleich führte nicht zu einer tatsächlichen Beschränkung des Betriebsrentenrechts in seiner Höhe, da die Ex-Frau als ausgleichsberechtigte Person kein eigenes Recht an dem Betriebsrentenanspruch erhielt“. Heute werden bAV-Ansprüche dagegen nach neuem Recht unmittelbar im Versorgungsausgleich geteilt. Aktuell läuft eine Novellierung.

 

Schriftlicher Verzicht der Ex-Frau zwar überflüssig, aber Prozessbeschleuniger

 

Erst als Guse auf das alte Recht verweist, außerdem den ins Deutsche übersetzten Erbschein vorlegt sowie eine schriftliche Versicherung des Ex-Frau beibringt, dass sie gegenüber der U-Kasse keine Ansprüche aus einem Versorgungsausgleich hat, akzeptiert der alte Arbeitgeber die volle Summe. Dies ist in einem Vergleich insofern ungewöhnlich, da ein Vergleich ja in der Regel auf einen Kompromiss hinausläuft. „Der Vergleich besteht allein darin, dass wir den schriftlichen Verzicht der Ex-Ehefrau vorlegten“, erläutert der Anwalt. Dies sei ja kein Grund, weniger als den grundsätzlich zugestandenen Anspruch auszuzahlen. Tatsächlich verzichtete die Frau auf gar nichts, denn sie hatte nie einen direkten Anspruch gegenüber der U-Kasse und im Versorgungsausgleich dafür Entgeltpunkte für die gesetzliche Rente bekommen. Zudem habe das Gericht mit seinem Hinweis, dass die Erfolgsaussichten der Erben sehr hoch seien, zum Vergleich beigetragen.

 

Mir sind bei ähnlichen Fällen, in denen die Betriebsrentner vergessen, sich ihre Rente auszahlen zu lassen, keine gegensätzlichen Gerichtsentscheidungen bekannt“, sagt Guse. Es gebe eine hohe Dunkelziffer solcher „vergessenen Betriebsrenten“. Oft würden sich die Versorgungsträger auch von selbst bei den Rentnern melden. Doch es gebe immer wieder Fälle, in denen die Bezugsberechtigten unbekannt verzogen und nicht mehr auffindbar sind. „Gerade bei häufigerem Arbeitgeberwechsel und lediglich kleinen Rentenansprüchen wird beim Umzug regelmäßig vergessen, die neue Adresse mitzuteilen“, weiß Guse aus Erfahrung. Erben hätten stets sehr gute Chancen, nicht verjährte Ansprüche ausgezahlt zu bekommen, sofern man die Papiere über die Versorgung hat und die Versorgung nicht schon an den Erblasser gezahlt wurde.

 

Keine böse Absicht

 

Für einen Versorgungsträger geht es nie darum, sich um die Auszahlung zu drücken“, relativiert der bAV-Spezialist, „erst recht nicht bei einer U-Kasse, die das Geld nur satzungsgemäß zu Versorgung verwenden darf und es anders gar nicht los wird“. Die Systeme der Versorgungsträger seien hochprofessionell. „Wenn man aber nicht weiß, wo das geschuldete Geld hinsoll, dann kann die Rente auch nicht ausgezahlt werden“, so Guses Fazit. Besserung verspricht er sich von der künftigen digitalen Rentenübersicht.

 

Zum Schluss: Übrigens war das Thema „bAV als Holschuld“ mittelbar bereits schon kurz Thema auf LEITERbAV: Einmal vor sage und schreibe über sieben Jahren in einer der ersten Presseschauen überhaupt (die damals noch nicht Kassandra hießen), vor sechs Jahren dann mit Blick auf die Frage, dass die Holschuld-Eigenschaft auch den 16er umfasst, sowie vor rund vier Jahren betreffend die analoge Problematik in der Schweiz.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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