Die neue gesetzliche Insolvenzsicherung für Pensionskassenzusagen ist legislativ nun unter Dach und Fach. Übertragung auf den PSV durch die BaFin, Stichtagsregelung, pauschalierte PSV-Beiträge, Beteiligung am Ausgleichsfonds, VVL-Erleichterung, Wettbewerbsverzerrung und und und … – Zeit für einen Überblick. Derweil hat sich auch der PSV selbst zu Wort gemeldet. Und im Bundestag werden weiter Fragen gestellt – über die Sache PSV hinaus.
Nach dem Referentenentwurf vom November 2019 hatte das BMAS im März einen neuen Entwurf zum Insolvenzschutz von Pensionskassenzusagen vorgelegt, im April hatte es eine Anhörung im Ausschuss gegeben.
Mittlerweile wurde das Gesetz am 7. Mai 2020 im Bundestag verabschiedet, am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, Inkrafttreten tagsdrauf. Mit der verabschiedeten Fassung hat der Gesetzgeber auf die Rückmeldungen der Fachverbände zu den Referentenentwürfen wie auf das zwischenzeitlich Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019 reagiert.
Zur Erinnerung: Mit besagtem Urteil in der Sache C–168/18 hatte der EuGH festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Insolvenzschutzrichtlinie (2008/94/EG) vorläge, wenn Betriebsrenten im Insolvenzfall unverhältnismäßig gekürzt werden. „Unverhältnismäßig“ heißt laut EuGH, wenn die Betriebsrente um mehr als die Hälfte sinkt oder der Rentenbezieher durch die Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt.
Nicht für alle Kassen
Kernstück der nunmehr beschlossenen Änderungen des BetrAVG ist die Einbeziehung derjenigen Pensionskassen in den PSV-Insolvenzschutz, die nicht im VAG-Sicherungsfonds Protektor abgesichert oder nicht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien organisiert sind.
Betroffen ist somit der weit überwiegende Teil der deutschen Pensionskassen, wie Heinke Conrads, Rafael Krönung und Thomas Obenberger (die letztgenannten beide von Aon kommend noch recht neu bei Willis Towers Watson und beizeiten vermutlich wieder im gemeinsamen neuen Haus) in einer Übersicht ihres Arbeitgebers erläutern, insbesondere
– alle Firmenpensionskassen und
– diejenigen überbetrieblichen Pensionskassen, die nicht als Bestandteil eines Versicherungskonzerns gegründet wurden und im Zuge dessen freiwillig Protektor beigetreten wären.
Die Aktuare der H2B ergänzen in ihrem aktuellen Papier zu der Thematik, dass durch Änderungen in § 18 BetrAVG auch die ZVK des öffentlichen Dienstes, die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen von dem gesetzlichen Insolvenzschutz ausgenommen werden.
Nun doch vor dem Stichtag
Der Insolvenzschutz umfasst in erster Linie alle Arbeitgeberinsolvenzen, die ab dem 1. Januar 2022 eintreten. Während der erste Referentenentwurf für vor diesem Stichtag bereits eingetretene Arbeitgeberinsolvenzen keinerlei Schutz für ex-Arbeitnehmer bei Kürzungen vorsah, greift nun auch hier eine Absicherung durch den PSV – gemäß den EuGH-Mindestanforderungen.
Das heißt also, dass auch bei vor 2022 eingetretenen Arbeitgeberinsolvenzen ein Insolvenzschutz durch den PSV besteht, wenn Leistungen durch die Kasse um mehr als 50 Prozent gekürzt werden oder der Rentner durch die Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass es weiterhin Versicherte geben wird, deren PK-Leistungen nicht vollständig insolvenzgesichert sind, betont WTW.
H2B weist darauf hin, dass unklar bleibt, in welcher Höhe der PSV in diesen Fällen die Leistungskürzung ausgleichen soll. Die dem PSV dabei entstehenden Kosten werden übrigens vom Bund übernommen.
Pauschalierte Beitragsbemessung für beide
Detailliert geht man bei WTW auf die Frage der Beitragsbemessung ein. Der Referentenentwurf vom November sah vor, diese für Pensionskassen an die Logik der Pensionsfonds (Grundlage: 20 Prozent des Teilwerts der Verpflichtungen) anzugleichen. Aufgrund der Kritik an dem damit einhergehenden zusätzlichen Aufwand bei den Arbeitgebern wurde nun eine pauschalierte Methode verabschiedet, die künftig gleichermaßen für Pensionskassen und Pensionsfonds gelten wird und sich an dem Verfahren für U-Kassen orientiert.
Somit ändert sich auch für Pensionsfonds die Methodik zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgröße gegenüber dem Status Quo. Für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeitgeber die Beitragsbemessung für über einen Pensionsfonds abgewickelte Versorgungszusagen aber auch noch nach dem bislang gültigen Verfahren vornehmen.
Die Höhe der BB-Grundlage entspricht laut WTW:
– für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen der Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall (spätestens zum Zeitpunkt der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rente), erreicht werden kann und
– für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des berechneten Deckungskapitals. Genau genommen wird dieses auf Basis der Vervielfacher für männliche Leistungsempfänger in der Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals für lebenslang laufende Leistungen von U-Kassen (Anlage 1, Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 EStG) errechnet.
Sieht die Versorgungszusage ausschließlich Invaliditäts- oder Hinterbliebenen- und keine Altersleistungen vor, so vermindert sich die BB-Grundlage für unverfallbare Anwartschaften auf 25 Prozent der jährlichen erreichbaren Versorgungsleistung. Sieht die Zusage Kapital- oder Ratenzahlung vor, so werden für Anwartschaften 10 Prozent der Kapitalleistung bzw. der Ratensummen zugrunde gelegt. Bei befristeten Leistungen gelten 10 Prozent des Produkts aus maximaler Restlaufzeit und jährlich laufender Leistung als BB-Grundlage.
2021 pauschal 3 Promille
Beiträge werden für PK-Zusagen erstmalig für 2021 fällig. Für dieses Beitragsjahr ist ein pauschaler Beitragssatz von 3 Promille festgesetzt. Für 2022 bis 2025 wird neben den regulären Beiträgen gemäß den jeweils geltenden Beitragssätzen für die PK-Zusagen ein Zusatzbeitrag von 1,5 Promille erhoben werden. Dadurch sollen die betreffenden Arbeitgeber angemessen am Aufbau des in den letzten Jahren beim PSV gebildeten Ausgleichsfonds beteiligt werden.
Die Verpflichtung zur Meldung der Höhe der BB-Grundlage sowie zur Zahlung der Beiträge an den PSV trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Entsprechend bedeutet die Gesetzesänderung für Arbeitgeber mit PK-Zusagen Administrationsaufwand und Kosten. Da die Zusagen von Kassen unter Protektor ausgenommen sind, „ist zu erwarten, dass der Aspekt der Beitragsnotwendigkeit an den PSV für die künftige Anbieterauswahl der Arbeitgeber eine gewisse Bedeutung haben und sich somit auf den Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Arten von Pensionskassen auswirken wird“, greifen Conrads, Krönung und Obenberger eine auf dem Parkett schon früh geäußerte Kritik auf.
Wieviel denn nun im Einzelfall?
Für die Ermittlung der BB-Grundlage wird der Arbeitgeber wohl regelmäßig auf die bei der Pensionskasse vorliegenden Daten angewiesen sein, erwartet man bei WTW, und eine praktische Herausforderung wird voraussichtlich darin bestehen, inwieweit es den Kassen auf Basis der Datenlage möglich ist, Anwartschaften und Renten vollständig auf die unterschiedlichen Arbeitgeber herunterzubrechen.
Gemäß Gesetzesbegründung kann die Meldung der BB-Grundlage auch vollständig über den Versorgungsträger erfolgen, der somit den Arbeitgeber entlasten kann. Die Gesetzesänderung sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, dass der Versorgungsträger – wie derzeit bei Pensionsfonds schon oft praktiziert – die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen kann. Ob dabei die Pensionskasse die Beiträge auch wirtschaftlich selbst tragen darf, wird im Einzelfall zu analysieren sein, erklären die WTW-Autoren:
„Sollte die Übernahme der Beiträge zugunsten der Arbeitgeber dazu führen, dass Überschussbeteiligungen zugunsten der Versicherten der Pensionskasse geringer ausfallen und somit eine Schlechterstellung der Versicherten resultiert, dürfte eine solche Übernahme der Beiträge durch die Pensionskasse auf aufsichtsrechtliche Bedenken treffen.“
Auch bei H2B gibt man zu bedenken, dass
„…eine derartige Beitragsübernahme vom Regelwerk der Pensionskasse vorgesehen sein müsste, was wegen der bisher fehlenden Beitragspflicht regelmäßig nicht der Fall sein wird.“
Gleichzeitig weist man aber auch eine anwenderfreundliche Regelung hin: Die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsdatums für die Pensionsverpflichtungen aller Trägerunternehmen soll nach der Gesetzesbegründung zulässig sein, so dass trotz evtl. abweichender Bilanzstichtage verschiedener Trägerunternehmen nicht mehrere Bewertungen der Verpflichtungen in einem Jahr erforderlich sind.
Wieviel gibts denn dann?
Voraussetzungen für PSV-Leistungen sind, dass der zusagende Arbeitgeber insolvent ist oder die nach § 7 Abs. 1 S. 4 BetrAVG der Insolvenz gleichgestellten Fälle eintreten, sowie dass außerdem die Kasse ihre Leistungen gegenüber der zugesagten Leistung reduziert hat, erläutert H2B.
Außerdem verweisen die Münchner Mathematiker darauf, dass daneben die allgemeinen Voraussetzungen für den gesetzlichen Insolvenzschutz gelten, etwa das Erreichen der Unverfallbarkeit gemäß § 1b BetrAVG. Der Anspruch gegen den PSV besteht auch dann nur in der Höhe, in der die Kasse „die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt“ (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrAVG n.F.). H2B sieht hier Klärungsbedarf:
„Unklar erscheint hier insbesondere, wie vergangene und künftige Überschüsse der Pensionskasse bei dem Vergleich zwischen zugesagten und tatsächlich von der Kasse erbrachten Leistungen berücksichtigt werden sollen.“
Erleichterung für versicherungsvertragliche Lösung
Durch die versicherungsvertragliche Lösung wird die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft unter gewissen Voraussetzungen auf den Betrag festgesetzt, den ein Versicherer oder eine Pensionskasse auf Basis des Versicherungsvertrags bzw. des genehmigten Geschäftsplans erbringt. Praktisch, denn dies befreit den Arbeitgeber von darüber hinausgehenden Verpflichtungen.
Die Geltung der VVL hatte bislang seit einiger Zeit (inf. BAG-Rechtsprechung) vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sein Verlangen zur ihrer Anwendung im Zuge des Ausscheidens des Arbeitnehmers explizit mitgeteilt hat. Diese Anforderung hat in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, weiß man bei WTW zu berichten. Sie ist nun im Zuge der Gesetzesänderung ersatzlos gestrichen.
Bei H2B betont man, dass die sonstigen Bedingungen für die Anwendung der VVL gegeben sein müssen. Insbesondere muss der Versicherungsvertrag die ausschließliche Verwendung der Überschussanteile zur Verbesserung der Versicherungsleistungen vorsehen.
Nach dem BAG-Urteil vom 18. Februar 2020, 3 AZR 137/19, dürfen Überschussanteile auch nicht für die Zahlung oder Erhöhung von Sterbegeldern verwendet werden (denn diese gehören nicht zur bAV; Rn. 109), so H2B weiter, und maßgeblich ist hier die versicherungsvertragliche Regelung, nicht die tatsächliche Handhabung durch die Versicherung bzw. Pensionskasse (Rn. 51ff.).
Bemerkenswert finden die Aktuare dabei, dass nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/19037) auch bei bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschiedenen Arbeitnehmern die versicherungsvertragliche Lösung zur Anwendung kommen soll.
Des weiteren findet sich im Gesetzestext die Ergänzung, dass die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers auch im Falle der VVL weiterhin greift. Die VVL ändert demnach nichts daran, dass der Arbeitgeber im Falle einer Kürzung weiterhin subsidiär für die Leistung einstehen muss, und zwar auch, wenn – wie bei Direktversicherungen üblich – die VN-Eigenschaft auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen wird, betont man bei WTW.
Wenn der Arbeitgeber Schluss macht
Die bestehende Regelung des § 4 Abs. 4 BetrAVG sieht die Möglichkeit vor, bei Einstellung der Betriebstätigkeit und Liquidation des Unternehmens eine Pensionszusage auf eine Pensionskasse oder einen Lebensversicherer auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers zu übertragen.
Bei einer Übertragung auf eine Pensionskasse, die nicht Protektor angehört, muss nun nach dem neuen § 4 Abs. 4 S. 2 BetrAVG sichergestellt sein, „dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des VAG in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird,“ zitiert H2B aus dem neuen Gesetz. Mit dieser Regelung soll die Wahrscheinlichkeit künftiger Kürzungen reduziert werden.
BaFin kann Übertragung befehlen
Wird ein Arbeitgeber mit PK-Zusagen insolvent, so können ggf. die Verpflichtungen und Vermögenswerte, die auf dessen Versicherte entfallen, auf Anordnung der BaFin auf den PSV übertragen werden, erläutern die WTW-Autoren. Der PSV übernimmt dann die weitere Abwicklung.
Jedoch: Im Allgemeinen wird die Durchführung der Versorgung auch nach der Insolvenz des Arbeitgebers bei der Pensionskasse verbleiben, sofern die Aufsicht die dauerhafte Erfüllung der Verpflichtungen durch die Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht als gefährdet ansieht, so die drei Consultants weiter. Die Einstandspflicht des PSV tritt in diesem Fall erst dann ein, wenn die Pensionskasse ihre Leistungen kürzt.
Bitte Bescheid sagen
Daneben gibt es im Insolvenzfall Mitteilungspflichten, ergänzt durch den neuen § 9 Abs. 3a BetrAVG für Pensionskassen, 3b für Pensionsfonds, erklärt H2B:
Wenn die Pensionskasse vom Eintritt des Sicherungsfalls bei einem betreffenden Arbeitgeber erfährt, muss sie dies und die Auswirkungen auf die Kasse Aufsichtsbehörde und PSV direkt mitteilen.
Wenn der Sicherungsfall eines Trägerunternehmens bereits eingetreten ist und die Kasse Änderungen von Versorgungsleistungen beschließt, so muss sie dies dem PSV nach dem neuen § 11 Abs. 6a BetrAVG ebenfalls unverzüglich mitteilen, da dieser seine Leistungen aufnehmen bzw. entsprechend anpassen muss, so H2B weiter. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG n.F.).
Handlungsbedarf
Angesichts der Details der neuen Regelung skizziert WTW auch den Handlungsbedarf:
„Pensionskassen sollten die betreffenden Arbeitgeber nun auf die neuen Vorschriften hinweisen und überlegen, inwieweit sie die Arbeitgeber im Hinblick auf die neuen Pflichten entlasten werden.
Arbeitgeber und Pensionskassen sollten sich austauschen, wie die Ermittlung der Beitragsbemessung und die Abwicklung der Beitragszahlung in Zukunft umgesetzt werden soll.
Darüber hinaus empfiehlt es sich für Arbeitgeber, Kalkulationen anzustellen, in welcher Höhe im Jahr 2021 und den Folgejahren PSV-Beitragszahlungen für PK-Zusagen auf sie zukommen werden, um dies entsprechend budgetieren zu können.“
PSV-Schätzung in den Zeiten von Corona
Passend zum Inkrafttreten hat sich auch der PSV selbst gegenüber seinen Mitgliedern zu Wort gemeldet – mit einer Beitragsschätzung zum aktuellen Insolvenzgeschehen:
Wenig überraschend teilen die Kölner mit, dass die Anzahl der Insolvenzen, für die der PSV eintrittspflichtig ist, sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöht hat. Entsprechend ist das betreffende Schadenvolumen ebenfalls deutlich angestiegen. Das bedeutet:
„Aus heutiger Sicht könnte sich ein Beitragssatz zwischen 4 und 5 Promille ergeben. Wir nennen diesen Wert ausdrücklich unter Vorbehalt, denn infolge der Corona-Pandemie kann eine verlässliche Prognose für den Beitragssatz 2020 derzeit nicht abgegeben werden.“
5 Promille wäre schon ein knackiger Wert – angesichts von Industriekonzernen mit mehreren Dutzend Mrd. Euro an DBO und infolge Corona ohnehin gebeuteltem Kerngeschäft. Immerhin teilt der PSV weiter mit, dass man einen Vorschuss 2020 voraussichtlich nicht erheben wird. Schon 2019 hatte – ganz unabhängig von Corona und nach vielen Jahren sehr moderater Verläufe – mit 3,1 Promille ein spürbar höherer Beitrag erhoben werden müssen.
Der Beitragssatz für 2020 wird Anfang November festgesetzt. Der Beitragsbescheid 2020 wird in der zweiten Novemberhälfte versandt.
Außerdem verweist der PSV auch auf seine Publikationen zu dem neuen PSV-Schutz für PK-Zusagen. Diese finden sich betreffend die Melde- und Beitragspflicht der Arbeitgeber hier und betreffend die Ermittlung der BB-Grundlage für Pensionsfondszusagen hier.
Weitere Größenordnungen folgen
Übrigens hat just die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag erneut eine Kleine Anfrage (19/20378) zu dem Gesamtkomplex des neuen Insolvenzschutzes für PK-Zusagen gestellt, mit der sie von der Bundesregierung unter anderem erfahren möchte, wie viele Versorgungsberechtigte, Arbeitgeber und welches Versorgungsvolumen durch die Neuregelung hinsichtlich der PVS-Pflicht für Pensionskassen in den PVS neu einbezogen werden.
Dabei geht die Anfrage auf bestimmte Einzelrisiken des PSV ein (Lufthansa), aber auch über den Komplex PSV hinaus. Interessant besonders die Frage Nr. 7:
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigt, ab 2021 oder ggf. auch früher im Neugeschäft der regulierten Pensionskassen den Rechnungszins auf 0,25 Prozent zu begrenzen? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Wettbewerbssituation zwischen den regulierten und deregulierten Pensionskassen mit Blick auf unterschiedlich hohe Rechnungszinsen?
Die Kleine Anfrage der AfD findet sich hier.