Die Spatzen pfeifen es von den Dächern: Auf dem deutschen und europäischen Pensions-Parkett kursieren mehrere nicht autorisierte Vorabversionen der geplanten Pensionsfondsrichtlinie-II. Drei Kernaspekte des Entwurfs dürfen auch vorab nicht unerwähnt bleiben.
Die Europäische Kommission plant weiter, den finalen Entwurf der Pensionsfondsrichtlinie noch in diesem Quartal zu veröffentlichen – das bestätigte das zuständige Referat H 5 „Versicherungen und Renten“ in der Generaldirektion Binnenmarkt Anfang Februar erneut gegenüber Leiter-bAV.de. Die Mitte Januar aufgetauchten, inoffiziellen Vorabentwürfe en Detail zu analysieren, dürfte daher wenig zielführend sein. Gleichwohl: In den Drafts finden sich drei Kernaspekte, die auch im Vorfeld aufzugreifen lohnt:
Risk Evaluation for Pensions REP
Ein zentrales Element der zweiten Säule von Solvency II ist das Own Risk and Solvency Assessment ORSA. In etwas abgeschwächter Form sieht der IORP-II-Vorabentwurf nun eine ähnliche Pflicht für Einrichtungen der bAV vor – genannt Risk Evaluation for Pensions.
Auf dem deutschen Parkett herrscht schon länger die Sorge vor, dass mit einem ORSA-artigen Element in der kommenden IORP-II-RL quantitative Elemente von Solvency II via holistischem Ansatz faktisch durch die Hintertür eingeführt werden könnten. Selbst Felix Hufeld, Chef der deutschen Versicherungsaufsicht, hat auf Leiter-bAV.de davor gewarnt – wie er gleichwohl ein ORSA auch für EbAV für geboten hält.
Erst letzte Woche hat er jedoch einen weiteren Kommentar zu der Frage abgelehnt.
Pension Benefit Statement PBS
Der Vorabentwurf sieht eine Pflicht für EbAV vor, den Berechtigten alle zwölf Monate ein kostenloses Statement zur Verfügung zu stellen, das unter anderem über Garantien, Guthaben, Performance, Beiträge, Rentenprojektion, Investmentprofil und Kosten aufklärt. Zu beachten ist hier die Wechselwirkung mit der derzeit im Trilog zwischen Europaparlament, Europäischem Rat und Kommission verhandelten PRIPS-Verordnung. Bekanntlich hatte sich das EP im Widerspruch zu den Vorstellungen der Kommission dafür ausgesprochen, auch die bAV der PRIPS-Verordnung zu unterwerfen, die ohne weitere Umsetzung unmittelbar nationales Recht werden wird.
Auf die Problematik angesprochen, hatte die Kommission gegenüber Leiter-bAV.de schon im Herbst geäußert: „Die Transparenz gegenüber den Berechtigten wird eine der wichtigsten Verbesserungen in unserem Vorschlag zur neuen Pensionsfondsrichtlinie sein.“ Es bleibt abzuwarten, wie sich PRIPS-Verordnung und Pensionsfondsrichtlinie in diesem Punkt nun parallel oder in Abgrenzung zueinander weiterentwickeln werden. Doch klar scheint, dass eines der beiden Regelwerke neue Pflichten auch für EbAV bringen wird.
EbAV immer noch Finanzdienstleister?
REP und PBS sind zweifellos wichtige Aspekte und würden – so sie denn Realität werden – für unternehmenseigene EbAV zweifellos eine legislative Verschlechterung darstellen. Hinzu tritt ein hiermit zusammenwirkender Aspekt, der zwar nicht neu ist, doch sich in seiner Langzeitwirkung möglicherweise noch negativ auswirken wird: die Interpretation der bAV als Finanzdienstleistung. Denn wie schon in der bestehenden Richtlinie, werden in den Erwägungsgründen des IOPR-II-Vorabentwurfs EbAV erneut als „Anbieter von Finanzdienstleistungen“ interpretiert.
Dass Unternehmen, die auch in Zeiten der Globalisierung noch Engagement in der Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zeigen, sich dafür als Finanzdienstleister behandeln lassen müssen, kann in einem Umfeld, in denen die Belastungen aus der bAV – seien sie finanzieller oder regulatorischer Natur – zunehmend sensibler wahrgenommen werden, zu Ende gedacht äußerst weitreichende Folgen haben – für die Altersvorsorge der Menschen in Europa ebenso wie für die unternehmerische Dynamik. Denn wenn die Politik eines Tages merkt, dass die Arbeitgeber das Interesse an der betrieblichen Vorsorge verlieren, ihr also in der vielleicht einzig einigermaßen krisenfreien Säule der Altersvorsorge der dritte und leistungsfähigste Akteur abhanden kommt, dann wird sie darauf mit erst sanftem (Opting-out), dann stärkerem Zwang (Obligatorium) reagieren. Doch spätestens dann ist die fatale Wechselwirkung mit der gesamten Leistungsfähigkeit der europäischen Wirtschaft perfekt. Weitere Gedanken über die Folgen und Wechselwirkungen einer solchen Politik finden sich hier.
Man mag einwenden, die unternehmenseigene EbAV-Welt sei auch bisher nicht davon untergegangen, dass EbAV in der Pensionsfondsrichtlinie als Finanzdienstleister bezeichnet worden sind. Das heißt jedoch nicht, dass man diesen Kardinalfehler in der neuen Richtlinie wiederholen muss, anstatt ihn nun zu korrigieren, wenn die Gelegenheit dazu besteht.