… der andere einiges begrüßen lassen. Die Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie in deutsches Recht geht weiter ihren Gang. Gestern war das Thema im BT-Ausschuss, morgen geht es in die zweite Kammer. Manfred Brüss berichtet.
Die federführende Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat am gestrigen Mittwoch über den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-RL 2016/2341 beraten. Im Zuge der Beratung hat der Ausschuss eine öffentliche Anhörung für den 7. November beschlossen.
Der EbAV-Gesetzentwurf – von zahlreichen bAV-Stakeholdern kommentiert – wird im Bundestag unter der Drucksachennummer 19/4673 behandelt. Mit in die Beratungen einbezogen sind die Bundestagsausschüsse für Recht und Verbraucherschutz, für Arbeit und Soziales sowie für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Im Bundesrat firmiert der Vorgang unter 428/18.
Bundesratsausschüsse für angemessene Übergangsfristen
Der Bundesrat wird sich am morgigen Freitag in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf befassen. Der auch hier federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss haben der Länderkammer empfohlen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen, während die übrigen mitberatenden Ausschüsse für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, für Recht sowie für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit keinen Grund für Einwendungen sehen.
Die beiden Ausschüsse möchten begrüßt sehen, dass die Bundesregierung sich bei der Umsetzung der EU-Richtlinie eng an den Text der Richtlinie orientiert habe. Die 1:1-Umsetzung bedeute aber auch, dass bestehende Spielräume und unbestimmte Rechtsbegriffe der täglichen Aufsichtspraxis der BaFin zufallen würden.
Der Bundesrat sollte nach Einschätzung der Ausschüsse außerdem begrüßen, dass die Pensionskassen zumindest verpflichtet werden sollten, ihre Geschäftsorganisation auf das „Ob“ und „Wie“ der Berücksichtigung von ESG-Faktoren bei Anlageentscheidungen abzustimmen:
„Die Verpflichtung, den Umgang mit ESG-Faktoren transparent zu machen, ist nicht nur im Interesse der Begünstigten, sondern auch der Aufsicht und der Öffentlichkeit.“
Zu begrüßen sei auch, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung für alle Pensionskassen die Anforderung klarstelle, auch sogenannte ESG abdecken zu müssen.
Außerdem wird der Kammer empfohlen, darum zu bitten, dass beim Erlass von Rechtsverordnungen angemessene Übergangsregelungen für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Informations- und sonstigen Pflichten vorgesehen werden.
Im weiteren Verlauf der Gesetzgebung kann für Anfang November mit der abschließenden Beratung im Finanzausschuss des Bundestages gerechnet werden. Die zweite und dritte Lesung finden dann vermutlich Ende November statt, die zweite Lesung im Bundesrat Mitte Dezember, so dass das Umsetzungsgesetz Ende 2018 / Anfang 2019 in Kraft treten kann.