Einen Tag vor seiner aba-Jahrestagung hat der Verband vor Berliner Journalisten dargelegt, mit welchen Verbesserungen er für die zweite Säule Stand heute rechnet – und mit welchen nicht. Im übrigen gilt jedoch weiter das Warten auf eine literarische Figur … Und eine Sache findet man nicht weniger als „unwürdig“.
Heute Morgen in Berlin: aba-Vorsitzender Georg Thurnes gibt gemeinsam mit aba-GF-Klaus Stiefermann vor der Presse einen aktuellen Ausblick auf den Stand der die bAV betreffenden Gesetzesvorhaben von BMAS und BMF.
Allerdings kam Aktuar Thurnes nach dem jüngsten, überraschenden Einspruch Christian Lindners zum Rentenpaket II nicht umhin, mit Blick auf den weiteren Zeitplan dasjenige literarische Bonmot zu bemühen, dass er schon im Februar bei einem Vortrag vor der Pensions-Akademie mit Blick auf den Zeitgeist zu bemühen hatte: Warten auf Godot – will sagen: Nichts genaues weiss man nicht.
Die Verzögerungstaktik Lindners nannte der Aktuar unter dem Gesichtspunkt des drängenden, für die Bürger wichtigen Reformbedarfs der gesamten deutschen Altersvorsorge „unwürdig“.
Gleichwohl: Das Rentenpaket II stößt dabei nicht auf Thurnesens ungeteilte Gegenliebe, das gilt insb, für die Einführung des sog. Generationenkapitals: „Umlage sollte Umlage bleiben. Und Kapitaldeckung gehört in die zweite und dritte Säule, wo man damit seit Jahrzehnten Erfahrung hat.“
Im folgenden zu dem Ausblick, den die aba Stand heute gibt.
Was „dem Vernehmen nach“ nicht kommt:
Arbeitsrecht
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Verbesserung der Möglichkeiten zur Anpassung von Versorgungszusagen
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Absenkung des Mindestgarantieniveaus bei derBZML
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Klarstellung bzgl. etwaiger Mindestleistung bei der boLZ
Steuer- und Sozialversicherungsrecht
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Reform des § 6a EStG hinsichtlich Rechnungszins und Finanzierungsverfahren
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Abschaffung der Doppelverbeitragung
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Ausweitung der Freibetragsregelung für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
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Anhebung der 4%-Grenze für Beitragsfreiheit von Sozialabgaben bei Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse (2024: 3.624 Euro)
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Anhebung der Obergrenzen von § 3 Nr. 63 EStG (2024: 7.248 Euro)
Was „dem Vernehmen“ nach kommt:
Betriebsrentenrecht
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Erweiterung der Abfindungsmöglichkeiten (2024: West 35,35 Euro/Ost 34,65 Euro Monatsrente, West 4.242,00 Euro/Ost 4.158,00 Euro Kapitalleistung).
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§ 6 BetrAVG: Anpassung an neue Hinzuverdienstregelungen (u.a. Handlungsbedarf bei Definition Pensionskassenleistung im VAG; § 232 Abs. 1 Nr. 2 „Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht“)
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Opting-out auch als betriebliche Lösung
Sozialpartnermodell
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Öffnung für AT-Mitarbeiter, nicht tarifgebundene Arbeitgeber/Arbeitnehmer
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Mehr Rechtssicherheit bei Durchführung und Steuerung
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Lösung von Konflikten zwischen Aufsichtsrecht und Arbeitsrecht
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Abfindungsmöglichkeiten
Aufsichtsrecht
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Fortführung bAV bei allen ruhenden Arbeitsverhältnissen, insbes. Elternzeit (VVG)
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Erweiterung von Anlagequoten gem. Anlageverordnung
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Flexibilisierung bei Bedeckungsregelungen für gewisse Pensionskassen (VAG)
Steuerrecht:
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Betriebsrentenförderung nach 100 EStG verbessern, Höhe unklar
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„Riester-Nachfolge-Förderung“ auch für die bAV nutzbar machen
Vermutlich werden sich auf der morgigen aba-Tagung die Dinge weiter konkretsieren.