… auf Bewährung. In dem Verfahren um den gewaltsamten Tod des bekannten Aktuars Norbert Heinen, der vor rund zwei Jahren von einem angetrunkenen Raser überfahren worden war, hat das Amtsgericht Siegburg das Urteil über den Täter gefällt – und bemerkenswerte Milde walten lassen.
LEITERbAV hatte berichtet: Am 30. März stand im AG Siegburg das Verfahren gegen den Autofahrer auf dem Terminkalender, der im April 2019 den auch auf unserem Pensions-Parkett wohlbekannten und geachteten Aktuar Norbert Heinen getötet und dessen Ehefrau schwer verletzt hatte.
In diesem Zusammenhang hatte LbAV darauf hingewiesen, dass im Zuge einer Kehrtwende der Rechtsprechung seit einigen Jahren in vergleichbaren Fällen in Deutschland durchaus mit gewisser Regelmäßigkeit auf Mord erkannt wird.
Nicht so in dem Fall Heinen, und das war im Vorfeld absehbar: Das Verfahren fand lediglich vor einem Amtsgericht statt, und die Staatsanwalt hatte ohnehin nur wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB), fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) Anklage erhoben.
Die Hauptverhandlung vom 30. März endete mit einer dementsprechenden Verurteilung des Angeklagten. Das Schöffengericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung und weiterer nachrangiger Delikte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung setzte das Gericht zur Bewährung aus.
Außerdem wurde dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für eine Neuerteilung von zwei Jahren festgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Doch es kommt noch „dicker“ für den Täter: Als Bewährungsauflage muss er 10.000 Euro an die gemeinnützige Einrichtung Stiftung LK 13 Senfkorn und Sauerteig zahlen, 100 Stunden gemeinnützige Leistungen bei dem Bonner Verein für Gefährdetenhilfe erbringen und regelmäßige Abstinenznachweise zu Alkohol und Drogen vorlegen. Einige weitere Einzelheiten zu dem Urteil berichtet der WDR hier.
Das Urteil beruhe, wie das Gericht mitteilt, auf der (geständigen) Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung von Heinens Ehefrau als Zeugin zu den Unfallfolgen, dem technischen Gutachten zum Unfallhergang sowie dem psychiatrischen Gutachten zur Persönlichkeit des Angeklagten.
Wie das AG Siegburg gegenüber LEITERbAV erklärte, hat keiner der Prozessbeteiligten Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Staatsanwaltschaft Bonn: 660 Js 113/19
Amtsgericht Siegburg: 231 Ls 42/19
Die Haltung des LbAV-Herausgebers in dieser Sache dürfte der geneigten Leserschaft aufgrund der vergangenen Berichterstattung bekannt sein. Er erspart sich daher an dieser Stelle eine Kommentierung. Es gelänge ihm ohnehin nicht, die journalistische Form zu wahren.