Nachdem das parlamentarische Verfahren läuft, hat sich die BDA Ende März veranlasst gesehen, ihre Stellungnahme vom November zu überarbeiten. Eine Kardinalfrage fasst die Bundesvereinigung dabei praktisch gar nicht mehr an, doch bei einer weniger prägnanten legt sie nach.
Wie schon im November bekräftigen die Arbeitgeber ihre grundsätzliche Zustimmung zu der Reform, fordern aber weiterhin Korrekturen. Nach wie vor fühlt man sich eingeschränkt und sieht in den Voraussetzungen der reinen Beitragszusage immer noch:
„… ein tiefes Misstrauen gegenüber den Tarifvertragsparteien, ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht, selbst die Arbeitsbedingungen zu gestalten, verantwortlich auszufüllen.“
Dies sei wie gehabt „keinesfalls akzeptabel“.
Begrüßt man die Erhöhung des 3.63-Dotierungsrahmens auf acht Prozent, so kritisiert man fortgesetzt, dass der bAV-Förderbetrag zugunsten von Geringverdienern diejenigen Arbeitgeber bestrafe, die sich in der Vergangenheit bereits in der bAV engagiert haben, sowie diejenigen, die über Direktzusage und U-Kasse für die Betriebsrenten in vollem Umfang einstehen.
Wenig überraschend werden die Arbeitgeber auch nicht müde, die ausbleibende Anpassung des Paragrafen 6a EStG zu bemängeln – nicht ohne darauf hinzuweisen, dass dies auch verfassungsrechtlich zweifelhaft sein dürfte.
Die Bundesvereinigung geht bei dem gegenwärtigen Stand nach wie vor nicht davon aus, dass die Reform zu einem Erfolg werden könnte, da die Anforderungen an die reine Beitragszusage zu eng seien. Wortgleich zu der ersten Stellungnahme heißt es:
„Wenn es bei den jetzt geplanten Voraussetzungen bleibt, ist kaum davon auszugehen, dass die neuen Möglichkeiten genutzt werden.“
Im Wesentlichen hält die BDA ihre Mängelliste aufrecht:
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das Tarifvertragserfordernis und die zu enge tarifliche Bezugnahmeklausel
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die Vorgabe, dass eine reine Beitragszusage – auch wenn es ein Tarifvertrag zulässt – nicht eigenständig auf betrieblicher Ebene durchgeführt werden kann
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das Fehlen von Unverfallbarkeitsfristen
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die Soll-Vorgabe zu einem Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers (trotz beaufsichtigter DFW), die einen Regelfall impliziere
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die gesetzliche Vorgabe, dass eingesparte Sozialversicherungsbeiträge weitergeleitet werden müssen; dies zu verhandeln sei Aufgabe der Tarifparteien, die hier in der Praxis schon sozialverträglichere Regelungen gefunden hätten (Beispiel Metallindustrie).
Am Ende zahlt er doch?
Auffällig an der ersten BDA-Stellungnahme war, dass die Arbeitgeber in einer der zentralen Fragen der Reform – dem Verbot der Garantien – ähnlich wie GDV und DGB argumentieren. So hatte die BDA seinerzeit eine Aufweichung des Garantieverbots explizit für die Direktversicherung angeregt.
Diese Aussage hatte in Teilen der Industrie Irritationen hervorgerufen. Jedenfalls nimmt die BDA hiervon nun Abstand und zieht sich auf eine weichere Position zurück:
„Klargestellt werden sollte, dass die Versorgungseinrichtungen nach § 22 BetrAVG bei ihren Kapitalanlageentscheidungen auch Garantieprodukte – z.B. zur Absicherung von Kapitalmarktrisiken – nutzen können.“
Dies solle in Paragraf 34 der Aufsichtsverordnung für Pensionsfonds erfolgen, so die BDA weiter.
Hintergrund dürfte sein, dass damit EbAV zwar Garantien zwar nicht formell geben dürfen, jedoch in der Kommunikation gegenüber Tarifparteien, Arbeitgebern und Arbeitnehmern vermitteln könnten, dass man gleichwohl garantiemäßig anlege. Doch hört man sich um, kann man Stimmen im Arbeitgeberlager finden, die jedes Aufweichen das Garantieverbotes auch auf Seiten der EbAV für kritisch halten, da im Falle sinkender Renten öffentlicher oder richterlicher Druck auf den Arbeitgeber entstehen könnte, am Ende doch für die von ihm nie gegebenen Garantien einzustehen.
Deckungsstock: Alles in einem?
Im Zusammenhang mit ihrem abgeschwächten Vorschlag fordert die BDA folgerichtig erneut, dass die strikte Vorgabe, wonach ein gesondertes Sicherungsvermögen oder ein gesonderter Anlagestock neu einzurichten „ist“, durch eine „Kann“-Regelung ersetzt werde. Damit würde sichergestellt, dass bestehende EbAV mit separater Kapitalanlage bei der Einführung der reinen Beitragszusage einbezogen werden können, ohne ein neues Sicherungsvermögen aufbauen zu müssen.
Allerdings holen die Arbeitgeber in dieser Frage nun weiter aus:
„Bislang ist es möglich, auch bei unterschiedlich ausgestalteten Zusageformen die Anlage des Versorgungskapitals innerhalb eines einzigen Sicherungsvermögens bzw. Deckungsstocks vorzunehmen. Dies sollte – trotz der unterschiedlichen Regelungen zu Ermittlung von Zielrenten und Garantierenten – auch hinsichtlich der reinen Beitragszusage gelten.“
Dies gelte auch deshalb, weil auch im Zielrentenmodell ein Teil der vorhandenen Mittel nicht den einzelnen Anwärtern zugeordnet werden sein muss, sondern als kollektiver Sicherheitspuffer verwandt werden kann. Auf diese Weise könnten Schwankungen des Vermögens der Einrichtungen geglättet und der Aufbau der Anwartschaften verstetigt werden, so die BDA weiter:
„Durch die Nutzung bereits vorhandener Sicherungsvermögen würde – trotz der möglicherweise bestehenden Unterschiede bei der bilanziellen Bewertung – dieser Sicherungsmechanismus verstärkt und der Aufbau der Kapitalanlage erleichtert.“
Soweit die BDA. Fragt sich nur, ob bei der Mischung der Sicherungsvermögen von Beständen mit und ohne Garantie und in Zusammenhang damit das garantieartige Investieren (auch ohne förmliche Garantie) das zentrale Ziel des Gesetzgebers, in der bAV Einrichtungen mit Kapitalanlage frei von Garantien zu installieren, so noch zu erreichen wäre.
Die neue Stellungnahme der BDA findet sich hier.
Die Presseschau entfällt.