Vergangenen Dienstag ging es vor dem Dritten Senat des BAG zweimal um eher kleine Kürzungen und einmal um eine größere Betriebsrente – rund um Einstandspflicht des Arbeitgebers und korrekte Ermittlung einer anzurechnenden Dienstzeit. In allen drei Fällen hätten sich die revisionistischen Arbeitgeber die Reise nach Erfurt sparen können.
Wie LEITERbAV berichtet hatte, musste sich das höchste deutsche Arbeitsgericht am 14. März mit drei Fällen beschäftigen, die mit der bAV zu tun haben und daher dem Dritten Senat zugewiesen waren:
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In zwei ähnlich gelagerten Fällen ging es um Revisionen gegen zwei Chemnitzer Urteile, in denen die Einstandspflicht zweier Arbeitgeberinnen bei Kürzung einer Pensionskassenrente der Caritas PK bestätigt worden waren.
Die Urteile des Dritten Senats können nicht wirklich überraschend, denn auch dieser bestätigt die Einstandspflicht:
Wie das BAG mitteilt, wurde vorgestern unter 3 AZR 176/22 die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen LAG vom 26. November 2021 – 4 Sa 337/20 – ebenso zurückgewiesen wie unter 3 AZR 197/22 die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. März 2022 – 2 Sa 443/20.
Weitere Einzelheiten wurden bis dato aus Erfurt nicht mitgeteilt, und auch die Urteile liegen noch nicht vor.
Damit ist auch noch unklar, ob das BAG die Gelegenheit genutzt hat, erste Hinweise zu geben, wie sie das Spannungsfeld boLZ/Mindestleistung bewertet.
Dicke Rente noch dicker
In dem dritten vorgestern vor dem Dritten Senat verhandelten Fall stritten ein Betriebsrentner und seine Ex-Arbeitgeberin um die richtige Berechnung der Dienstjahre, die der bAV zugrunde zu legen sind. Der Rentner wollte auch die Berufszeiten, die vor einem zwischenzeitlichen Studium aufgelaufen waren, für seine ca. 35.000 Euro p.a. schwere Betriebsrente berücksichtigt sehen.
Das LAG Berlin Brandenburg hatte dem Mann am 1.Dezember 2021 – 23 Sa 835/21 – recht gegeben. Ebendies tat vorgestern nun auch das BAG weitestgehend, denn es hat die Revision – die offenbar von der Ex-Arbeitgeberin erst mit Nichtzulassungsbeschwerde durchgesetzt worden war – augenscheinlich in weiten Teilen zurückgewiesen (jedenfalls haben von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz der Kläger 6% und die Beklagte 94% zu tragen, bei der Revision sind es 30 vs. 70%).
Auch hier liegt das Urteil noch nicht vor.
LEITERbAV wird weiter berichten.