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BaFin-Merkblatt zum Zuordnungsansatz:

Typisch deutsch

Wenn man einen vielfältigen Kontinent wie Europa mit all seinen nationalen Besonderheiten meint vereinheitlichen zu müssen, stößt man zuweilen auf Schwierigkeiten. Das betrifft auch den Umgang mit der EU-Offenlegungsverordnung. Hier musste die deutsche Aufsicht nun punktuell einen eigenen Ansatz entwickeln.

Dass die EU-Offenlegungsverordnung kein unkompliziertes Werkzeug darstellt, ist bekannt (man denke nur an die bis dato andauernden Unklarheiten und Rückkzüge bei der Kategorisierung von Art.-8- und 9-Fonds). Auch die Aufsicht ist bekanntlich nicht frei davon, mit dieser Komplexität umgehen zu müssen.

Man denke nur an die berüchtigten RTS: Es dauerte lange, bis sie kamen, und als sie dann da waren, gab es redaktionelle Versehen, die korrigiert werden mussten, bevor dann nochmal nachgebessert werden musste – und im Februar/März dann erneute Anpassungen nötig wurden.

Nun geht es weiter: Die BaFin hat dieser Tage das Merkblatt 02/2023 (VA) zur Anwendung des Zuordnungsansatzes durch Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne sowie Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung“ veröffentlicht.

Die BaFin in Frankfurt am Main, Foto: Kai Hartmann.

Dort schreibt sie eingangs:

Die BaFin gewährt ausschließlich zukunftsgerichtet die Möglichkeit, den mit diesem Merkblatt entwickelten Zuordnungsansatz den produktbezogenen Informationspflichten gemäß Art. 8 bis 11 EU- Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088; SFDR) zugrunde zu legen. Die Anwendung des Zuordnungsansatzes ist freiwillig.“

Das Merkblatt gilt für LVU, Pensionskassen und Pensionsfonds, die als Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Art. 2 Nr. 1 SFDR ein Finanzprodukt im Sinne des Art. 2 Nr. 12 SFDR im Inland anbieten, das nach Art. 8 oder 9 SFDR offenzulegen ist.

Die Anstalt erläutert, wieso es in Deutschland so einen Zuordnungsansatz braucht: Die RTS enthalten in den Anhängen II bis V standardisierte Vorlagen („Templates“) für die produktbezogenen Offenlegungspflichten. Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet, sie für Art. 8- oder 9-Fonds gem. SFDR zu nutzen – und bei einer Zusage einer Erreichung einer Mindestquote an nachhaltigen Investitionen hierüber periodisch zu berichten. Diese Quoten geben das Verhältnis (ökologisch) nachhaltiger Investitionen zu den Gesamtinvestitionen des Finanzprodukts an.

Sonderstellung kollektiv

Nun aber kommt der kollektive Charakter der deutschen Vorsorgestrukturen in Spiel, eine „Sonderstellung“. Die BaFin schreibt:

Bei deutschen LVU und Pensionskassen gibt es in der Regel für alle nicht- fondsgebundenen Produkte bzw. Produktbestandteile (klassische Lebensversicherung) eine gemeinsame Kapitalanlage, die wiederum zum größten Teil dem Sicherungsvermögen und zu einem kleineren Teil dem freien Vermögen zugeordnet ist. Nur in Ausnahmefällen existieren für nicht-fondsgebundene Produkte selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens, mit denen bestimmte Vermögenswerte diesen Produkten explizit zugeordnet werden.“

In Zusammenhang mit der SFDR gibt es hier aber ein Problem, weiter die BaFin:

Viele Angaben, die LVU und Pensionskassen in den SFDR-Templates offenzulegen haben, insb. diese Mindestquoten, beziehen sich auf die geplanten bzw. erfolgten Investitionen des von den Anlegern eines konkreten Finanzproduktes eingebrachten Kapitals. Mangels einer Eins-zu-Eins-Zuweisung der nicht-fondsgebundenen Vermögenswerte zu den betreffenden Finanzprodukten, beziehen sich die Angaben von LVU und Pensionskassen in den Templates idR auf die gesamten nicht-fondsgebundenen Vermögenswerte und nicht einem einzelnen Finanzprodukt direkt zugeordnete Vermögenswerte.“

Ergo hat die Anstalt mit dem neuen Zuordnungsansatz für die Art. 8 bis 11 SFDR eine Lösung entwickelt, welche sie mit besagtem Merkblatt zur Verfügung stellt: Mittels einer Eins-zu-Eins-Zuweisung von Vermögenswerten können einem konkreten Finanzprodukt unter Art. 8 oder 9 SFDR, nach Art und Volumen zu bestimmende Vermögenswerte transparent zugeordnet werden; ggf. analog bei Pensionsfonds.

Mit dem Zuordnungsansatz könne also Vermögenswerte allein für Zwecke der Offenlegung bestimmten Produkten oder Produktgruppen zugeordnet werden. Das Volumen der mindestens zuzuordnenden Vermögenswerte bestimmt sich dabei nach der Höhe des Kapitals, welches aus den Sparbeiträgen der VN des jeweiligen Produktes oder der jeweiligen Produktgruppe angesammelt worden ist.

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