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EU-Offenlegungsverordnung:

Die RTS sind da!

Jetzt aber: Mit reichlich Verspätung sind nun die Technischen Regulierungsstandards der Verordnung inkraft getreten. Wie gewohnt gibt die BaFin einige wenige weitere Hinweise hierzu. Denn so ganz koscher ist das alles immer noch nicht, zumindest nicht auf Deutsch. Und Schluss ist ohnehin noch lange nicht.

 

Jetzt ist es amtlich: Die technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standard – RTS) zur EU-Offenlegungsverordnung wurden am 25. Juli 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union als Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 veröffentlicht sind am 14. August 2022 inkraft getreten – und müssen nun ab 1. Januar 2023 anzuwenden. Die RTS legen den konkreten Inhalt, die zu verwendende Methodik und die Art der Darstellung der offenzulegenden Informationen fest.

 

Erst Ende März hatte die BaFin erläutert, wie mit der Verordnung angesichts der seinerzeit weiter fehlenden RTS umzugehen ist.

 

Mit Inkrafttreten der Standards sieht die BaFin „einen wichtigen Meilenstein erreicht, durch den die Qualität und die Vergleichbarkeit der offenzulegenden Informationen verbessert werden soll“. Über den Entwicklungsprozess der RTS hatte die BaFin wiederholt berichtet, zuletzt im BaFinJournal am 29. Juni 2022.

 

Mit RTS ist noch lange nicht Schluss

 

Die BaFin in Frankfurt am Main, Foto: Kai Hartmann.

Die konkretisierende Regulierung zur Offenlegungsverordnung ist damit aber nicht abgeschlossen, denn, so die BaFin, die Europäische Kommission will die Transparenz beim Thema Nachhaltigkeit auf dem Finanzmarkt noch weiter ausbauen. Sie forderte dafür bereits im April 2022 mit zwei Mandaten die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs) auf, der Kommission Vorschläge zu unterbreiten, wie die RTS überarbeitet werden können:

 

Erstens sollen die ESAs bis spätestens zum 30. September 2022 Ergänzungen zu den RTS bezüglich der Bestimmungen des Complementary Climate Delegated Act (CDA) für Kernenergie- und Gasaktivitäten vorschlagen.

 

Zweitens sollen die ESAs Innerhalb von zwölf Monaten nach Mandatserteilung, also bis April 2023 die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (Principal Adverse Impact – PAI) und die produktbezogenen Offenlegungspflichten überarbeiten.

 

Die BaFin wirkt über den Gemeinsamen Ausschuss der ESAs an diesen Arbeiten mit.

 

Deutsch delayed

 

Die BaFin wies gestern darauf hin, dass einige Anhänge der im Amtsblatt veröffentlichten deutschen Sprachfassung redaktionelle Versehen enthalten. Bis zur voraussehbaren offiziellen Korrektur empfiehlt die Anstalt, insoweit auf den korrekten Entwurf der Europäischen Kommission zurückzugreifen, den diese am 6. April 2022 veröffentlicht hatte.

 

 

Das zur ersten Zwischen-Headline anregende Kulturstück findet sich hier.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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