… muss die Europäische Kommission bei den Technischen Regulierungsstandards der EU-Offenlegungsverordnung. Denn erneut sind einige redaktionelle Versehen aufgetaucht, welche die BaFin der Fachöffentlichkeit gestern mitteilt hat

Wie berichtet, hat die Kommission der Europäischen Union am 27. Dezember 2022 im EU-Amtsblatt eine berichtigte Version der Technischen Regulierungsstandards (RTS) zur EU-Offenlegungsverordnung veröffentlicht. Insbesondere in Anhang II hat sie redaktionelle Korrekturen vorgenommen; die Überschrift und das erste Kreuzchen in der darauf folgenden Antwortbox (von „Ja“ auf „Nein“) korrigiert Eine weitere wesentliche Korrektur erfolgte im Anhang III, wo die EU-Kommission eine fälschlicherweise doppelt abgedruckte Frage durch eine bisher fehlende Frage ersetzte. Auch in den anderen Sprachfassungen des Amtsblatts hat die Kommission Fehler berichtigt.
Doch steckt der Bürokratie-Teufel im Detail: Denn nun enthält nun Anhang IV der berichtigten Version des RTS einen redaktionellen Fehler, vermeldet die deutsche Aufsicht. Bei der Hauptfrage „Inwieweit wurden die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt?“ fehlt die dritte Unterfrage „Welche Ziele verfolgten die nachhaltigen Investitionen, die mit dem Finanzprodukt teilweise getätigt wurden, und wie trägt die nachhaltige Investition zu diesem Ziel bei?“. Die vierte Unterfrage ist dafür teilweise doppelt abgedruckt. Das redaktionelle Versehen ist aus einem Vergleich mit den anderen Sprachfassungen der Änderungsverordnung und dem Entwurf der Europäischen Kommission vom 6. April 2022 erkennbar.

Zum Hintergrund: Am 25. Juli 2022 wurden die RTS mit stattlicher Verzögerung zur EU-Offenlegungsverordnung als Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 veröffentlicht. Sie sind seit dem 1. Januar von den betreffenden Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern anzuwenden. Die BaFin hatte in ihrer o.a. Meldung vom 15. August 2022 darauf hingewiesen, dass einige Anhänge der im Amtsblatt veröffentlichten deutschen Sprachfassung redaktionelle Versehen enthalten. Der Anhang IV hingegen war seinerzeit offenbar fehlerfrei. Anhang IV ist Bestandteil der produktbezogenen, regelmäßigen Informationen der Finanzmarktteilnehmer gegenüber Anlegerinnen und Anlegern.
Versehen passieren, dürfen sie auch. Ob es nun bei den beiden Korrekturmaßnahmen bleibt, wird man sehen. Doch angesichts der zuweilen unüberschaubar wirkenden Vielfalt und Komplexität der Finanzregulierung im Allgemeinen und der ESG-Regulierung im Speziellen drängt sich dem Chronisten zunehmend eine alte rheinische Redewendung auf:
Viel gut wird viel schlecht.