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Webinar vom 6. November – Rückübertragung von Treuhandvermögen aus dem CTA (II):

Sag niemals nie – der Film

Vor zwei Wochen haben vier Experten kontrovers und live in einem Webinar diskutiert – über ein Thema, das auch in Zukunft viel Stoff hierzu liefern und Wirkung bis hin zur deutschen Wirtschaft als Ganzes entfalten wird. LEITERbAV war Mitveranstalter und -moderator des Webinars und dokumentiert die Veranstaltung nun im Nachgang.

 

Dass Unternehmen Treuhandvermögen aus einem Contractual Trust Arrangements (CTA) rückübertragen, ist ein Thema, das deutsche Pensionswesen angesichts sich verschärfender ökonomischer Rahmenbedingungen künftig verstärkt beschäftigen könnte. Dabei ist nicht nur das Wenn und Wie, sondern auch das Ob der Maßnahme unklar, wenn nicht strittig.

 

Die Diskussion um eine solche CTA-Entnahme – rund um Rechtslage, Trends und Folgen, Volumina und schließlich Wechselwirkungen bis hin zum PSV und damit zu deutschen Wirtschaft insgesamt – ist am 6. November 2020 live in einem Webinar auf LEITERbAV in Kooperation mit der Lurse AG von berufenen Stakeholdern geführt worden, deren wichtigste Aussagen hier heute dokumentiert werden:

 

 

Die Kernaussagen

 

Marco Arteaga, Partner, RA bei DLA Piper und maßgeblich als Berater in die Maßnahme der Heidelberger Druckmaschinen AG eingebunden:

 

Marco Arteaga, DLA Piper.

Wenn der Arbeitgeber trotz CTA-Vermögens die Versorgung weiterhin schuldet, gibt es keine Notwendigkeit, das Vermögen irreversibel im CTA einzuschließen. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann jede Treuhandabrede geändert werden. Dabei sollte allerdings stets auf den Exzedentenschutz geachtet werden.“

 

Die Praxis der CTAs hat sich mit dem unbedingten Streben nach Anerkennung von Planvermögen etwas von den ökonomischen Grundlagen entfernt. Das Bemühen darum, die Hürden für eine Vermögensrückübertragung so hoch wie überhaupt nur denkbar auszugestalten, schießt über das Ziel hinaus. Die Unternehmen sollten eine gewisse Flexibilität aufrechterhalten.“

 

 

Andreas Johannleweling, Aktuar sowie Head of Pension Assessment Group, KPMG:

 

Andreas Johannleweling, KPMG.

Da die gesetzliche Insolvenzsicherung vor einem Insolvenzfall nicht durch Vermögenswerte unterlegt ist, bietet der PSV keine zur Erfüllung der Anforderungen an Planvermögen gleichwertige Sicherung an.“

 

Erlaubt ein Treuhandvertrag dem Treugeber einseitig verpflichtungsreduzierende Vertragsänderungen ohne Übergang auf eine zu den Anforderungen an Planvermögen gleichwertige Sicherung, so liegt von Anfang an kein Planvermögen vor; vorherige Abschlüsse mit Saldierungen sind fehlerhaft.“

 

Vertragsänderungen bei Zustimmung der Versorgungsberechtigten sind zwar grundsätzlich unschädlich bei der Klassifizierung von Treugut als Planvermögen. In der Praxis achten Wirtschaftsprüfer bereits heute im Regelfall bei der Prüfung von Treuhandverträgen darauf, dass eine Reduzierung des Verpflichtungsumfangs nur bei Fortführung der Planvermögenseigenschaft in einem Nachfolgemodell erfolgen darf.“

 

 

Hans H. Melchiors, Vorstand des Pensionssicherungsvereins VVaG und damit ein Vertreter des von der Entwicklung möglicherweise direkt Betroffener Stakeholder:

 

Hans H. Melchiors, Vorstand PSV.

Der PSV hat keine Einflussmöglichkeiten auf die Handlungen von nicht-insolventen Unternehmen.“

 

Besteht ein CTA bei einem insolventen Unternehmen, gehen die Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV über. Bei dem CTA handelt sich nicht um einen sonstigen Versorgungsträger.“

 

Ein CTA hat keinen Einfluss auf den Mitgliedsbeitrag. Unternehmen mit einem CTA genießen bei der Beitragsermittlung keinen Vorteil.“

 

 

Stefan Birkel, Manager, Lurse; Geschäftsführer, Deutsche Pensions Treuhand GmbH:

 

 

Stefan Birkel, Lurse.

CTAs ermöglichen positive bilanzielle Effekte nach IFRS/IAS/US-GAAP sowie HGB, eine langfristige Liquiditätsplanung und eine (ergänzende) privatrechtliche Insolvenzsicherung für Direktzusagen und andere Verpflichtungen wie ATZ und Zeitwertkonten.“

 

Die Saldierungsfähigkeit setzt voraus, dass das CTA-Treuhandvermögen einer strengen Zweckbindung zu Gunsten der Finanzierung und Sicherung der einbezogenen Verpflichtungen unterliegt.“

 

Der CTA-Treuhänder hat bei einer doppelseitigen Treuhand stets auch die Interessen der Gesicherten zu wahren, so dass nachträgliche Änderungen am Treuhandvertrag regelmäßig nur unter Wahrung des Sicherungszwecks möglich und entsprechend genau zu prüfen sind.“

 

 

Der Film

 

Auch die Aufzeichnung des Webinars ist grundsätzlich verfügbar und kann auf Seiten der Lurse hier angefordert werden:

 

 

 

Fragen und Antworten

 

Außerdem hatte das Publikum während des Webinars die Möglichkeit, den Referenten Fragen zu stellen – die sämtlich zu beantworten während des Webinars unmöglich war. Dies unternahmen die Referenten gegenüber den Fragestellern im Anschluss, auszugsweise hier dokumentiert von LEITERbAV:

 

Wenn die Definition von Plan Assets nicht so wäre, wie sie jetzt ist und Marco Arteaga ausgeführt, dann käme es ja in Deutschland aufgrund der Subsidiärhaftung nie zur Saldierung. Darin einen Bruch zu sehen, ist nicht nachvollziehbar, oder?“

 

Johannleweling: „Die Bildung von Planvermögen bedeutet nicht etwa, dass die Verpflichtung auf einen Externen übertragen wurde. Ansonsten würde nämlich eine Ausbuchung der Pensionsrückstellung und nicht bloß eine im Anhang offenzulegende Saldierung mit der nach wie vor bestehenden Pensionsverpflichtung erfolgen.“

 

 

Es besteht gemeinhin weder ein Anspruch auf Existenz noch auf Dotierung eines CTA und auch kein Mitbestimmungsrecht. Warum wurde dann der Gesamtbetriebsrat in die Entscheidung einbezogen? Wird dadurch – von außen betrachtet – der Anschein eines direkten Rechtsanspruchs der Begünstigten auf das CTA erweckt?“

 

Arteaga: „Es ist richtig, dass im Hinblick auf das CTA keine erzwingbare Mitbestimmung nach § 87 BetrVG besteht. Das verbietet aber keineswegs den Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung. Das ist auch eine Frage der Unternehmenskultur, der unternehmensinternen Kommunikation und letztlich auch der Pflege des gegenseitigen Vertrauens. Und die Begünstigten erwerben in rechtlicher Hinsicht bei der doppelseitigen Treuhand in der Tat einen Rechtsanspruch (zunächst als Anwartschaft) gegen das CTA. Dieser (An-)Schein trügt nicht.“

 

 

Auf welcher Basis gehen Sie von einer Erfordernis der expliziten Zustimmung der Gesicherten zu Änderungen des Treuhandvertrages aus?“

 

Birkel: „In aller Regel ist schon unmittelbar im Treuhandvertrag vorgesehen, dass für eine Änderung des Treuhandvertrags, die den Bestand der Sicherung betrifft, die Zustimmung der Gesicherten erforderlich ist. Letztlich erfordert auch eine wirksame Insolvenzsicherung, dass die Sicherung nicht jederzeit einseitig vom Arbeitgeber wieder aufgehoben werden kann.“

 

 

Die Vertretung der Rentner durch Gewerkschaft oder Betriebsrat bei einer Absenkung von Renten erscheint höchst problematisch. Gewerkschaften vertreten die aktiven Arbeitnehmer, und hier kann ein starker Interessenskonflikt bestehen. Müssten nicht angesichts zu erwartender, weiterer solcher Vorgänge geeignete Governance-Strukturen unter Berücksichtigung der Rentner geschaffen werden? Die Mitgliederversammlung des CTA-Vereins bildet dies idR doch nicht ab.“

 

Arteaga: „Das BAG bejaht die Vertretungsbefugnis der Tarifparteien für die Ausgeschiedenen. Die Bestätigung einer entsprechenden Befugnis durch das Gericht auch für den Betriebsrat wird allgemein erwartet. Die Frage offenbart aus meiner Sicht allerdings ein gewisses Fehlverständnis, denn die CTAs sind für die Versorgungsberechtigten fast völlig unbeachtlich. Nur dort, wo PSV-Exzedenten gesichert werden, ist das CTA für die Versorgungsberechtigten wichtig. Das wurde auch bei Heideldruck beachtet – auch ohne gesetzlich geregelte Governance-Struktur, sondern allein aus dem Treuhandauftrag.“

 

 

Wie kann bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter der Dritte seine Rechte geltend machen, wenn er den Vertrag gar nicht kennt?“

 

Birkel: „In der Praxis werden spätestens im Sicherungsfall die Gesicherten im Rahmen der Kommunikation von Unternehmen/Insolvenzverwalter, PSV und Treuhänder entsprechend informiert. Dass Einzelne selbst dann noch nichts von ihrem ‚Glück‘ wissen, mag vorkommen, ist aber auch nicht anders als bei normalen Versorgungsleistungen, die im Einzelfall ja auch immer wieder mal nicht abgerufen werden.“

 

Arteaga: „Wenn er die Rechte nicht kennt, wird er sie nicht geltend machen. Das ist aber bei CTAs nicht anders als in allen anderen Rechtsgebieten. Gerade deshalb sind die Treuhänder ja bemüht, die Rechte der Dritten, also der Gläubiger aus der Sicherungstreuhand, zu schützen.“

 

 

Was genau bedeutet ‚kollektive Sicherungsabrede‘ und die Möglichkeit der ‚kollektiven Zustimmung‘ zur Änderung des Treuhand-Vertrages?“

 

Arteaga: „Die Formulierung sollte lediglich deutlich machen, dass sowohl die Einräumung der Rechte für die Gläubiger aus der Sicherungstreuhand wie auch die Zustimmung zur Änderung des Treuhandvertrages nicht durch Individualvereinbarung erfolgte.“

 

 

Die Transaktion hat sicher die CTA-Modelle signifikant beschädigt. Dass die Diskussion um den risikoadjustierten Beitrag damit ohnehin tot ist, ist unschön, aber nachvollziehbar.“

 

Arteaga: „Ich sehe keine Beschädigung. Wichtig ist doch, dass die Möglichkeit erhalten bleibt, Planvermögen zu bilden und auch die angestrebten bilanziellen Wirkungen zu erreichen. Aber es ist nicht erforderlich, das Versorgungsvermögen im CTA irreversibel wegzuschließen, denn das Treuhandvermögen ist – anders als bei einem US-Pensionsfonds – nicht identisch mit dem eigentlichen Altersversorgungsvermögen. Es kann für diese Zwecke verwendet werden, muss es aber nicht. Die Rückübertragungssperren sind daher nicht sinnvoll, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Arbeitgeber weiterhin völlig uneingeschränkt der primäre Schuldner der Versorgung bleibt.“

 

Birkel: „Eine neuerliche Diskussion über einen risikoadjustierten PSV-Beitrag dürfte sich tatsächlich erledigt haben. Eine Berücksichtigung von CTA-Vermögen im PSV-Beitrag lässt sich nur rechtfertigen, wenn sichergestellt ist, dass der PSV im Sicherungsfall tatsächlich (zum Teil) auf das CTA-Vermögen zugreifen kann. Diese Transaktion hat nun gezeigt, dass dies nicht in allen CTAs gegeben ist.“

 

 

Welche Risiken trägt der Treuhänder bei einer Rückübertragung? IAS 19.8 ist hier offenbar nicht erfüllt (gewesen). Ist der umgesetzte ‚Trick‘, eine Überdotierung herbeizuführen, indem man einfach die Verpflichtungen aus dem CTA wieder hinausnimmt, wirklich rechtssicher? Würde ein unabhängiger Treuhänder (Anbieter-Lösung) einen solchen Weg mitgehen (den hier ein ‚Unternehmens-Treuhänder‘ beschritten hat)?“

 

Johannleweling: „Bereits vor diesem aktuellen Ereignis hätte ich keinem Treuhandvertrag die Planvermögenseigenschaft zugestanden, der in rechtlich zulässiger Weise eine solche Reduzierung des Verpflichtungsumfangs ermöglicht. Gerade die Änderungs- und (Teil-)Kündigungsklauseln stellen den Schwerpunkt unserer Prüfungshandlungen bei einem neu vorgelegten CTA dar.“

 

Birkel: „Die Einschätzung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls und den jeweiligen vertraglichen Regelungen ab. Grundsätzlich hätten wir mit Blick auf Haftungsrisiken aber Vorbehalte, wenn die Änderungsvorbehalte im Treuhandvertrag nicht ganz klar erfüllt sind.“

 

Arteaga: „Die Verpflichtungen wurden nicht aus dem CTA herausgenommen. Die Drittbegünstigten haben einer Änderung des CTA-Vertrages zugestimmt und eine weitere Rückübertragungsmöglichkeit geschaffen. Das wäre immer möglich. Nach meiner Erfahrung könnte es aber sein, dass ein externer Dienstleister dem nicht gerne zustimmen würde, weil diese häufig ein großes Interesse an der Kapitalanlage haben. Das ist aber ein fremdes Interesse und kann den Unternehmensinteressen zuwiderlaufen. Dass hingegen ein Unternehmenstreuhänder die Interessen des Unternehmens und der Versorgungsberechtigten unter einen Hut bringt und Vermögen, das für die PSV-Exzedenten nicht benötigt wird, zurücküberträgt – dagegen spricht zunächst einmal nichts.“

 

 

Eine grundsätzliche rechtliche Klärung einer solchen Rückübertragung findet ja erst dann statt, wenn ein Insolvenzfall eingetreten ist und ggf. keine Anpassung einer laufenden Leistung erfolgte. Motto: ‚Wo kein Kläger, da kein Richter‘. Wer sonst könnte klagen? Feststellungsklage? Wo könnte ein Prozessrisiko auch für den Treuhänder liegen?“

 

Birkel: „Spannend wird es in der Tat, wenn der Sicherungsfall trotz Rückübertragung zeitnah eintritt. Dann werden die Gesicherten und der PSV sich mit der Rechtmäßigkeit der Rückübertragung beschäftigen (müssen): insbesondere dann, wenn – aus welchen Gründen auch immer – doch PSV-Exzedententeile ungedeckt sein sollten. Der genaue Umfang der PSV-Exzedententeile kann durch den Treuhänder erst im Sicherungsfall und erst im Anschluss an die Feststellung des Umfangs der gesetzlichen Insolvenzsicherung durch den PSV ermittelt werden. In der Praxis ergeben sich dabei immer wieder unerwartete Differenzen. Stellt sich dann zudem heraus, dass kurz vor Insolvenz noch Vermögenswerte zurück übertragen wurden, sollte sich der Treuhänder einer belastbaren vertraglichen (Anspruchs-)Grundlage sicher sein.“

 

Arteaga: „In der Tat dürfte den meisten Klagen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Denn es entstehen keinerlei Sicherungslücken, wenn die Exzedentensicherung gewahrt bleibt. Und wieso sollte man dann überhaupt klagen? Bitte nie übersehen: Das CTA ist für die Insolvenzsicherung der Betriebsrenten – abgesehen von der Exzedentensicherung – schlicht unnötig.“

 

 

Welche Zustimmungserfordernisse gab es genau bei Heidelberger Druckmaschinen für Vertragsänderungen? Gab es hier bereits explizite kollektive Zustimmungsmöglichkeiten durch die Mitarbeitervertretungen?“

 

Arteaga: „Das Zustimmungserfordernis ergibt sich aus der Rechtsfigur des § 328 BGB. Sobald der Vertrag geschlossen wurde, hat der Dritte ein Anwartschaftsrecht. Die Aufhebung des Vertrages oder seine Modifikation ist daher (sofern nicht ausdrücklich vorbehalten) ohne seine Zustimmung nicht mehr möglich. Bei den CTA-Verträgen werden aber die Dritten fast immer durch eine Art ‚Gesamtzusage‘ in den Schutzbereich einbezogen. Aber solche Gesamtzusagen können nach jüngerer BAG-Rechtsprechung durch eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung auf kollektivem Wege geändert werden.“

 

 

Wenn das CTA einen Mehrwert für den Versorgungsberechtigten darstellt, stellt sich dann nicht die Frage, ob das BAG die Klauseln nicht der Prüfung des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (3-Stufen-Prüfung) unterwirft?“

 

Arteaga: „Das ist absolut richtig. Aber eben nur dann, wenn es wirklich einen Mehrwert gibt. Die Masse der CTAs ist allerdings für die Versorgungsberechtigten in Wahrheit bedeutungslos. Es geht bei den CTAs überwiegend nur um die Schaffung von Planvermögen. Die Versorgungsansprüche werden hingegen weder der Höhe nach noch ihrer Sicherheit nach vom CTA berührt. Einzige Ausnahme: Exzedentensicherung.“

 

Birkel: „Zunächst wäre die Frage zu klären, ob der Betriebsrat tatsächlich wirksam über die im Treuhandvertrag gewährten individualrechtlichen Sicherungsrechte verfügen konnte. Dies unterstellt, wäre die materielle Rechtmäßigkeit der Änderung zu prüfen, vermutlich in Anlehnung an den Vertrauensschutz und die Verhältnismäßigkeit. Die 3-Stufen-Theorie wäre unmittelbar wohl nicht anwendbar, da es nicht um den Eingriff in die Höhe der Anwartschaft geht. Ob die CTA-Insolvenzsicherung danach ersatzlos wegfallen kann, bliebe abzuwarten. Denn selbst eine zusätzliche Insolvenzsicherung hat einen Wert für die Versorgungsberechtigten, z.B. wenn das CTA im Insolvenzfall die laufenden Rentenzahlungen sicherstellt, bis der PSV seine Leistungspflicht geprüft hat, oder wenn sich in Zukunft doch Änderungen am Umfang der PSV-Sicherung ergeben sollten.“

 

 

Könnte man die Stimmrechte der Versorgungsberechtigten nicht über eine Versammlung oder schriftlich einholen, um Rechtssicherheit zu erhalten? Auch wenn der PSV heute 100% (abgesehen von den Rentenanpassungen) leistet: Wer sagt, dass das immer so sein muss?“

 

Birkel: „Ich stimme zu. Dieses Vorgehen bedeutet zwar ggf. einen erheblichen Aufwand, bietet aber sicherlich mehr Rechtssicherheit.“

 

Johannleweling: „Tatsächlich gibt es keine Garantie, dass das Betriebsrentengesetz den aktuellen Schutzumfang auch dauerhaft in voller Höhe verlangen wird. Europarechtlich ist ein gesetzlicher Insolvenzschutz nur bis zur Hälfte der Versorgungsleistungen (aber mindestens bis zur Armutsgrenze) vorgeschrieben. Die Versorgungsberechtigten haben keine Gewissheit, dass die darüber hinausgehende deutsche Umsetzung durch das Betriebsrentengesetz bis zur jahrzehntelangen Abwicklung ihrer Versorgungszahlungen unverändert bleibt.“

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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