…sondern man muss offenbar auch als solcher finanziert haben. Trotz zwei vorinstanzlicher Urteile wollte ein Betriebsrentner die Kapitalleistung aus seiner Direktversicherung nicht verbeitragt sehen. Das, was das höchste deutsche Sozialgericht dazu zu sagen hatte, viel knapp aus. Und deutlich.
Ebensowenig überraschend hindert das den 12. Senat des BSG freilich nicht daran, in eher klar gelagerten Fällen an seiner Linie pro Verbeitragung festzuhalten – so auch vergangene Woche.
Wie berichtet, hatte ein Betriebsrentner dagegen geklagt, dass die Rente aus seiner vom Arbeitgeber im Zuge einer Abfindung finanzierten Direktversicherung vollumfänglich der KVdR unterworfen worden war. Nachdem er bereits in zwei Vorinstanzen unterlegen war, hat der 12. Senat die Revision des Klägers nun zurückgewiesen.
Der Senat erläutert seine Entscheidung in knappen Worten:
„Die dem Kläger am 1. Oktober 2013 ausgezahlte Kapitalleistung aus einer Direktversicherung unterlag in voller Höhe als Versorgungsbezug der Beitragserhebung in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung. Sie erfüllt die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme eines beitragspflichtigen Versorgungsbezugs schon deshalb, weil der Kläger den Zahlungsanspruch auf dem Durchführungsweg der Direktversicherung (§ 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG) erworben hat. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Kapitalleistung im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten. Daran hat sich nichts durch den Eintritt des Klägers als Versicherungsnehmer geändert, der in dieser Eigenschaft keine (weiteren) Prämien entrichtet hat.
Die Kapitalleistung war auch nicht um die zu entrichtende Kapitalertragssteuer zu reduzieren. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge werden nach dem Bruttoprinzip einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.“