Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen
Am 5. September in Kassel (II):
Nur Versicherungsnehmer sein reicht nicht…
Pascal Bazzazi
PdM
14. September 2018
…sondern man muss offenbar auch als solcher finanziert haben. Trotz zwei vorinstanzlicher Urteile wollte ein Betriebsrentner die Kapitalleistung aus seiner Direktversicherung nicht verbeitragt sehen. Das, was das höchste deutsche Sozialgericht dazu zu sagen hatte, viel knapp aus. Und deutlich.
Ebensowenig überraschend hindert das den 12. Senat des BSG freilich nicht daran, in eher klar gelagerten Fällen an seiner Linie pro Verbeitragung festzuhalten – so auch vergangene Woche.
Wie berichtet, hatte ein Betriebsrentner dagegen geklagt, dass die Rente aus seiner vom Arbeitgeber im Zuge einer Abfindung finanzierten Direktversicherung vollumfänglich der KVdR unterworfen worden war. Nachdem er bereits in zwei Vorinstanzen unterlegen war, hat der 12. Senat die Revision des Klägers nun zurückgewiesen.
Der Senat erläutert seine Entscheidung in knappen Worten:
Das Bundessozialgericht in Kassel. Foto: Dirk Felmeden.
„Die dem Kläger am 1. Oktober 2013 ausgezahlte Kapitalleistung aus einer Direktversicherung unterlag in voller Höhe als Versorgungsbezug der Beitragserhebung in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung. Sie erfüllt die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme eines beitragspflichtigen Versorgungsbezugs schon deshalb, weil der Kläger den Zahlungsanspruch auf dem Durchführungsweg der Direktversicherung (§ 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG) erworben hat. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Kapitalleistung im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten. Daran hat sich nichts durch den Eintritt des Klägers als Versicherungsnehmer geändert, der in dieser Eigenschaft keine (weiteren) Prämien entrichtet hat.
Die Kapitalleistung war auch nicht um die zu entrichtende Kapitalertragssteuer zu reduzieren. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge werden nach dem Bruttoprinzip einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.“
LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".
Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.
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