Erneut wird vor dem höchsten deutschen Sozialgericht die Beitragspflicht von Betriebsrenten verhandelt. Obwohl die beiden Vorinstanzen diese im vorliegenden Fall bestätigt hatten, verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.
Unter dem Aktenzeichen – B 12 KR 20/17 R – verhandelt der 12. Senat des Bundessozialgerichtes morgen über die Klage eines Betriebsrentners gegen die Beitragserhebung auf eine Kapitalleistung einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
Der Fall, wie das BSG über ihn informiert hat: Ende 2000 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung, wonach er eine Abfindung in Höhe von knapp 98.000 Euro erhalten sollte. Am 30. September 2001 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus. Zwei Monate zuvor hatte sein Arbeitgeber zu Gunsten des Klägers eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung rückwirkend für die Jahre 1981 bis 2001 abgeschlossen und hierauf – unter entsprechender Reduzierung der vereinbarten Abfindungssumme – einmalig als Prämie gute 26.000 Euro eingezahlt. Am 1. Oktober 2013 erfolgte die Auszahlung der Kapitalleistung in Höhe von ca. 43.500 Euro. Dieser Betrag wurde der Beitragserhebung des zwischenzeitlich als Rentner pflichtversicherten Klägers zugrunde gelegt.
Das SG Gießen hat die Klage unter dem AZ S 9 KR 279/15 abgewiesen, das Hessische Landessozialgericht unter dem AZ L 1 KR 202/16 die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Wie das BSG erläutert, rüge der Kläger mit seiner Revision, die Prämie für die Direktversicherung sei nicht durch Gehaltsumwandlung, sondern durch seinen teilweisen Verzicht auf seinen Nettoabfindungsanspruch geleistet worden. Zudem hätte der Kapitalbetrag allenfalls reduziert um die darauf zu entrichtende Kapitalertragssteuer der Beitragspflicht unterworfen werden dürfen.