Ein Mitarbeiter einer Krankenkasse im Sächsischen will sich keinen Eigenanteil zur bAV vom Gehalt abziehen lassen. Seine Arbeitgeberin verweist dagegen auf die VBL-Satzung betreffend den Abrechnungsverband Ost. Die Vorinstanzen sprachen eine klare Sprache. Morgen entscheidet nun der Dritte Senat.
Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen eigenen Beitrag an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) leisten muss oder ob die über die VBL durchgeführte Altersversorgung allein durch den Arbeitgeber zu finanzieren ist.

Das Gericht erläutert den Fall 3 AZR 73/19:
„Nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags über die bAV bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden (ATV/IKK) richtet sich die Finanzierung durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der VBL-Satzung.
§ 3 Abs. 2 ATV/IKK regelt den Umlageanteil der Arbeitnehmer im Abrechnungsverband West. Die VBL-Satzung sieht in § 64 eine Umlage (auch) im Abrechnungsverband Ost vor.
Die Beklagte zog von der monatlichen Vergütung des Klägers jeweils einen prozentualen Anteil entsprechend der jeweils geltenden VBL-Satzung als Arbeitnehmerbeitrag zur bAV ab. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die ausstehende Vergütung für Juni 2017 bis einschließlich Januar 2018. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht zum Abzug eines Arbeitnehmerbeitrags zur bAV vom monatlichen Gehalt berechtigt.“
Weitere Angaben zur Argumentation des Klägers – so es denn eine gibt – macht das Gericht derzeit nicht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das sächsische LAG hat mit Urteil vom 22. Januar 2019 – 3 Sa 291/18 – angenommen, es folge aus dem tariflichen Gesamtgefüge, dass der Arbeitnehmeranteil auch im Tarifverband Ost zu zahlen sei. Dagegen richtet sich nun des Klägers Revision.
Der Senat verhandelt am gleichen Tag unter dem Aktenzeichen – 3 AZR 225/19 – einen weiteren gleichgelagerten Fall.