Soll eine Anpassung des Pensionsaufwands für Zwischenberichte auch in Folge von erheblichen Marktschwankungen erfolgen? Rüdiger Schmidt vom DRSC bewertet die diesbezügliche November-Sitzung des IFRS IC.
Wie hier berichtet, diskutiert das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) eine Anfrage hinsichtlich der Bestimmung von Dienstzeitaufwand und Nettozinsen nach einer Änderung oder Kürzung eines leistungsorientierten Pensionsplans (im Folgenden: Planereignis). Das IFRS IC hat sich vorläufig dafür ausgesprochen, dass nach einem bedeutsamen Planereignis (significant event) der Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen auf Basis von den zu diesem Zeitpunkt gültigen versicherungsmathematischen Annahmen und unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Planereignisses neubewerteten Nettoschuld neu zu berechnen sind.
Mit dieser Änderung soll eine Angleichung an die Ausführungen in IAS 34.IE.B9 erreicht werden, die eine Anpassung der Pensionskosten an unterjährig eingetretenen bedeutsamen Planereignissen verlangen. In dieser Textziffer wird aber auch eine Anpassung des Pensionsaufwands für Zwischenberichte in Folge von erheblichen Marktschwankungen (significant market fluctuations) genannt. Davon ausgehend, diskutierte das IFRS IC in seiner November-Sitzung eine mögliche Erweiterung der bisherigen vorläufigen Entscheidung, eine Neuberechnung auch nach erheblichen Marktschwankungen zu verlangen.
In der Diskussion zeigte sich jedoch, dass eine Aufnahme dieser Anforderung in den IAS 19 eine sehr umfangreiche Änderung in der bisherigen Anwendung des IAS 19 nach sich ziehen würde und auch für die Unternehmen einen erheblichen Aufwand, einschließlich der damit verbundenen Kosten, verursachen würde. Im Ergebnis spricht sich das IFRS IC gegen eine Ausweitung der Anforderung für eine Neuberechnung aus und bleibt bei seiner bisherigen Meinung, dass nach einem bedeutsamen Planereignis eine Neuberechnung von Dienstzeitaufwand und Nettozins zu erfolgen hat. Explizit ausgeschlossen wurde in der Diskussion eine erneute Erörterung der bisherigen Entscheidung, obwohl darauf hingewiesen wurde, dass das DRSC kritische Anmerkungen zu dieser vorläufigen Entscheidung übermittelt hat.
Im nächsten Schritt soll die vorläufige Entscheidung des IFRS IC dem IASB vorgestellt und eine Aufnahme in den jährlichen Verbesserungsprozess (annual improvement process) vorgeschlagen werden. Die Diskussion ist somit noch nicht abgeschlossen und wird unter Einbezug der interessierten Öffentlichkeit fortgeführt. Dabei könnte auch erörtert werden, ob mit einer qualitativen Berichterstattung im Anhang über die Auswirkungen des Planergebnisses auch entscheidungsnützliche Informationen bereit gestellt werden, ohne jedoch die Unternehmen mit den Kosten für eine Neuberechnung zu belasten.
Über den Autor:
Dr. Rüdiger Schmidt, CFA, ist Projektmanager beim DRSC e.V. Der Beitrag stellt die persönlichen Ansichten des Autors dar und gibt keine Stellungnahme oder offizielle Standpunkte des DRSC wieder.
Von Schmidt erschien bereits auf Leiter-bAV.de:
„Was sind „qualitativ hochwertige Unternehmensanleihen“? Absolut mit Spielraum.“
und
Unterjährige Neuberechnung von Dienstzeitaufwand und Nettozins?