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Was sind „qualitativ hochwertige Unternehmensanleihen“?

Absolut mit Spielraum

 

Das IFRS Interpretations Committee (IC) hat sich Ende November erneut mit der Frage der Referenzanleihen zur Ermittlung des Rechnungszinses nach IAS 19 befasst. Und zwar endgültig. Doch Ermessensspielräume bleiben. Rüdiger Schmidt, Projektmanager im Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC), gibt einen Überblick.

 

 

Ruediger Schmidt, DRSC
Ruediger Schmidt, DRSC

Eine der zentralen Annahmen für die Bestimmung der Verpflichtungen aus leistungsorientierten Pensionsplänen ist der Abzinsungssatz. Dieser ist gemäß IAS 19.83 aus Renditen qualitativ hochwertiger Unternehmensanleihen (high quality corporate bonds) abzuleiten, wobei eine Laufzeitkongruenz zwischen Unternehmensanleihen und den Pensionsverpflichtungen bestehen muss. In den IFRS ist keine Konkretisierung der „qualitativ hochwertigen Unternehmensanleihen“ enthalten. In der Praxis hat sich das allgemeine Verständnis etabliert, dass Unternehmensanleihen als qualitativ hochwertig anzusehen sind, wenn sie eines der beiden höchsten Ratings (zum Beispiel „AAA“ und „AA“ von Standards & Poor‘s) erhalten haben. Diese Auslegung von qualitativ hochwertigen Unternehmensanleihen geht auf ein SEC Staff Announcement von 1993 (ASC 715-20-S99; früher EITF D-36) zurück.

 

 

DRSC-Anfrage vom Herbst 2012

 

Das DRSC hatte am 30. Oktober 2012 die Frage an das IFRS IC gerichtet, ob dieses Verständnis von qualitativ hochwertigen Unternehmensanleihen, das aus einem anderen Rechtskreis und aus einer Zeit mit anderen Marktgegebenheiten stammt, auch für die Bestimmung des Zinssatzes nach IAS 19 relevant ist, oder ob nicht auch Unternehmensanleihen mit einem anderen Rating als qualitativ hochwertige Unternehmensanleihen angesehen werden können.

 

Nachdem das IFRS IC ein Jahr lang die Fragestellung diskutierte, hat es am 12. November 2013 entschieden, dieses Thema nicht in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen (siehe Agendaentscheidung des IFRS IC in: IFRIC update, November 2013, S. 4 – 5).

 

Als Grund wird angeführt, dass das Thema zu weit gefasst ist, als das es in einer effizienten Weise bearbeitet werden könnte. Vielmehr wird der IASB gebeten, das Thema im Rahmen des allgemeinen Forschungsprojekts zu Abzinsungssätzen zu berücksichtigen.

 

 

Unsicherheit, aber Hinweise

 

Mit dieser Agenda-Entscheidung verzichtet das IFRS IC auf eine direkte Beantwortung der ursprünglichen Frage, das heißt: Auch weiterhin besteht die Unsicherheit über die Auslegung von „qualitativ hochwertig“. Jedoch gibt das IFRS IC zumindest Hinweise, die für die Unternehmen bei der Ableitung des Abzinsungssatzes eine gewisse Hilfestellung geben. So bezeichnet das IFRS IC das Konzept der qualitativ hochwertigen Anleihen als ein absolutes und nicht als ein relatives Konzept. Demnach ist auch weiterhin von den Unternehmen festzulegen, welches Rating Unternehmensanleihen mindestens aufweisen müssen, um als qualitativ hochwertig klassifiziert werden zu können. Bei einem relativen Konzept wären jeweils die besten (zum Beispiel 10 Prozent) der Unternehmensanleihen am Markt als qualitativ hochwertig zu bezeichnen. Danach wären gegebenenfalls auch Unternehmensanleihen mit einem Rating von beispielsweise BBB als qualitativ hochwertig zu bezeichnen.

 

 

Kleines Anleihen-Universum kein Grund für Änderungen

 

Das IFRS IC definiert zwar „AA“ nicht als Mindestrating für qualitativ hochwertige Unternehmensanleihen, so dass Unternehmen auch Anleihen mit anderen Ratings als qualitativ hochwertig klassifizieren könnten. Jedoch erwartet das IFRS IC keine Änderung des bisherigen Verständnisses von „qualitativ hochwertig“, da es sich um ein absolutes Konzept handelt. Hierbei nennt das IFRS IC ausdrücklich den Rückgang der Anzahl von qualitativ hochwertigen Unternehmensanleihen als keinen Grund für eine Änderung des Verständnisses von „qualitativ hochwertig“. Demnach haben Unternehmen ihr bisheriges Verständnis von qualitativ hochwertigen Unternehmensanleihen fortzuführen, was in der Regel weiterhin ein Mindestrating von „AA“ bedeutet.

 

An dieser Stelle zeigt sich ein Problem des Verzichts auf die Konkretisierung von „qualitativ hochwertig“. Jedes Unternehmen hat eigenständig sein Verständnis von „qualitativ hochwertig“ festzulegen und dies dann stetig fortzuführen. Damit steht IFRS-Erstanwendern die Möglichkeit offen, für sich auch andere Kriterien für qualitativ hochwertige Unternehmensanleihen zu definieren, zum Beispiel könnte ein Mindestrating von „A“ festgelegt werden. Einschränkend ist zu vermerken, dass Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsorgane dieses Abweichen von dem allgemeinen Verständnis von „qualitativ hochwertig“ als „AA“ nicht notwendigerweise als sachgerecht akzeptieren.

 

 

Bis heute kein einheitliches Verfahren

 

Auch wenn ein allgemeines Verständnis über die Auslegung von „qualitativ hochwertig“ als „AA“ oder „AAA“ bestand, hat sich kein einheitliches Verfahren zur Auswahl der Unternehmensanleihen mit dem entsprechenden Rating herausgebildet. So haben Unternehmen auf einen Index (zum Beispiel von iboxx) zurückgegriffen oder haben die bei einem Datenanbieter (zum Beispiel Bloomberg) aufgeführten Anleihen verwendet. Anhand weiterer unternehmensindividueller Kriterien (zum Beispiel Mindestemissionsvolumen von 50 oder 150 Millionen Euro; „AA“ Rating von ein oder zwei Ratingagenturen) werden die Anleihen ausgewählt, die zur Ableitung des Abzinsungssatzes herangezogen werden. Durch diese unternehmensindividuelle Auswahl, die möglich ist, da vom IASB keine entsprechenden Richtlinien vorgegeben werden, unterscheiden sich die ermittelten Abzinsungssätze trotz der gleichen Grundgesamtheit an qualitativ hochwertigen Unternehmensanleihen. Dies kann zur Einschränkung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse führen.

 

Hinsichtlich dieser Methoden und Techniken zur Ableitung des Abzinsungssatzes äußert das IFRS IC in seiner Agenda-Entscheidung die Erwartung, dass die Unternehmen diese von Periode zu Periode nicht signifikant ändern. Auch hier geht das IFRS IC von einer Stetigkeit aus. Grundsätzlich haben die Unternehmen bei einer Änderung der Methoden und Techniken jeweils zu beurteilen, ob es sich um eine Änderung der Rechnungslegungsmethode oder der rechnungslegungsbezogenen Schätzungen gemäß IAS 8 handelt.

 

Die Unternehmen haben gemäß IAS 19.144 und 145 über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen im Anhang zu berichten. Das IFRS IC benennt den Abzinsungssatz explizit als eine wesentliche versicherungsmathematische Annahme, so dass über diesen im Anhang zu berichten ist. Insbesondere sind die Annahmen des Unternehmens bei der Ableitung des Abzinsungssatzes darzustellen (zum Beispiel Auswahlmethodik der verwendeten Anleihen, Verständnis von „qualitativ hochwertig“).

 

 

Land oder Währungsraum?

 

In Zusammenhang mit der Diskussion über die Konkretisierung von „qualitativ hochwertigen Unternehmensanleihen“ wurde das IFRS IC um die Klarstellung gebeten, welche Unternehmensanleihen beim Bestehen eines einheitlichen Währungsraums (zum Beispiel Euro-Zone) für die Beurteilung der Markttiefe heranzuziehen sind: Sind die Anleihen nur des Landes oder des Währungsraums heranzuziehen? Hintergrund der Frage ist, dass in IAS 19.83 auf „Länder“ Bezug genommen wird („In countries where there is no deep market…“). Folglich kann nicht notwendigerweise geschlussfolgert werden, dass auch Anleihen von Unternehmen außerhalb des eigenen Landes heranzuziehen sind. Im Ergebnis ihrer Diskussionen haben IFRS IC und IASB festgestellt, dass bei der Beurteilung der Markttiefe alle Unternehmensanleihen zu berücksichtigen sind, die auf die gleiche Währung wie die Pensionsverpflichtung lauten. Diese Festlegung soll im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses (Annual Improvements to IFRSs 2012 – 2014 Cycle) in den IAS 19 einfließen.

 

 

HGB weniger volatil

 

Während in den IFRS-Abschlüssen die Auswirkungen der gesunkenen Renditen auf qualitativ hochwertige Unternehmensanleihen und den damit gesunkenen Abzinsungssätzen für die Pensionsverbindlichkeiten bereits enthalten sind (vor allem der Anstieg der Pensionsverbindlichkeiten c.p.), wirken sich die niedrigen Zinssätze auf die HGB-Abschlüsse erst in den nächsten Jahren aus. Für die HGB-Abschlüsse sind die Pensionsverpflichtungen gemäß Paragraf 253 Abs. 2 HGB mit einem von der Bundesbank herausgegeben Zinssatz abzuzinsen, der auf einem gleitenden siebenjährigen Durchschnitt der Marktzinsen von Anleihen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren beruht. Die in den letzten Jahren gesunkenen Marktzinsen fließen so erst mit einiger Verzögerung in den Abzinsungssatz ein. Infolgedessen werden dort die Pensionsverbindlichkeiten, ceteris paribus, erst in den nächsten Jahren ansteigen.

 

Dr. Rüdiger Schmidt, CFA, ist Projektmanager beim DRSC e.V. in Berlin. Der Beitrag stellt die persönlichen Ansichten des Autors dar und gibt keine Stellungnahme oder offizielle Standpunkte des DRSC wieder.

 

 

Weitere Hintergründe zu der Thematik finden sich hier und hier.

 

 

 

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