Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

P●I-Advertorial Pensions & Assets – Ratenzahlungen des Pensionsfonds:

Ist es Rente? Ist es Kapital?

Mit dem BRSG-E 2.0 liegt eine Frage betreffend die Leistungsphase des Pensionsfonds auf Eis – die jedoch eigentlich schon beantwortet ist. Alexander Katzur und Isabel Spies gehen der Sache nach und erläutern, inwiefern unterschiedliche Blickwinkel unterschiedliche Facetten zutage fördern. Diese können für die Berechtigten erhebliche Auswirkungen haben – und für die Arbeitgeber nicht minder. 

Vertreter der Branche und der Politik sind sich grundsätzlich einig: Die betriebliche Altersversorgung – die sinnvolle Ergänzung mit dem größten Durchdringungspotenzial – zur gesetzlichen Rentenversicherung muss quantitativ und qualitativ weiter ausgebaut und gestärkt werden. Daher wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2.0 auf den Weg gebracht, jedoch hat das Ampel-Aus dazu geführt, dass es nicht mehr verabschiedet werden konnte. Der neue Koalitionsvertrag sieht zwar grundsätzlich Reformen der privaten und betrieblichen Altersversorgung vor, jedoch wird deren Erfolg ganz entscheidend davon abhängen, wie sie konkret ausgestaltet sein werden.

Wünschenswerter Gleichlauf zwischen Pensionsfonds und -kassen

Isabel Spies, Zurich.

Unter anderem sah der BRSG 2.0-Entwurf die Erweiterung des nach § 236 VAG möglichen Leistungsspektrums für Pensionsfonds vor. Künftig sollte neben Renten- und Kapitalleistungen auch die Erbringung von Ratenzahlungen möglich sein. Diese avisierte gesetzliche Änderung hinsichtlich des Leistungsspektrums für Pensionsfonds würde einen Gleichlauf zum Durchführungsweg Pensionskasse herstellen. Die Konkretisierung des teilweisen bzw. vollständigen Kapitalwahlrechts in dem Sinne, dass die Kapitalisierung auch in Form von Ratenzahlungen erfolgen kann, wäre daher passend.

Ein Dutzend Jahre … oder mehr

Wenn uns auch diese wünschenswerte Klarstellung durch eine entsprechende Erweiterung des Gesetzestextes verwehrt blieb, so ist doch davon auszugehen, dass Pensionsfonds heute schon aus Sicht des Aufsichtsrechts Ratenzahlungen erbringen dürfen. So hat die BaFin in ihrer Veröffentlichung „Häufige Fragen zu Pensionsfonds“ vom 9. August 2021 Stellung zu diesem Thema bezogen:

Alexander Katzur, Zurich und DPAG.

Dort sind unter Ziffer 5.2 die grundsätzliche Möglichkeit und die erforderlichen Rahmenbedingungen zur Erbringung von Ratenzahlungen durch einen Pensionsfonds beschrieben. Zu erwähnen ist, dass der Zeitraum, in dem die Raten erbracht werden, grundsätzlich auf 12 Jahre begrenzt ist. Diese Begrenzung findet jedoch bei der Übertragung von bestehenden Direktzusagen auf Pensionsfonds keine Anwendung – wenn die ursprüngliche Zusage bereits einen längeren Zahlungszeitraum vorsieht.

Je nachdem wie in der Physik

Analog zu einer der großen Frage der Physik „Ist das Licht eine Welle oder ein Teilchen?“ stellt sich im Folgenden auch bei der Ratenzahlung die Frage: „Ist die Ratenzahlung nun eine Rente oder ein Kapital?“. Und analog zur Antwort zum Licht, lautet auch hier die Antwort: „Sie ist beides, je nachdem von wo man sie betrachtet“:

Im Mindestvermögen: Raten sind Renten

Zum einen aus Sicht der Aufsicht: Hinsichtlich des erforderlichen Mindestvermögens sind Ratenzahlungen aufsichtsrechtlich wie Renten zu behandeln. Das heißt insb., dass nach § 236 Abs. 2 VAG, also für einen nicht-versicherungsförmigen Pensionsfonds, den wir hier im Weiteren betrachten, auch für Ratenzahlungen in der Bezugszeit die Deckungsrückstellung als prospektiver Barwert der Leistungen gemäß § 24 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) berechnet werden und dass jederzeit eine Bedeckung gewährleistet sein muss. Ansonsten greift die Nachschusspflicht des auslagernden Trägerunternehmens und als Ultima Ratio die versicherungsförmige Umstellung der verbleibenden Raten.

In der Leistungsphase: Raten = Kapital

Zum anderen aus Sicht des Berechtigten: Anders als bei einer zeitlich begrenzten Leibrente (Zeitrente), bei der die Leistung bis zu einem vorbestimmten Endalter gezahlt wird, maximal jedoch so lange, wie der Empfänger lebt, und welche als Leistungsform nicht durch einen Pensionsfonds erbracht werden darf, ist die Leistungserbringung in der Ratenzahlung als Unterfall einer Kapitalzahlung zu sehen – die unabhängig vom Alter, das der Berechtigte erreicht, stets ihren festgelegten Umfang erreicht.

Für die Versorgungsberechtigten hat die Ratenzahlung somit den positiven Effekt, dass ausstehende Raten im Falle des Todes des Berechtigten frei vererbt werden können. Hier findet also nicht der enge Hinterbliebenenbegriff des Betriebsrentenrechts Anwendung, sondern der viel weiter gefasste Begriff der Erben, die begünstigt werden können.

Insbesondere bei hohen Versorgungen und im Rahmen von Zusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer ist das ein relevanter Faktor, denn hier besteht häufig die Sorge, dass die betriebliche Altersversorgung nach dem Tod verloren sein könnte, wenn es keine Hinterbliebenen im Sinne des Betriebsrentengesetzes gibt.

Die Arbeitgeber: nicht mehr und nicht weniger

Auch für Unternehmen ist die Zusage von Ratenzahlungen attraktiv, befreit diese sie doch vom Risiko der Langlebigkeit der eigenen Versorgungsberechtigten, das dagegen mit Erteilung einer klassischen Rentenzusage einhergeht. Denn mit Erleben der ersten Rate steht fest, dass alle Raten gezahlt werden – aber eben auch nicht mehr als diese.

Folglich müssen Raten im Gegensatz zu Rentenleistungen kalkulatorisch bei der Berechnung des Mindestvermögens in der Ratenzahlungszeit als sichere Zahlung (ohne Berücksichtigung von Sterblichkeit) berücksichtigt werden. Wie auch sonst üblich im nicht-versicherungsförmigen Pensionsfonds gilt ebenso bei der Ratenzahlung: Nach Beendigung der Zahlung wird ein vorhandenes Restkapital an das Trägerunternehmen zurückerstattet, sofern keine weiteren Pensionsverpflichtungen mehr bestehen.

Mehr Rechtssicherheit geht immer

Eine Klarstellung zur Ratenzahlung im Gesetz wäre dennoch wünschenswert, würde sie doch mehr Rechtssicherheit schaffen. Darüber hinaus wäre die Angleichung des Leistungsspektrums ein Signal zur Stärkung des Pensionsfonds als Durchführungsweg der bAV. Richtig und wichtig vor allem in der aktuellen Zeit, in der sich immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer mit Fragen zu Nachfolgeplanung oder zum Unternehmensverkauf auseinandersetzen müssen.

Was tun mit dem Bestand?

Bei solchen Überlegungen sollte auch immer die Frage gestellt werden, wie man mit bestehenden Direktzusagen umgeht. Eine Auslagerung auf einen Pensionsfonds kann eine Antwort darauf sein:

• wie man hier die künftigen Verwaltungsaufwände deutlich reduziert, da die Verwaltung der Pensionsfonds übernimmt,

• wie man die eigenen Ansprüche wirksam schützt, da der Pensionsfonds als neuer (BaFin-regulierter) Primärschuldner eintritt, was die Beiträge zum PSV auch deutlich reduziert, und

• wie man den Unternehmenswert steigert, da die Auslagerung in der Regel die Eigenkapitalquote erhöht.

Hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten kann die Ratenzahlung flexibel in die Zusage integriert werden. Die Zusage kann die Ratenzahlung entweder als feststehende Auszahlungsform oder bei Ausübung eines Wahlrechts des Versorgungsberechtigten vor Leistungsbeginn vorsehen. Entsprechend räumt der Pensionsfonds in diesem Fall den Versorgungsberechtigten im letzteren Fall das Recht ein, sich für eine Kapitalisierung in Ratenzahlungen anstelle einer lebenslangen Zahlung zu entscheiden. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Versorgungsberechtigte kann die Ratenzahlung im Vergleich zur lebenslangen Rente von Vorteil sein.

The Time is now

Die Deutscher Pensionsfonds AG (DPAG) hat daher zum 1. März 2025 ihren Leistungskatalog um die Möglichkeit der Auszahlung in Raten erweitert. So ist die DPAG in der Lage, noch individuellere und komplexere Zusagen zu übernehmen und die Unternehmensbilanz nachhaltig zu entlasten. Mit einem flexiblen Baukasten-System sind über 400 verschiedene Ausgestaltungen möglich, sodass für jede Unternehmensstruktur die passende Lösung geboten wird.

Isabel Spies ist Abteilungsleiterin Propositions- und Prozessmanagement bAV, Corporate Life & Pensions, Betriebliche Altersversorgung der Zurich in Köln.

Alexander Katzur ist Leiter Corporate Life & Pensions der Zurich und Vorstand der Deutscher Pensionsfonds AG in Köln.

Kontakt:
Isabel Spies
Abteilungsleiterin
Propositions- und Prozessmanagement bAV
Corporate Life & Pensions
Betriebliche Altersversorgung

Zurich Gruppe Deutschland
Zürich Beteiligungs-AG (Deutschland)
Deutzer Allee 1, 50679 Köln
TEL: +49 221 7715-9421
MOB: +49 175 809 1830
MAIL: isabel.spies@zurich.com
WEB: www.zurich.de

Advertorial mit freundlicher Unterstützung von:

 

Von Autorinnen und Autoren der Zurich sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

Ratenzahlungen des Pensionsfonds:
Ist es Rente? Ist es Kapital?
von Isabel Spies und Alexander Katzur, 4. Juni 2025

Betriebliche Arbeitskraftabsicherung:
Alle für eine, eine für alle
von Alexander Gilly, 25. September 2024

 

Disclaimer:

LEITERbAV-PENSIONSINDUSTRIES/ALTERNATIVESINDUSTRIES Disclaimer:

Alle Inhalte auf LEITERbAV und PENSIONSINDUSTRIES/ALTERNATIVESINDUSTRIES, und damit auch der vorliegende, einschließlich der über Links gelieferten Inhalte, richten sich an bAV-Verantwortliche in Industrie, Politik, Behörden und bei Verbänden sowie an bAV-Berater und bAV-Dienstleister und damit nur an institutionelle Marktteilnehmer. Die Inhalte und die Werbeinhalte einschließlich der von Gastautoren gelieferten Inhalte und einschließlich der über Links gelieferten Inhalte sind weder in Deutschland noch außerhalb Deutschlands als Kauf- oder Verkaufsangebot irgendeiner Art oder als Werbung für ein solches Angebot (bspw. von Fondsanteilen, Wertpapieren oder zur Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen) zu betrachten und stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung, oder ein Angebot hierzu dar. LEITERbAV PENSIONSINDUSTRIES/ALTERNATIVESINDUSTRIES (PB), Herausgeber und Redaktion sowie Gastautoren übernehmen keinerlei Garantie, Gewährleistung oder Haftung für Korrektheit, Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Inhalte gleich welcher Art. Dasselbe gilt für die Verwendung dieses Artikels oder dessen Inhalt. Auch jegliche Haftung für etwaige IT-Schäden, Vermögensschäden oder sonstige Schäden, die aus der Nutzung dieser Inhalte, beispielsweise zu Anlageentscheidungen (handeln oder nicht handeln), resultieren könnten, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn LEITERbAVPENSIONSINDUSTRIES/ALTERNATIVESINDUSTRIES (PB) oder Gastautoren in diesem Werk auf Werke oder Webseiten Dritter verweisen. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder und sind subjektiver Natur. Es handelt sich dabei nur um aktuelle Einschätzungen, die sich ohne vorherige Ankündigung ändern können. Die Texte sind damit vor allem für jegliche Form des Vertriebs, der Beratung oder der Finanzdienstleistung nicht vorgesehen. Prognosen sind kein verlässlicher Indikator für die zukünftige Wertentwicklung. Prognosen basieren auf Annahmen, Schätzungen, Ansichten und hypothetischen Modellen oder Analysen, die sich als nicht zutreffend oder nicht korrekt herausstellen können. Wertentwicklungen der Vergangenheit sind kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung. LEITERbAV PENSIONSINDUSTRIES/ALTERNATIVESINDUSTRIES und seine gesamten Inhalte und Werbeinhalte und die in ihm enthaltenen Informationen dürfen nur in solchen Staaten verbreitet oder veröffentlicht werden, in denen dies nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig ist. Der direkte oder indirekte Vertrieb von LEITERbAV PENSIONSINDUSTRIES/ALTERNATIVESINDUSTRIES in den USA sowie dessen Übermittlung an oder für Rechnung von US-Personen oder an in den USA ansässige Personen sind untersagt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart.

© 2025 Pascal Bazzazi – LEITERbAV PENSIONSINDUSTRIES/ALTERNATIVESINDUSTRIES. Die hier veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch nicht auszugsweise, auch nicht in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch Pascal Bazzazi.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.