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Aktuare zur BOLZ und BZML:

Grauzone im Unklaren

Die Diskussion um die Darstellbarkeit von Garantien in der bAV nimmt weiter Fahrt auf. Nun ist in Köln ein Bericht aus berufenem Munde veröffentlicht worden, der darlegt, wie es in der BOLZ weitergehen und in der BZML gerade nicht weitergehen kann.

 

 

Der Gesetzestext zur Beitragsorientierten Leistungszusage gilt seit jeher als unglücklich formuliert. Doch seit der Niedrigzins zunehmend pressiert, läuft die Diskussion – angeschoben ursprünglich von Peter Doetsch – ob die BOLZ überhaupt eine Garantie beinhalten muss und wenn ja, ob diese mindestens die der BZML erreichen muss, ständig heißer.

 

Die Thematik ist längst in der alltäglichen bAV-Realität angekommen, wie sich im Versicherungswesen allerorten beobachten lässt.

 

Nun haben sich organisierte Aktuare der Sache angenommen. In Anbetracht der anhaltend niedrigen Zinsen hat der Fachausschuss Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) die ad-hoc-Arbeitsgruppe „Garantien in der bAV im Niedrigzinsumfeld“ eingesetzt, um die Auswirkungen auf die in der bAV üblichen Garantien zu untersuchen. Die Arbeitsgruppe gehören Katrin Schulze (BVV), Olena Roman (Mercer), Friedemann Lucius (Heubeck), Arnd Köhler (Verka) sowie als Leiter Peter Bredebusch (LVM) an.

 

In ihrem Ergebnisbericht „Garantien in der bAV im Niedrigzinsumfeld“ kommt die Gruppe unter anderem zu dem Schluss, dass es bei der BOLZ keine Kapitalgarantie in Prozent der Beitragssumme zum Rentenbeginn gibt, sondern die Garantie vielmehr in der zugesagten Leistung (meist Rente) besteht.

 

Die Ergebnisse im Einzelnen zu BZML, zu BOLZ und zur Wertgleichheit:

 

  • Bei der BZML im Niedrigzinsumfeld kann ein Garantieniveau in Prozent der Beitragssumme nur bei einem ausreichend hohen Zins und dann auch nur bei ausreichend langen Laufzeiten erreicht werden. Bei einem Kalkulationszins von 0,5% oder weniger ist ein Garantieniveau von 100% der Beitragssumme und damit auch eine BZML bei üblichen rechnungsmäßigen Kostenansätzen nicht mehr darstellbar.

  • Im Rahmen der BOLZ hingegen steht die zugesagte Leistung im Vordergrund, nicht die Summe der eingezahlten Beiträge. Bei der Wahl angemessener Kalkulationsgrundlagen, insb. eines angemessenen Kalkulationszinses, entspricht die versicherungsmathematische Ermittlung der aus den vereinbarten Beiträgen zugesagten Leistung allgemeinen aktuariellen Grundsätzen. Ein Kalkulationszins ist angemessen, wenn er zur dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aktuariell erforderlich ist.

  • Die Wertgleichheit bei einer Entgeltumwandlung ist aus aktuarieller Sicht durch Einhaltung des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips und bei Verwendung angemessener Kalkulationsgrundlagen erfüllt, wobei im Fall der versicherungsförmigen Durchführung die zusätzliche Anforderung besteht, dass die Versicherten nach einem verursachungsorientierten Verfahren an etwaigen Überschüssen beteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Deckungskapital bei Eintritt der Versorgungsfalls betragsmäßig unterhalb des Beitragserhalts liegen sollte.

 

Als Konsequenz aus Lage und Perspektive halten die Aktuare in einem Schreiben zu den Ergebnissen der Arbeitsgruppe fest:

 

…dass eine Beitragszusage mit Mindestleistung durch die EbAV entweder zukünftig oder bereits jetzt schon nicht mehr dargestellt werden kann. Um diese Form der betrieblichen Altersversorgung nicht aussterben zu lassen oder gar bestehende Versorgungswerke aufkündigen zu müssen, besteht dringender Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Eine Beitragszusage mit Mindestleistung, bei der die Versorgungseinrichtung Garantiegeber sein soll, kann in dem aktuellen Zinsumfeld nur noch mit einer Mindestleistung deutlich unter 100 % der Beitragssumme funktionieren.“

 

Mit Blick auf die BOLZ hält der Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe von Ende Februar weiter fest:

 

Bei der BOLZ verpflichtet sich der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Anforderungen an den funktionalen Zusammenhang zur Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft sind nicht formuliert. Über ein Mindestniveau der umgewandelten Anwartschaft trifft das Gesetz keine Aussage, allerdings muss zum Zeitpunkt der Umwandlung eine der Höhe nach feststehende Leistung zugesagt werden.“

 

Der Gesetzgeber hat keine Mindestanforderungen an die Gestaltung für die Umwandlung der Beiträge in die Versorgungsleistung gestellt. Insbesondere hat er auch keine Mindestleistungen für beitragsorientierte Leistungszusagen vorgesehen:

 

  • Bei Zusage einer Rentenleistung – unabhängig von einer zugesagten Kapitaloption – gibt es keine Zusage hinsichtlich der Höhe des in der Aufschubzeit gebildeten Versorgungskapitals; ein Vergleich mit der Summe der eingezahlten Beiträge erübrigt sich daher.

  • Auch bei Zusage einer Kapitalleistung gibt es keine gesetzliche Untergrenze für die Höhe des mindestens zugesagten Kapitals.“

 

Peter Bredebusch, LVM.

Bredebusch, Verantwortlicher Aktuar mehrerer Gesellschaften der LVM Versicherung in Münster, kommentiert gegenüber LEITERbAV: „Unabhängig von den eindeutigen Ergebnissen der Arbeitsgruppe sehe ich dringenden Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, die bestehende Unklarheit zu beseitigen, ob die zugesagten Leistungen auch künftig die gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Mindestanforderungen erfüllen.“

 

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sei es erforderlich, bei der beitragsorientierten Leistungszusage arbeitsrechtlich klarzustellen, ob überhaupt eine Untergrenze für die zugesagten Leistungen oder gar für das zum Rentenbeginn gebildete Kapital gefordert wird – und diese gegebenenfalls der Höhe nach festzulegen. „Anderenfalls bleibe eine rechtliche Grauzone, in der Arbeitgeber geneigt sein könnten, das Risiko einer eventuellen Nachforderung zu vermeiden und von der Erteilung einer beitragsorientierten Leistungszusage abzusehen.“

 

Der Bericht der DAV-Arbeitsgruppe findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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