… ist keine juristische Frage mehr, sondern nur noch eine der Effizienz. Nachdem der BFH entschieden hatte, dass im Jahr des Richttafelwechsels für Neuzusagen keine Vergleichsberechnung und Drittelung vorzunehmen ist, passt das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungspraxis nun an. Die neue Freiheit in der Bilanzierung kann man nutzen – muss es aber nicht.

Kurz zur Erinnerung: In dem Verfahren XI R 34/16 vor dem Bundesfinanzhof ging es eine Pensionsrückstellung, die am Bilazstichtag nach Erscheinen neuer biometrischer Rechnungsgrundlagen erstmals gebildet wird. Das BMF vertrat im Vorfeld die Auffassung, dass bei einem Richttafelwechsel eine Vergleichsberechnung für den gesamten Bestand zu dem Bilanzstichtag vorzunehmen ist, zu dem erstmals auf neue Richttafeln übergegangen wird, so auch im seinerzeitigen BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2018. Der Unterschiedsbetrag dürfte dann nicht sofort zugeführt werden, sondern müsste auf drei Jahre verteilt werden.
Schon die Vorinstanz, das FG Thüringen mit Urteil vom 17. August 2016 (3 K 228/14), hatte entgegen der Auffassung des BMF entschieden: Wird im Umstellungsjahr eine Zusage jedoch neu erteilt, so ist hierfür kein Unterschiedsbetrag zu ermitteln.

Foto: BMF/Hendel.
Nachdem der BFH diese thüringer Sicht auf die Dinge im Februar 2019 bestätigt hatte (gerade noch rechtzeitig für die Jahresabschlüsse 2018), passt nun auch das BMF seine Verwaltungspraxis per neuem BMF-Schreiben an.
In dem kurzen Schreiben „Steuerliche Gewinnermittlung; Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden“ heißt es mit Bezug auf das Münchner Urteil:
„Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2019, BStBl II S. xxx [sic]). Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der Heubeck-Richttafeln 2018 G anzusetzen.“

Wie Mercers Thomas Hagemann, gegenüber LEITERbAV erläuterte, räumt das BMF in dem Schreiben ergänzend die Möglichkeit ein, freiwillig die seinerzeitige Verwaltungsauffassung umzusetzen, also auch für Neuzusagen eine Verteilung vorzunehmen. Das heißt, dass kein Unternehmen gezwungen ist, die Berechnungen zum 31. Dezember 2019 zu ändern. Daher erwartet der Chefaktuar des Consultants, dass die meisten Unternehmen aus Gründen der Effizienz die Verteilung auch für Neuzusagen beibehalten werden.