Der BFH hat entschieden, dass im Jahr des Richttafelwechsels für Neuzusagen keine Vergleichsberechnung und Drittelung vorzunehmen ist. Der Fall reicht lange zurück, doch das Urteil kommt zur rechten Zeit.

„Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln, existiert kein Unterschiedsbetrag i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.“
So lautet der Leitsatz des BFH in seinem Urteil vom 13. Februar, das nun vorliegt. Zur Erinnerung:
In dem Verfahren XI R 34/16 (vorm. I R 68/16) ging es um die Höhe einer Pensionsrückstellung, die am ersten Bilanzstichtag nach Erscheinen neuer biometrischer Rechnungsgrundlagen erstmals gebildet wird. Das BMF vertritt die Auffassung, dass beim Richttafelwechsel eine Vergleichsberechnung für den gesamten Bestand zu dem Bilanzstichtag vorzunehmen ist, zu dem erstmals auf neue Richttafeln übergegangen wird, so auch im aktuellen BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2018. Der Unterschiedsbetrag dürfte dann nicht sofort zugeführt werden, sondern müsste auf drei Jahre verteilt werden.
Doch hatte schon die Vorinstanz, das FG Thüringen mit Urteil vom 17. August 2016 (3 K 228/14), anders entschieden: Wird im Umstellungsjahr eine Zusage neu erteilt, so ist hierfür kein Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
Nun also hat der XI. Senat des BFH die Revision der beklagten Finanzverwaltung gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts als unbegründet zurückgewiesen.

Thomas Hagemann. Mercer.
Wie Thomas Hagemann, Chefaktuar von Mercer, gegenüber LEITERbAV erläutert, komme der Beschluss gerade noch rechtzeitig: „Wer zum 31. Dezember 2018 auf die Richttafeln 2018 G übergegangen ist und eine wesentliche Rückstellung erstmalig gebildet hat, könnte die Verteilung noch abändern, denn die Steuererklärung wird ja noch gar nicht eingereicht worden sein. Allerdings: Wer nur normalen Zugang zu verzeichnen hat, für den wird sich eine Neuberechnung vermutlich nicht lohnen. Das werden vermutlich die meisten sein.“
Übrigens: Im vorliegenden Fall wurde die Zusage zwar nach Erscheinen der Richttafeln 2005 erteilt. Beide Gerichte haben aber ihre Begründung nicht darauf aufgebaut. Entscheidend ist also, betont Hagemann, dass erstmals eine Rückstellung am Ende des betreffenden Jahres gebildet wurde. Das gilt für alle Neuzusagen des Jahres, unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erscheinen der Tafeln erteilt wurden, und das gilt auch für für Zusagen früherer Jahre, wenn für sie bisher keine Rückstellung gebildet werden durfte.
Das Urteil des BFH findet sich hier.