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BMAS-Schreiben zu NachweisG und bAV:

Bring me his Letter

Es lag in der Luft: Das Ministerium werde auf die breite Kritik betreffend die Erfassung der bAV von den verschärften Vorschriften des sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Nachweisgesetzes reagieren. Nun hat die aba Post aus Bonn bekommen. Immerhin. Doch Fragen bleiben.

 

Gestern früh erst hatte LEITERbAV Details zu der Problematik des Schriftformbefehls und den zugehörigen Sanktionen in dem Entwurf des NachweisG dokumentiert, da folgte noch am gleichen Tag das – von vielen auf dem Parkett schon sehnlichst erwartete – Schreiben des BMAS an die aba, mit dem das Amt Klarheit dergestalt zu schaffen sucht, dass zumindest die Entgeltumwandlung von den verschärften Vorgaben nicht erfasst sein soll.

 

In dem gestrigen Schreiben Peter Görgens, das der Redaktion vorliegt, schreibt das Ministerium wörtlich:

 

Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Beschäftigten schriftlich über die vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren, dazu zählt auch „die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts“.

 

Der Arbeitgeber muss demnach über das Arbeitsentgelt informieren, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das Nachweisgesetz ist daher nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar.“

 

Warum überhaupt?

 

Die Klarstellung des BMAS kommt gerade noch rechtzeitig vor dem geplanten Inkraftreten des Gesetzes am 1. August. Das ist uneingeschränkt zu begrüßen. Doch ungeachtet dessen drängen sich gleich mehrere Fragen auf:

 

Warum erfolgt die Klarstellung per Brief an die aba und nicht im Gesetz bzw. der Gesetzesbegründung respektive direkt im Entwurf?

 

Gesetzt den Fall, dass es eben zu einer solchen Klarstellung im Gesetz nicht mehr kommen wird: Welche Rechtskraft wird ein Brief eines Ministeriums an einen Verband entfalten – erst rechts angesichts der Tatsache, dass im Arbeitsrechtswesen durchaus selbstbewusste Richter zu finden sind (wie man es bspw. in der Causa Escape-Klausel erlebt hat).

 

Über die bAV hinaus: Warum setzt die Bundesregierung bzw. das BMAS die EU-Richtlinie mit dem NachweisG überhaupt in dieser rückwärtsgewandten Form um?

 

Es ist übrigens nicht das erste Mal, dass das BMAS sich veranlasst sieht, am Gesetzgebungsverfahren vorbei Klarstellungen zur bAV vorzunehmen. Es sei daran erinnert, dass das Amt Ende 2017 in ein BMF-Schreiben einen Hinweis in Form einer Fußnote – betreffend die 15%-Problematik – einfügen ließ. Schon damals stellte sich die Frage nach der Rechtskraft vor den Arbeitsgerichten(die allerdings in der Praxis offenbar bis dato nicht virulent geworden ist).

 

 

Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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