Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Stellungnahme bis zum 10. September:

Zwei Grüße aus der Wilhelmstraße

 

Das BMAS will die Vorschriften für Pensionsfonds und für Rückdeckungsversicherungen lockern. Das geht aus Dokumenten hervor, die das Ministerium letzte Woche an die einschlägigen Berliner Verbände verschickt hat.

 

 

Wenn es von der Regulierungsfront für die bAV Erfolge zu melden gibt, dann sind es meist gelungene Abwehr- (FATCA, PRIIPS) oder Rückzugsgefechte (Mob-RL).

 

Echte, wenn auch kleine Siege, sind dagegen selten. Der Pensionsfonds hat beispielsweise einen solchen im April 2013 errungen, darf er doch seitdem auch Einmalkapitalzahlungen anbieten.

 

Nun deuten sich weitere Frontbegradigungen an: Laut Dokumenten, die Leiter-bAV.de vorliegen, plant das BMAS, Pensionsfonds auch in der Rentenbezugsphase die Nichtversicherungsförmigkeit zu gestatten – falls eine Mindestrente festgelegt wird, für die der Arbeitgeber einsteht. Außerdem sollen im Insolvenzfall eines Unternehmens Arbeitnehmer Rückdeckungsversicherungen, die bis dato an den PSV gehen, privat weiterführen dürfen. Mit den Dokumenten hat das BMAS letzte Woche die einschlägigen Berliner Verbände (Arbeitgeber, aba, Versicherer, Gewerkschaften) zu Stellungnahmen bis zum 10. September aufgefordert. Allerdings sind beide Vorschläge noch nicht mit den Leitungen der beiden involvierten Ministerien abgestimmt, wie das BMAS in dem Schreiben an die Verbände betont.

 

 

Der entfesselte Pensionsfonds

 

Die geplanten Erleichterungen für den Pensionsfonds in der Rentenbezugsphase gehen auf Überlegungen von BaFin und BMF zurück. In dem Entwurf einer Gesetzesbegründung zur Änderung von Paragraf 112 VAG, von Paragraf 3 PFDeckRV und zur Schaffung einer PF-Rentenzahlungsverordnung (PFRentZV) führt das BMAS aus:

 

Mit den Änderungen wird Pensionsfonds die Möglichkeit eröffnet, auch im Fall von Beitragszusagen mit Mindestleistung die Rentenbezugsphase nicht-versicherungsförmig durchzuführen. Der Pensionsfonds sichert für die Rentenbezugsphase dann keine garantierte Rente zu. Dadurch kann der Pensionsfonds eine risikoreichere Kapitalanlagepolitik mit der Chance auf höhere Erträge verfolgen, so dass die Versorgungsempfänger Aussicht auf höhere Rentenleistungen haben.

 

[…]

 

Da die vom Pensionsfonds zu erbringende Rente an die Ertragskraft der Kapitalanlage gekoppelt ist, kann es bei ungünstiger Entwicklung der Kapitalanlage auch zu einer stark reduzierten Rente kommen. Daher ist wesentlicher Bestandteil der Änderungen eine sog. Mindestrente, für die der Arbeitgeber einstehen muss.

 

[…]

 

Dabei wird ein Rechnungszins von mindestens 0 Prozent zugrunde gelegt. Der Versorgungsempfänger erhält in jedem Fall diese Mindestrente. Falls die vom Pensionsfonds zu erbringende Rente niedriger als die Mindestrente ausfällt, hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen der vom Pensionsfonds erbrachten Rente und der Mindestrente an die Versorgungsempfänger zu zahlen.

 

[…]

 

Um sicherzustellen, dass die Belange der Arbeitnehmer ausreichend gewahrt sind, ist eine angemessene Beteiligung der Arbeitnehmervertretung erforderlich. Daher ist das neue Modell auf Pensionspläne beschränkt, die auf einer kollektivrechtlichen Vereinbarung beruhen.“

 

 

RDV: Arbeitnehmer statt PSV

 

In dem Entwurf einer Gesetzesbegründung zur Änderung von Paragraf 8 BetrAVG, zurückgehend auf eine Arbeitsgruppe im PSV, führt das BMAS aus:

 

Der neue Absatz 3 gibt dem Beschäftigten im Insolvenzfall des Arbeitgebers künftig das Recht, eine auf sein Leben abgeschlossene RDV fortzusetzen. Dabei tritt der versorgungsberechtigte Beschäftigte in die Versicherung als VN ein und entscheidet darüber, ob er die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiter aufbauen möchte. Dies ist oftmals günstiger als der Leistungsanspruch gegen den PSV, der zwangsläufig zur Kündigung der Versicherung und Auskehrung des Rückkaufswerts an den PSV führt. So hat der Beschäftigte die Möglichkeit, seine Altersversorgung mit eigenen Beiträgen weiter aufzubauen, einen eventuell bestehenden Hinterbliebenen- oder Invaliditätsschutz aufrechtzuerhalten und ggf. von einer Überschussbeteiligung zu profitieren. Der PSV wird in diesem Fall von seiner Leistungsverpflichtung befreit. […] Der PSV muss die Versorgungsberechtigten über die bestehenden Handlungsalternativen informieren. […] Das Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers ist auf sechs Monate befristet und beginnt mit der Information durch den PSV.“

 

Ein Vorschlag für eine steuerrechtliche Begleitung wird derzeit im BMF erarbeitet.

 

 

Aus der Mitte des Bundestages

 

Kommt es in der Koalition zu einer schnellen Einigung, könnten die Maßnahmen noch an das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie angehängt werden. Da diese bereits im Bundestag liegt, kann die Bundesregierung hier aber nicht mehr mit einem neuem Entwurf tätig werden. Derartige Anpassungen der Gesetzesvorlagen erfolgen regelmäßig über Änderungsanträge aus der Mitte des Bundestages, zumeist über die zuständigen Berichterstatter und parlamentarischen Staatssekretäre.

 

 

Fazit: Treiber Niedrigzins

 

Das jüngste BMF-Schreiben hat zwar einige offene Baustellen der bAV handwerklich korrekt geschlossen (Details folgen beizeiten auf LbAV), ansonsten aber die Gelegenheit verstreichen lassen, überflüssige Hemmnisse in der bAV abzuschaffen. Mit den beiden vorliegenden Vorstößen zeigt die Bundesregierung dagegen nun eine gewisse Beweglichkeit, die das BMF übrigens jüngst auch bezüglich der 6a-Abzinsung hat durchscheinen lassen.

 

Treiber der Entwicklung könnte sein, dass der anhaltende Niedrigzins den Ministerialen den legislativen Handlungsbedarf ständig drängender vor Augen führt. Sollte diese These stimmen, dann kann beizeiten mit weiteren Vorstößen aus Berlin gerechnet werden.

 

Die erwähnten Unterlagen mit den Entwürfen der notwendigen Gesetzesänderungen samt der zitierten Begründungen finden sich hier und hier.

 

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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