Nicht vorhersehbar war die gute Entwicklung eines Arbeitgebers, der zuvor die Anpassung von Betriebsrenten mit Blick auf seine schlechte Lage abgelehnt hatte. Das entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht für drei parallele Fälle – und bestätigte damit die beiden Vorinstanzen.
„Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.“
Das schreibt der Dritte Senat des BAG in seiner Mitteilung zu dem Verfahren 3 AZR 24/25, das am vergangenen Dienstag verhandelt worden ist.

Wie berichtet, hatte ein Betriebsrentner seinen Ex-Arbeitgeber, die Commerzbank AG auf eine 16er-Anpassung an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2022 auf eine monatliche Betriebsrente iHv. Insg. 1.962,00 Euro brutto verklagt.
Die Frage der Beurteilung der Lage
Die Coba hatte das aufgrund unzureichender EK-Verzinsung von 2019 bis 2021 unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage für nicht geboten gehalten, die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2% angehoben.

Prompt ging die Sache vor Gericht, der Kläger machte geltend, die wirtschaftliche Lage der Coba zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen; insb. habe sie sich zur Beurteilung ihrer Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Stichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der C19-Sondereffekte nicht repräsentativ gewesen sei; die danach tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Coba seinerzeit bereits vorhersehbar gewesen.
Keine Rechtsfehler in Düsseldorf erkennbar

Schon in den Vorinstanzen war der Rentner gescheitert, und nun also auch in Erfurt, seine Revision blieb ohne Erfolg. Der Senat erläutert seine Entscheidung (gerafft):
„Die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des LAG, die Anpassungsentscheidung der Coba zum 1. Juli 2022 sei nicht zu beanstanden, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den GJ 2020 und 2021 eine (zum Teil deutlich) unzureichende EK-Verzinsung zu verzeichnen hatte. Ihrer Prognose stand nicht entgegen, dass sich dies in den Jahren nach dem Stichtag verbesserte. Das LAG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der EK-Verzinsung für die Coba nicht vorhersehbar war.“
Der Dritte Senat hat zeitgleich in zwei gleichgelagerten Parallelverfahren ebenfalls die Revisionen der Kläger gegen die klageabweisenden Entscheidungen des LAG Düsseldorfzurückgewiesen.
Außerdem stand am Dienstag noch ein vierter Fall auf der Agenda des Dritten: Unter 3 AZR 35/25 ging es um die Höhe der Betriebsrente eines außertariflich Angestellten; genaugenommen um die Anpassung der Höchstgrenze der rentenfähigen Vergütung bei gespaltener Rentenformel bei Anhebung der GRV-BBG. Ergebnis: Auf Revision des Klägers wird das Urteil 15 SLa 527/24 B des LAG Niedersachsen vom 2. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – zurückverwiesen.
Das zur heutigem Headline anregende Kulturstück findet sich hier.
 
			            
            
























