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Die Regulierung reagiert (II):

Von Anlageverordnung, EMIR und 21 Monaten

Ob harter, ungeordneter Brexit, ob Fristverlängerung: Doch bei allen Unwägbarkeiten gibt es auf der Ebene der Regulatorik auch Maßnahmen zu vermelden, die Stabilität verleihen sollten. Die Anpassungen sind äußert vielfältig, der Zeitplan eng.

 

Wie berichtet, arbeitet die Bundesregierung daran, die Deckungsfähigkeit deutscher Pfandbriefe mit britischen Werten auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zu ermöglichen.

 

Doch ist das nur ein kleiner Ausschnitt, weitere legislativen Maßnahme sind bereits auf dem Weg – und eine davon hat just eine weitere parlamentarische Hürde genommen.

 

Die Rede ist von dem für die bAV relevanten

 

Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

 

(kurz Brexit-Steuerbegleitgesetz und noch kürzer Brexit-StBG), mit dem diverse Auswirkungen des Brexits in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuer- und Finanzmarktrechts geregelt werden.

 

Laut Finanzausschuss des Bundesrates sei das Ziel, „in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den Status quo zu wahren, den betroffenen Steuerpflichtigen für die notwendige Übergangszeit Bestandsschutz zu gewähren sowie Rechtssicherheit zu schaffen“.

 

Wichtig für Pensionsinvestoren: die geplanten bestandsschutzsichernden Anpassungen in der Anlageverordnung für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine VU sowie der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (außerdem im Bausparkassen- und Pfandbriefgesetz und im KWG).

 

Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat nun, den Empfehlungen seines Finanzausschusses folgend, dem Gesetz zugestimmt. Die zweite Kammer hatte bereits am 15. Februar 2019 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen, der Bundestag das Gesetz in seiner Sitzung am 21. Februar 2019 in geänderter Fassung angenommen. Damit steht dem Inkraftreten just am 29. März wohl nichts mehr in Wege.

 

Einig drei Arbeitsgemeinschaften

 

Im Zuge der Konsultation hatten drei betroffene Arbeitsgemeinschaften – die der betrieblichen Altersversorgung, die der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die der kommunalen und kirchlichen Altersversorgung – in einer gemeinsamen Stellungnahme die Anpassungen vorgeschlagen. Das BMF hat alle Stellungnahmen (darunter auch die von BVI, GDV und BDA) hier dokumentiert.

 

Anpassungen in der Anlageverordnung…

 

Konkret wird durch Artikel 13 des neuen Brexit-StBG der Paragraph 6 der Anlageverordnung um einen vierten Absatz ergänzt, welcher da lautet:

 

(4) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist und auch nicht wie ein solches zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1 zugeordnet werden.“

 

und der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

 

Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung wird in Art. 14 des in ähnlicher Form angefasst. Ihr Paragraph 43 erhält einen siebten Absatz:

 

Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist und auch nicht wie ein solches zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 zugeordnet werden.“

 

Für den harten Brexit…

 

Außerdem soll das Gesetz die BaFin ermächtigen, Finanzdienstleistern und Versicherern aus Großbritannien die weitere Geschäftstätigkeit in Deutschland für einen Übergangszeitraum von maximal 21 Monaten gestatten zu können, falls es kein Austrittsabkommen gibt. Hierzu dient ein neuer Paragraph 66a des VAG, den das Brexit-StBG in seinem Artikel 10 einführt. Einschlägig für die bAV ist jedoch vor allem der Absatz 2 dieses neuen Paragraphen 66a VAG:

 

(2) Absatz 1 ist auf EbAV mit Sitz im Vereinigten Königreich, die zum Zeitpunkt des Austritt aus der EU nach § 243 grenzüberschreitend im Inland tätig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die §§ 243 und 243a anzuwenden sind.“

 

Allerdings sind laut 2017 Market development report on occupational pensions and cross-border IORPs der EIOPA hiervon konkret offenbar nur zwei Schemes unmittelbar betroffen, nämlich E.ON (Cross-Border) Pension Scheme und The SciSys Plc Section 615 Pension Plan for Overseas Employees.

 

…21 Monate Übergangszeitraum…

 

Doch damit nicht genug. Auch die Handelsplätze selbst fasst der Gesetzgeber an. Das betrifft vor allem eine in Artikel 12 des Brexit-StBG befohlene Erweiterung des Paragraphen 102 WpHG um einen neuen Absatz 4. Auch hier geht es um den Fall des harten Brexits ohne Austrittsabkommen.

 

Marco Suty, AKA.

Wie Marco Suty, Referent für wirtschaftliche Grundsatzfragen der AKA in München, gegenüber LEITERbAV erläutert, würden bei einem harten Brexit diejenigen Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz in UK, die keine Handelsplätze im Sinne des WpHG sind und Handelsteilnehmern mit Sitz in Deutschland einen unmittelbaren Marktzugang über ein elektronisches Handelssystem gewähren wollen, für diese Gewährung eine entsprechenden Erlaubnisantrag gemäß Paragraph 102 WpHG stellen müssen.

 

Der besagte neue Absatz 4 ermöglicht der BaFin zunächst, für 21 Monate auf diese Erlaubnispflicht zu verzichten, sofern diese Märkte für Finanzinstrumente zum Zeitpunkt des Austritts als Handelsplätze im Register der ESMA verzeichnet waren.

 

Suty begrüßt die Übergangsregelungen ausdrücklich: „Besonders für Asset Manager und die KVG institutioneller Anleger, die Zugang zu Großbritanniens Märkten für Finanzinstrumente benötigen, wird damit Stabilität geschaffen, da die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zumindest in dieser Hinsicht für den Übergangszeitraum nicht bedroht ist.“

 

…auch für Emir

 

Auch die Folgen eines harten Brexits für Derivate hat der Gesetzgeber im Auge. Wie die BaFin hier erläutert, muss man bei OTC-Derivaten, die gegenüber Kreditinstituten mit Sitz im Großbritannien direkt gehalten werden, beachten, dass diese Institute bei einem harten Brexit den Zugang zum europäischen Markt verlieren.

 

Um der dann drohenden massenweisen Beendigung bzw. Übertragung von OTC-Derivatekontrakten zu begegnen, was zu Marktverwerfungen führen könnte, wird durch Artikel 8 des Brexit-StBG dem Paragraphen 53b KWG ein neuer Absatz 12 hinzugefügt. Dieser ermöglicht es der BaFin, diesen Instituten für einen Übergangszeitraum von ebenfalls maximal 21 Monaten eine Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit im deutschen Markt zu erteilen.

 

Sofern derivative Finanzinstrumente gehalten werden, in die britische Clearinghäuser eintreten (das betrifft Derivategeschäfte, die an einem Handelsplatz in Großbritannien getätigt wurden, oder OTC-Derivate, die nach Abschluss von einem Clearinghaus mit dortigem Sitz gecleart werden), gilt auch hier, dass diese mit dem Brexit ihre Zulassung als Clearinghaus nach Artikel 14 EMIR verlieren werden. Wie die BaFin erklärt, werden derzeit durch die ESMA Vorbereitungen getroffen, um diese Clearinghäuser nach einem Brexit nach Art. 25 EMIR als in einem Drittstaat ansässige Clearinghäuser anerkennen zu können. Dann wäre keine Übertragung des durch britische Clearinghäuser geclearten Geschäfts notwendig.

 

Der Gesetzesbeschluss des Bundestages findet sich hier.

 

Alle Zitate aus dem Gesetzestext aus Gründen der Lesbarkeit von LbAV gerafft.

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