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Die Regulierung reagiert (I):

Der Brexit, der Drittstaat und die Pfandbriefe

In diesen Tagen steht ein ungeordneter Brexit wieder ganz oben auf der Tagesordnung. So erratisch und unklar die Entwicklung auch ist, doch scheint die bundesdeutsche Regulierung auf mancher Ebene immerhin auf den Tag X vorbereitet zu werden – betreffend zum Beispiel die Finanzmärkte. Bei den Anpassungen für Pfandbriefe bleiben die Kosten im Rahmen.

 

Die Deckungsfähigkeit von deutschen Pfandbriefen mit britischen Werten soll auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union möglich bleiben. Dies sieht der just von der Bundesregierung vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“ vor.

 

Wie die Bundesregierung erläutert, ist das „Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland“ nach dem Brexit und dem Ausscheiden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum als Drittstaat zu behandeln. Im Bereich des Pfandbriefrechts würde dies bedeuten, dass keine Indeckungnahme von Werten in UK mehr möglich wäre.

 

Großbritannien soll daher in den Kreis von Drittstaaten aufgenommen werden, in denen Deckungswerte möglich sind, um den Pfandbriefbanken weiterhin eine bessere Diversifizierung der Deckungsmasse zu ermöglichen. Zu diesen Drittländern gehören unter anderem Japan, Kanada, die Schweiz und die USA.

 

Wie der Bundestag erläutert, sieht der Gesetzentwurf außerdem Änderungen an den im vergangenen Jahr beschlossenen Ausnahmen bei der Prospektpflicht für die Herausgabe von Wertpapieren vor. Bisher entfiel die Prospektpflicht für öffentliche Angebote von Wertpapieren bei einem Volumen bis acht Millionen Euro, bei Banken bis fünf Millionen Euro. Dieser Schwellenwert für die Ausnahme von der Prospektpflicht soll auf acht Millionen Euro vereinheitlicht werden.

 

Am Rande: Bemerkenswert ist, wie genau der Gesetzgeber den Aufwand seiner Maßnahmen auch bei kleinen Größen ermitteln kann:

 

Durch die Regelungen des Gesetzentwurfs entsteht für die Wirtschaft nur geringer Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 600 Euro.“

 

Der Entwurf mit der BT-Drs-Nummer 19/8005 findet sich hier.

 

Derzeit stehen weitere legislative Maßnahmen betreffend die Finanzmärkte in den Zeiten des Brexits auf der Agenda des Gesetzgebers. Dazu in Kürze mehr auf LEITERbAV.

 

Dass der Brexit alle Lebensbereiche, erst recht alle des Wirtschaftslebens und damit auch die bAV berührt, ist offenkundig. Insofern tut Vorbereitung not, und den Consultants wird die diesbezügliche Arbeit so schnell kaum ausgehen. Jüngst befasste sich beispielsweise ein solcher mit der Problematik der Directors-Versorgung.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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