Erneut hat der Dritte Senat einen der berüchtigtsten Intensivtäter des deutschen Pensionswesens in die Schranken gewiesen – und damit zum Rechtsfrieden beigetragen. Der bAV kann das nur nützen. In zwei anderen Fällen wurde einmal die Revision zurückgewiesen, und einmal hat man sich offenbar geeinigt. Für weitere Einzelheiten wird man sich jedoch gedulden müssen.
PENSIONS●INDUSTRIES hatte im Vorfeld über den jüngsten Großkampftag in Erfurt berichtet – und darüber, dass das BAG in den drei Fällen nur wenige Details an die Öffentlichkeit gab. Hier das wenige, was durch Mitteilung des Gerichts bekannt ist, und zu dem wichtigsten Fall zuerst.

Strittig war, ob auch weiland vereinbarte Vermögenswirksame Leistungen die Funktion des 15er-Zuschusses erfüllen. Und erneut hat der Dritte Senat die Vorschrift liberal ausgelegt.
Wie im Vorfeld der Entscheidung hat das Gericht auch im Nachgang nicht viel mitgeteilt. Berichtet wurde nur, dass in dem Fall 3 AZR 158/24 auf Revision der Beklagten das Urteil 6 Sa 808/23 des LAG Hessen vom 17. April 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben wird, wie die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde.
Und: Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil 10 Ca 5955/22 des ArbG Frankfurt am Main vom 23. Mai 2023 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, wie der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
So sparsam Erfurt. Doch wie im Vorfeld des Verfahrens hat Frank Wörner, bAV-Rechtsexperte der Stuttgarter VorsorgeManagement, nun auch im Nachgang erneut in einem Beitrag seines Hauses das Urteil soweit kommentiert, wie es die Faktenlage zulässt:
70, kein 15er, 40 VL, umgewidmet, quittiert und …
Kurz zum Fall: Eine AN wandelte seit Anfang 2022 70 Euro Entgelt in eine Direktversicherung um, der AG leistete zunächst nicht den 15er-Pflichtzuschuss. Eine Betriebsvereinbarung sah 40 Euro AG-Leistung vor, die unterschiedlich genutzt werden konnten, u.a. auch für VL. Dies tat die AN, doch im März 2023 einigten sich AG und AN rückwirkend zum 1.1.2022, dass diese 40 Euro in in die bestehende DV eingezahlt werden. Dies wurde vom Versicherer per Änderungsmitteilung schriftlich bestätigt – und von der AN wiederum quittiert.
Nun wollte die AN zusätzlich den 15er-Zuschuss erhalten, und vor dem LAG Hessen kam sie damit auch durch – scheiterte aber vor dem Dritten Senat des BAG. Wie Wörner, der in Erfurt vor Ort war, berichtet, hat der Senat durchblicken lassen, dass er die besagte Änderungsmitteilung anders als das LAG nicht als reine Wissenserklärung, sondern als eine Willenserklärung für die Verwendung der VL interpretiert – und darin möglicherweise einen eigenständigen Rechtsgrund für die Erfüllung des Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG gesehen.
Für genauere Interpretationen wird man das schriftliche Urteil abwarten müssen. Doch fest steht schon jetzt: Der grundsätzliche Blick des Dritten Senats auf den 15er-Zuschuss dient dem Rechtsfrieden in der bAV – nämlich dergestalt, dass nicht jeder Arbeitgeber ständig damit rechnen muss, seine alten Versorgungen, in denen er sich bereits unterstützend gezeigt hat, neu aufmachen zu müssen. Die Unklarheiten, die der Gesetzgeber weiland bei der Inauguration der Vorschrift geschaffen hat, schließt der Senat damit sukzessive.
… zwei Mal am Rande
Kurz noch zu den beiden anderen Fällen:
In dem Fall 3 AZR 157/24 wird die Revision der Klägerin gegen das Urteil 4 Sa 37/23 des LAG Hamburg vom 9. April 2024 zurückgewiesen.
Der Termin des Falls 3 AZR 164/24 wurde aufgehoben, da sich die Parteien nun vergleichen wollen.
Auch hier: Für mehr Einzelheiten wird man die Urteile abwarten müssen.