Ende September hatte Heubeck verlautbart, die erst im Juli aktualisierten Richttafeln überarbeiten zu müssen. Dies ist nun erfolgt. Die materiellen Auswirkungen der vorgenommenen Anpassungen halten sich offenbar in Grenzen. Auch eine aktualisierte Analyse gibt es bereits.
Am 26. September, just am Tag der aba-Mathetagung in Düsseldorf, hatte die Heubeck Richttafeln GmbH mitteilen müssen, dass sie im Rahmen interner Auswertungen Inkonsistenzen in Bezug auf die verwendeten Datengrundlagen der neuen RT 2018 G festgestellt hat. Diese führten dazu, dass der Trend zur Verbesserung der Sterblichkeiten und damit zur Verlängerung der Lebenserwartung überschätzt wird. Dadurch fallen die auf der Grundlage der RT 2018 G berechneten Pensionsrückstellungen insgesamt höher aus als bei durchgängig konsistenter Ableitung des Sterblichkeitstrends.
Gestern nun hat das Unternehmen das Update veröffentlicht. Die materiellen Auswirkungen der vorgenommen Anpassungen seien gering, heißt es aus Köln. Bei der neuen Version der RT 2018 G seien die verwendeten Datengrundlagen angepasst und die Inkonsistenzen behoben worden. Ergebnis: Der Trend zur Sterblichkeitsverbesserung hat sich dadurch leicht abgesenkt, wodurch konstruktionsbedingt auch die Basistafel geringfügig angepasst werden musste.
Im Zuge der neuen Veröffentlichung wurde weiterhin noch eine kleine Unstimmigkeit im Bereich der Fluktuationswahrscheinlichkeiten für die Unisex-Standard-Tafel bereinigt. Formelwerk und Aufbau der Tafeln wurden ansonsten ohne Änderungen beibehalten, so Heubeck weiter.
Einmaleffekt bis maximal zwei Prozent
Die materiellen Auswirkungen im Einzelnen, so wie sie Heubeck gestern mitgeteilt hat:
In der Steuerbilanz wird nach der Anpassung eine Zuführung zur Pensionsrückstellung nur noch in Höhe zwischen 0,5 und 1,2% (gegenüber 0,8 bis 1,5% bei den bisherigen RT 2018 G) erwartet, nach handelsrechtlichen und internationalen Grundsätzen der Rechnungslegung kann der Einmaleffekt bei 1,0 bis 2,0% (gegenüber 1,5 bis 2,5%) liegen.
Das Thema betrifft alle Unternehmen, die in ihren Bilanzen Pensionsrückstellungen auf der Grundlage der RT 2018 G bilden, sowie Einrichtungen der bAV. Werden die Versorgungsverpflichtungen bislang schon auf der Grundlage bestandsspezifischer Tafeln bewertet, kann laut Heubeck der Anpassungsbedarf geringer ausfallen oder sogar vollständig entfallen.
Betroffen sind grundsätzlich alle Jahresabschlüsse, die nach Veröffentlichung der Tafeln aufgestellt werden, also insbesondere die Abschlüsse zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2018.
Bei Heubeck geht man weiterhin davon aus, dass die Tafeln von Finanzbehörden und Wirtschaftsprüfern anerkannt werden.
Auch H2B mit Update
Bereits kurz nach der Veröffentlichung der neuen Richttafeln 2018 G im Juli hatte das Münchener Aktuarbüro H2B deren Auswirkungen auf versicherungsmathematische Barwerte von Verpflichtungen und damit auch die Höhe von Rückstellungen bei Versorgungen untersucht. Auch H2B hat seine Analyse nun bereits upgedatet, diese findet sich hier.
Die Presseschau folgt am Montag.