Jede Pensionskasse und jeder Pensionsfonds benötigt einen Treuhänder. So befiehlt es das Versicherungsaufsichtsgesetz. Einzelheiten regelt die Aufsicht – und die kündigt just Neuerungen an.
Derzeit überarbeitet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihr Treuhänder-Rundschreiben und wird in Kürze die dazugehörige öffentliche Konsultation einleiten. Entsprechend veranstaltet die BaFin am 3. Juni 2014 ab 13.00 Uhr in der Beethovenhalle in Bonn (Wachsbleiche 16), einen Informationsnachmittag für alle Treuhänder und deren Stellvertreter, die das Sicherungsvermögen von Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Pensionskassen überwachen. Die Einladung wird schriftlich über die Vorstände der Unternehmen und Einrichtungen erfolgen, so die Anstalt.
Auf der Tagung wird die BaFin das überarbeitete Treuhänder-Rundschreiben vorstellen und Fragen beantworten, die die Teilnehmer bereits vorab einreichen, aber auch vor Ort stellen können.
Bereits im Sommer 2013 hatte sich die BaFin mit dem Treuhänder an sich und als solchem beschäftigen müssen – weil sie angesichts der Höchstaltersgrenze von 70 Jahren die Gefahr der Diskriminierung erkannt haben wollte und weil sie anlässlich des Inkrafttretens des KAGB (22. Juli 2013) Auslegungsfragen für den seinerzeit neu eingeführten Treuhänder als Verwahrstelle klären musste.
Hintergrund zum Treuhänder (BaFin):
Der Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens hat die Aufgabe, das Sicherungsvermögen von Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Pensionskassen zu schützen. Dessen Schutz kommt eine große Bedeutung zu, da es im Insolvenzfall der bevorrechtigten Befriedigung der Anspruchsberechtigten dient. Das VAG sieht vor, dass diese Unternehmen einen Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens zu bestellen haben. Nur mit seiner Zustimmung ist eine Verfügung über Werte des Sicherungsvermögens möglich. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich zu überprüfen, ob Werte sicherungsvermögensfähig sind und dem Sicherungsvermögen zugeführt werden dürfen.
Der Treuhänder sorgt dafür, dass die Werte des Sicherungsvermögens werthaltig sind und zur Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens ausreichen, damit im Insolvenzfall alle Anspruchsberechtigten befriedigt werden können.
Der Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens muss sich bei seinem Amtsantritt unter anderem über die relevanten Veröffentlichungen der BaFin unterrichten und während der Amtszeit auf dem laufenden halten. Neben den Veröffentlichungen, die direkt den Treuhänder betreffen, gehören dazu auch folgende Themen:
- Kapitalanlagen, soweit sie auch das Sicherungsvermögen betreffen
- strukturierte Produkte
- Asset-Backed-Securities und Credit-Linked-Notes
- Hedge-Fonds
- Anzeige- und Berichtspflichten über die gesamten Vermögensanlagen
- Durchführung von Stresstests
- Führung des Verzeichnisses über den Bestand des Sicherungsvermögens (Vermögensverzeichnis) und die Aufbewahrung des Sicherungsvermögens.
Die gesetzlichen Regelungen zum Treuhänder des Sicherungsvermögens finden sich in den Paragrafen 70-76 VAG. Ergänzend dazu hat die BaFin das Rundschreiben 13/2005 (VA) veröffentlicht. Eben dieses sogenannte Treuhänder-Rundschreiben wird laut BaFin nun aktuell überarbeitet, die öffentliche Konsultation steht wie erwähnt kurz bevor.