Der Treuhänder an sich und als solcher genießt derzeit unter zwei Gesichtspunkten das besondere Interesse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Voraussetzungen für den Einsatz eines Treuhänders als Verwahrstelle für Investmentvermögen sind, ebenso wie dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten, im neuen Kapitalanlagegesetzbuch (Inkraftreten 22. Juli) und in der Verordnung zur EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers Directive – AIFM) geregelt. Doch bleiben Auslegungsfragen offen, und die will die BaFin nun in einem Merkblatt beantworten. Hintergrund: Viele geschlossene alternative Investmentfonds (AIFs) können nach Paragraf 80 Absatz 3 Satz 1 KAGB künftig nicht nur ein Kreditinstitut, ein Wertpapierunternehmen oder eine andere beaufsichtigte Einrichtung als Verwahrstelle nutzen, sondern auch einen Treuhänder. Diese Funktion können beispielsweise Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Steuerberater ausüben. Die Anstalt weist jedoch bereits jetzt darauf hin, „dass sich eine konkretere Verwaltungspraxis erst mit der Anwendung der Regeln herausbilden wird.“ Außerdem soll zur Klärung von Fragen, die nicht nur Treuhänder, sondern alle Verwahrstellen betreffen – beispielsweise Einzelheiten zu Interessenkonflikten, zur Prüfung des Eigentums an Vermögensgegenständen und zu weiteren Kontrollpflichten – ab dem vierten Quartal 2013 das Depotbankrundschreiben überarbeitet werden.
Treuhänder des Sicherungsvermögens diskriminiert?
Die Altershöchstgrenze für Treuhänder des Sicherungsvermögens von derzeit 70 Jahren (R 13/2005 (VA), Abschnitt A 1.7) verletzt die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, genau genommen die Paragrafen 1, 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AGG. Das zumindest will die BaFin bei Überprüfung der Rechtslage festegestellt haben. Die Anstalt beabsichtigt daher, die geltende Altershöchstgrenze aufzuheben. Damit kommt auf Versicherer und Pensionsfonds eine neue Aufgabe zu. Denn diese sollen, so die BaFin, verpflichtet werden, „sicherzustellen“ und „dafür Sorge zu tragen“, dass ihre Treuhänder körperlich und geistig in der Lage sind, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Wie die Einrichtungen die Fitness ihrer Treuhänder also nicht nur prüfen, sondern darüber hinaus diese auch sicherstellen sollen, erläutert die Anstalt im Einzelnen allerdings nicht. Wie dem auch sei: Ist diese Fitness nicht gewährleistet, haben die Unternehmen den Treuhänder abzuberufen.
Der Entwurf der BaFin zu einer entsprechenden Verlautbarung findet sich hier.