Eingriffe in den Future Service gehören für deutsche Pensionskassen in den Zeiten des Nullzinses schon beinahe zum guten Ton – zumindest dem des Risikomanagements. Warum die Senkung des Tarifzinses aber nicht zwingend zur Einstandspflicht des Arbeitgebers führen muss und inwiefern unterschiedliche Tarifgenerationen mit divergierenden Zinssätzen eine Rolle spielen, erläutert René Döring.
Immer mehr Pensionskassen sehen sich gezwungen, ihre bislang geltenden Tarifzinsen für künftige Beiträge zu senken. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in mehreren Entscheidungen vom 12. Mai 2020 (u.a. BAG – 3 AZR 157/19) klargestellt, dass hieraus keine unmittelbaren Kompensationspflichten des Arbeitgebers resultieren. Es konnte aber offenlassen, ob der Arbeitgeber künftig überhaupt einstandspflichtig wird, da § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG erst ab dem Eintritt des Leistungsfalles zur Anwendung gelangt, in den entschiedenen Fällen aber Anwärter auf die Zahlung von höheren Beiträgen zur Kompensation der Zinssenkung geklagt hatten.
Klare Leitlinien, unter welchen Umständen es zu einer künftigen Einstandspflicht kommen kann und wie diese zu berechnen wäre, enthalten die Entscheidungen nicht. Vielmehr geben sie dem Arbeitgeber allein den Hinweis, sich möglicherweise auch nach Eintritt des Versorgungsfalles noch auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen zu können.
Dies bedeutete aber in vielen Fällen, mit Kanonen auf Spatzen zu schießen, da die Voraussetzungen einer Einstandspflicht (also das Auseinanderfallen der vom Arbeitgeber versprochenen und der seitens des Versorgungsträgers tatsächlich erbrachten Leistung) bereits häufig ungeachtet der Tarifzinssenkung nicht vorliegen oder zumindest vom Arbeitnehmer nicht dargelegt werden können:
Die Bestimmung der versprochenen Leistung als Maßstab für eine etwaige Einstandspflicht
Um den Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG zu eröffnen, bedarf es einer Unterschreitung der vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen. Im Regelfall bestehen keine explizit gesonderten Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so dass sich die zugesagte Leistung nach den jeweils geltenden Regularien des Versorgungsträgers richtet.
Für den Versorgungsberechtigten nachteilige Änderungen dieser Regularien wirken nach dem BAG jedoch nur dann auch automatisch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sofern auf Seiten des Arbeitgebers keine rechtfertigenden Gründe im Sinne der Drei-Stufen-Theorie bestehen. Nur in diesem Fall kann es zu einer Eröffnung des Tatbestandes von § 1 Abs.1 S. 3 BetrAVG kommen, und es ist zu bestimmen, was ursprünglich vom Arbeitgeber zugesagt wurde, und ob und in welchem Umfang die tatsächlichen Leistungen des Versorgungsträgers von dieser Zusage abweichen.
„Durch die Senkung des Tarifzinses wird im Regelfall zugleich eine höhere Überschussbeteiligung ermöglicht, welche die Nachteile aus der Tarifzinsabsenkung ganz oder zumindest teilweise kompensiert, und somit eine Einstandspflicht vermeidet oder jedenfalls reduziert.“
Dies wird – für die ab dem Zeitpunkt der Tarifzinsabsenkung erdienten Anwartschaften – immer dann problematisch, wenn es sich im Grundverhältnis um eine beitragsorientierte Zusage handelt, die auf solche Tarifbedingungen eines versicherungsförmigen Versorgungsträgers Bezug nimmt, welche neben tarifgemäßen Leistungen, die sich nach dem jeweils geltenden Tarifzins bestimmen, auch Leistungserhöhungen durch Überschussbeteiligungen gewähren. Letztere sind in den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds ebenfalls in der Zusage des Arbeitgebers eingeschlossen (vgl. BAG vom 30. August 2016 – 3 AZR 361/15).
Die Höhe der Überschussbeteiligung befindet sich aber in einem untrennbaren Abhängigkeitsverhältnis zum Tarifzins. Je niedriger dieser ist, umso mehr Mittel stehen für eine Überschussbeteiligung zur Verfügung.
Durch die Senkung des Tarifzinses wird somit im Regelfall zugleich eine höhere Überschussbeteiligung ermöglicht, welche die Nachteile aus der Tarifzinsabsenkung ganz oder zumindest teilweise kompensiert, und somit eine Einstandspflicht vermeidet oder jedenfalls reduziert.
Fraglich für die Bestimmung des vom Arbeitgeber ursprünglich zugesagten Leistungsumfangs ist aber, wie eine – hypothetische – Überschussbeteiligung zu bestimmen ist, welche sich bei unverändertem Tarifzins ergeben hätte. Nur wenn sich diese ermitteln lässt, lässt sich der Umfang der bisherigen arbeitgeberseitigen Zusage als Maß einer etwaigen Einstandspflicht definieren.
Einfach bei einem Tarifzins, problematischer bei vielen
Sofern beim Versorgungsträger bislang nur ein einziger Tarifzins für alle Vertragsverhältnisse bestand, der für künftige Beiträge reduziert wurde, ist diese Thematik noch einfach in den Griff zu bekommen. Die zugesagte Leistung im Hinblick auf künftige Anwartschaften ist hier die auf die künftigen Beiträge entfallende jeweilige Gesamtverzinsung, mindestens jedoch die Leistung, die sich bei unverändertem Tarifzins ergeben hätte. Eine Einstandspflicht scheidet insoweit von vornherein aus, soweit die jeweilige Gesamtverzinsung aus neuem Tarifzins und Überschussbeteiligung mindestens die sich nach dem früheren Tarifzins ergebenden Leistungen erreicht.
Weitaus problematischer ist die Situation indes, wenn – wie üblich – im Zeitpunkt der Zinsänderung beim Versorgungsträger unterschiedliche Tarifgenerationen mit divergierenden Zinssätzen existieren. Sofern in diesem Fall die künftige Gesamtverzinsung hinter dem bislang höchsten, vom Versorgungsträger ursprünglich zugrunde gelegten Zinssatz zurückbleibt, kann diese jedenfalls für Tarifgenerationen mit geringeren Zinssätzen nicht mehr Maßstab für die Bestimmung des Umfangs der ursprünglichen arbeitgeberseitigen Zusage sein. Dies würde nämlich ausblenden, dass ohne die Reduzierung des Tarifzinses zunächst weitere Mittel zur Deckung der Verpflichtungen aus den hochverzinsten Tarifgenerationen hätten verwendet werden müssen, welche bei hypothetischer Fortführung der bisherigen Tarifzinsen somit nicht mehr für eine Überschussbeteiligung zur Verfügung stünden.
Ob und in welchem Umfang in diesem Falle überhaupt Überschüsse gewährt worden wären, kann vom Arbeitnehmer, dem es nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln obliegt, die Höhe der ursprünglich zugesagten Leistungen darzulegen, nicht mehr substantiiert werden. Es bietet sich daher an, auch in diesem Falle nur dann eine Einstandspflicht anzunehmen, wenn die Leistungen des Versorgungsträgers im Hinblick auf künftige Beiträge hinter den ursprünglichen tarifgemäßen Leistungen ohne Berücksichtigung einer – ohnehin nicht für die Zukunft garantierten – Überschussbeteiligung zurückbleiben. Ist dies nicht der Fall, da die zusätzlich zum abgesenkten Tarifzins vom Versorgungsträger gewährten Überschüsse die ehemals tariflich zugesagten Leistungen in Summe erreichen oder übersteigen, kann eine Einstandspflicht nicht in Betracht kommen.
Voraussetzungen einer automatischen Anpassung der arbeitgeberseitigen Zusage
Sollte unter Berücksichtigung des vorstehenden Vergleichsmaßstabs dennoch die vom Versorgungsträger erbrachte Leistung hinter derjenigen zurückbleiben, die sich nach dem ursprünglichen Tarifzins ergeben hätte, muss immer noch nicht zwingend eine Einstandspflicht begründet sein.
Insoweit erkennt das BAG grundsätzlich die Möglichkeit einer dynamischen Inbezugnahme der jeweils beim Versorgungsträger geltenden Regularien an. Jedoch stellt es die Wirksamkeit solcher Änderungen im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis unter den Vorbehalt der Drei-Stufen-Theorie.
Zumindest verwirrend ist aber in diesem Zusammenhang, wenn das BAG in seinen bislang ergangenen Entscheidungen zur Absenkung des Tarifzinses (vgl. oben BAG vom 12. Mai 2020, 3 AZR 157/19 u.a.) davon spricht, dass sich der Arbeitgeber auch nach Eintritt des Versorgungsfalles noch auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen kann.
Eine solche Störung würde nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nämlich sogar einen Eingriff in erdiente Anwartschaften rechtfertigen, ist also als rechtfertigender Grund der ersten Stufe zuzuordnen (vgl. z.B. BAG v. 17.1.2012 – 3 AZR 555/09).
Die Senkung des Tarifzinses für künftige Beiträge betrifft indes lediglich künftige Anwartschaften, muss also „lediglich“ an der dritten Stufe gemessen werden. Dies ist durch sachlich-proportionale, d.h. nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe gerechtfertigt.
Für den Bereich von Fehlentwicklungen in der bAV hat das BAG 2014 diese Rechtfertigung dahingehend konkretisiert, dass erhebliche und zum Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerkes unvorhersehbare Kostensteigerungen, die auf einer Änderung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruhen, eine Anpassung des Versorgungswerkes für zukünftige Dienstzeiten rechtfertigen können (vgl. BAG v. 9. Dezember 2014 – 3 AZR 323/13).
„Die aufgrund einer Senkung des Tarifzinses wieder zu erwartende künftige Überschussbeteiligung kann das Entstehen einer Einstandspflicht vermeiden.“
Richtigerweise wäre diese Rechtsprechung auch auf etwaige Kostenbelastungen aufgrund der Absenkung des Tarifzinses zu übertragen. Diese beruhen zwar nicht auf Gesetzesänderungen, stehen aber regelmäßig ebenfalls nicht Einflussbereich des Arbeitgebers. Es bleibt zu hoffen, dass das BAG dies ebenfalls so sehen wird.
Fazit
Die Senkung der tarifgemäßen Verzinsung für künftige Beiträge verursacht nicht zwangsläufig eine Einstandspflicht des Arbeitgebers. Eine solche kann frühestens mit Eintritt des Versorgungsfalls entstehen und nur dann zum Tragen kommen, wenn die sich aus den künftigen Beiträgen ergebenden Leistungen (einschließlich der auf diese gewährten Überschussanteile) hinter der den nach dem ursprünglichen Tarif versprochenen Leistungen zurück bleiben.
Maßgeblich für das Auslösen einer Einstandspflicht sind dabei allein die sich aus dem früheren Tarifzins ergebenden Leistungen. Die aufgrund einer Senkung des Tarifzinses wieder zu erwartende künftige Überschussbeteiligung kann daher das Entstehen einer Einstandspflicht vermeiden.
Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, erscheint eine Rechtfertigung der niedrigeren Leistungen im Sinne der Drei-Stufen-Theorie nicht ausgeschlossen. Insoweit ist die Sachlage vergleichbar mit einer Rechtfertigung von Eingriffen in künftige Anwartschaften aufgrund unerwarteter Kostensteigerungen durch gesetzliche Änderungen.
Es bleibt zu hoffen, dass das BAG diese Parallele ebenfalls erkennt und entsprechend eine Einstandspflicht auch dann verneint, wenn die künftigen Überschussbeteiligungen nicht ausreichen sollten, um die Absenkung des Tarifzinses zu kompensieren.
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Der Autor ist (ab dem 1. August 2021) Partner bei Linklaters.