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Die bAV im StBerG-E :

Steuerberatung auch im Einzelfall als zulässige Nebenleistung

Abseits der großen Pensionsthemen arbeitet die Politik an einer Novelle des Steuerberatungsgesetzes. Diese könnte eine Erweiterung der Steuerberatungsleistung für alle Berater der bAV mit sich bringen, schreibt PI– Autorin Henriette Meissner. Ankommen wird es auf Inhalt, Umfang und Zusammenhang.

Schon zum 1. September soll eine umfassende Reform des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in Kraft treten. Unbemerkt bringt dieser Vorschlag auch deutliche Verbesserungen für Berater im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge mit sich.

Der Stand der Dinge …

Das Thema Steuer hat – direkt nach dem Arbeitsrecht – häufig sowohl für Entscheidungen der Arbeitnehmer wie der Arbeitgeber eine hohe Relevanz.Rentenberater, Versicherungsberater, Versicherungsmakler mussten bei Steuerfragen bisher die sehr hohe Hürde des Steuerberatungsgesetzes beachten und für die Beratung im Einzelfall gegebenenfalls eine befugte Person einschalten. So „befiehlt“ der § 2 Abs. 1 StBerG:

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.“

Die Liste der befugten Personen war gem. § 3 f. StBerG bisher sehr eng gefasst:

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer

2. Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung

3. Gesellschaften nach § 44b Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften“.

In der bAV durfte nach § 4 Nr. 13 StBerG eine – selbst stark regulierte – Gruppe beschränkt geschäftsmäßig Steuerberatungsleistungen anbieten, nämlich …

…öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten“.

und die geplante Neuordnung

In der vorgeschlagenen Neuordnung, dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, sollen künftig auch geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen in Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden dürfen, wenn die Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Dies ist als nicht abschließende Generalklausel zu verstehen.

Ob eine Nebenleistung vorliegt ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit zu beurteilen. Ausdrücklich soll auch die Beratung im Einzelfall erlaubt sein. Die oben erwähnte explizite bAV-Sonderregelung für versicherungsmathematische Sachverständige entfällt, weil diese Hilfsleistung künftig dann wohl als Nebenleistung zu subsumieren ist.

Der neugefasste § 4e StBerG-E lautet:

Nebenleistungen

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen.“

Die Gesetzesbegründung hebt den § 4e StBerG-E sogar als eigentlichen Kern der Änderung hervor (S. 38):

§ 4e StBerG-E stellt das Kernstück der Neuregelung dar. Hierdurch soll die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne die ausdrückliche Nennung von bestimmten Tätigkeiten oder Berufen als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit zulässig werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Der Umfang der Befugnis bestimmt sich im Einzelfall. Er ist ausdrücklich nicht auf Erläuterungen allgemeiner Art beschränkt, sondern kann insbesondere auch die Stellung von Anträgen umfassen.“

Diese Neuregelung eröffnet für alle, die Beratungsleistungen in der bAV erbringen, neue Perspektiven, z.B. für Rentenberater, Versicherungsberater und Versicherungsmakler. Dies könnte zu einer deutlichen Vereinfachung in Beratungsprozessen führen und kann positive Impulse für die Beratung mit sich bringen.

Die erste Beratung im Bundestag ist für den 19. März geplant.

Der Regierungsentwurf findet sich hier. 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

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