Jede Pensionskasse und jeder Pensionsfonds benötigt einen Treuhänder. So befiehlt es das Versicherungsaufsichtsgesetz. Einzelheiten regelt die Aufsicht – und die hat die Vorschriften jüngst aktualisiert.
Ende Mai hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihr überarbeitetes Treuhänder-Rundschreiben 4/2014 veröffentlicht.
„Dieses Rundschreiben berücksichtigt nunmehr, dass auch Pensionsfonds die Treuhändervorschriften zu beachten haben“, schreibt die Anstalt in der Einleitung. Bereits Anfang April hatte die Aufsicht die zugehörige Konsultation eingeleitet. Am 3. Juni folgte in Bonn einen Informationsnachmittag für alle Treuhänder und deren Stellvertreter, die das Sicherungsvermögen von Versicherern, Pensionsfonds und Pensionskassen überwachen. Bereits im Sommer 2013 hatte sich die BaFin mit dem Treuhänder an sich und als solchem beschäftigen müssen – weil sie angesichts der Höchstaltersgrenze von 70 Jahren die Gefahr der Diskriminierung erkannt haben wollte und weil sie anlässlich des Inkrafttretens des KAGB (22. Juli 2013) Auslegungsfragen für den seinerzeit neu eingeführten Treuhänder als Verwahrstelle klären musste.
Das Rundschreiben 13/2005 (VA) ist außer Kraft.
Hintergrund zum Treuhänder laut BaFin
Der Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens hat die Aufgabe, das Sicherungsvermögen von Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Pensionskassen zu schützen. Dessen Schutz kommt eine große Bedeutung zu, da es im Insolvenzfall der bevorrechtigten Befriedigung der Anspruchsberechtigten dient.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz sieht vor, dass diese Unternehmen einen Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens zu bestellen haben. Nur mit seiner Zustimmung ist eine Verfügung über Werte des Sicherungsvermögens möglich. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich zu überprüfen, ob Werte sicherungsvermögensfähig sind und dem Sicherungsvermögen zugeführt werden dürfen.
Der Treuhänder sorgt dafür, dass die Werte des Sicherungsvermögens werthaltig sind und zur Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens ausreichen, damit im Insolvenzfall alle Anspruchsberechtigten befriedigt werden können.
Die gesetzlichen Regelungen zum Treuhänder des Sicherungsvermögens finden sich in den Paragrafen 70-76 VAG.
Pflichten des Treuhänders laut BaFin
Der Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens muss sich bei seinem Amtsantritt unter anderem über die relevanten Veröffentlichungen der BaFin unterrichten und während der Amtszeit auf dem laufenden halten. Neben den Veröffentlichungen, die direkt den Treuhänder betreffen, gehören dazu auch folgende Themen:
- Kapitalanlagen, soweit sie auch das Sicherungsvermögen betreffen,
- strukturierte Produkte,
- Asset-Backed-Securities und Credit-Linked-Notes,
- Hedge-Fonds,
- die Anzeige- und Berichtspflichten über die gesamten Vermögensanlagen,
- die Durchführung von Stresstests,
- die Führung des Verzeichnisses über den Bestand des Sicherungsvermögens (Vermögensverzeichnis) und die Aufbewahrung des Sicherungsvermögens.