Die Umsetzung des europäischen Regelwerks läuft turnusgemäß, nachdem der Bundestag letzte Woche im Sinne des Finanzausschusses über das Gesetz abgestimmt hat.
Nach der Anhörung im Finanzausschuss am 11. Januar (LbAV berichtete) hat der Deutsche Bundestag in der vergangenen Sitzungswoche die europäische OGAW-V-Richtlinie fristgerecht umgesetzt und wichtige Änderungen am Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vorgenommen. Das Gesetz wurde in der Fassung des Ausschusses mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke angenommen. Wichtigste Änderung des Ausschusses ist, dass auch offene Spezial-AIF (Alternative Investmentfonds) Darlehen gegebenenfalls umstrukturieren dürfen.
Der Berichterstatter für die Koalition, der CDU-Bundestagsabgeordnete Fritz Güntzler, hob in seiner zu Protokoll gegebenen Rede hervor, dass es mit dem KAGB gelungen sei, einen einheitlichen Standard für offene und geschlossene Fonds zu schaffen und zugleich den Anlegerschutz verlässlicher zu gestalten. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren“ (OGAW) werde jetzt auch ein nationaler Rahmen für die Darlehensvergabe durch Alternative Investmentfonds (AIF) geschaffen.
„Durch diese nicht bankgestützte Finanzierungsform schaffen wir einen weiteren Beitrag für die Finanzierung der Realwirtschaft“, erklärte Güntzler. Damit komme man einem wichtigen Anliegen des Mittelstands, vor allem aber von Start-up-Unternehmen nach. Die Bundesregierung hofft allerdings auch, mit Hilfe der Spezial-AIF auch Kapital von institutionellen Anlegern für öffentliche Infrastrukturprojekte mobilisieren zu können. Der Finanzausschuss kam Forderungen von Einrichtungen der bAV sowie der Versicherungs- und Fondswirtschaft nach und ermöglichte nun allen AIF, also auch offenen Spezial-AIF, Darlehensforderungen umzustrukturieren, falls dies notwendig werden sollte. Diese Flexibilisierung solle dazu beitragen, dass vorschnelle Veräußerungen von Darlehen und die damit einhergehenden Wertverluste am Markt vermieden werden könnten. Auch dies liege im Interesse der Anleger, so Güntzler weiter.
Finanzausschuss schafft mehr Raum für Gesellschafterdarlehen
Nachbesserungen gegenüber dem Gesetzentwurf beschloss der Finanzausschuss im Lichte der zuvor durchgeführten öffentlichen Expertenanhörung auch bei der Vergabe von Gesellschafterdarlehen. Künftig dürfen geschlossene Spezial-AIF Gesellschafterdarlehen bis zu einem Umfang von 50 Prozent des Fondsvermögens vergeben. Dabei dürfen diese Gesellschafterdarlehen in ihrer Höhe das Zweifache der Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht überschreiten. Strengere Regeln gelten für geschlossene Publikums-AIF, bei denen der Darlehensumfang maximal 30 Prozent des Fondsvermögens betragen darf und hier die Höhe auf das Einfache der Anschaffungskosten begrenzt wird.
Neu eingeführt wird zudem eine weitere Kategorie: die des semiprofessionellen Anlegers. Damit soll es insbesondere Betrieben, Gesellschaften und Stiftungen des Bundes und der Länder ermöglicht werden, in Spezial-AIF zu investieren. Die erforderlich sachkundige Investitionsentscheidung soll dadurch sichergestellt werden, dass die Anstalt des öffentlichen Rechts, die staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts sowie die Landes- und Bundesgesellschaft in einen Spezial-AIF investieren darf, wenn der Bund oder das jeweilige Land als professioneller Anleger im Sinne der KAGB ebenfalls engagiert ist.
Das Umsetzungsgesetz tritt fristgerecht zum 18. März 2016. inkraft Einige Vorschriften gelten bereits ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Plenarprotokoll in dieser Sache findet sich hier, die Fassung des Finanzausschusses hier.