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Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie (I):

„Notwendige Voraussetzung für Fondsinvestments in Infrastruktur.“

 

Die Umsetzung des europäischen Regelwerks geht in die heiße Phase. Das Vorgehen der Bundesregierung findet im Wesentlichen die Zustimmung des Parketts, wie sich gestern in Berlin bei einer öffentlichen Anhörung zeigte.

 

 

Gestern in Berlin: Überwiegend zufrieden äußerten sich die betroffenen Branchenverbände in der öffentlichen Anhörung mit der Gesetzesvorlage zur Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie in nationales Recht, wenn auch weitergehende Wünsche geäußert wurden.

 

Die Bundesregierung hofft, über die neuen Regeln für Alternative Investmentfonds (AIF) mehr private Gelder für staatliche Infrastrukturprojekte mobilisieren zu können. Ausdrücklich festgehalten wird in dem Gesetzentwurf, dass mehr Beteiligungskapital und private Investoren für die Finanzierung öffentlicher Infrastruktur gewonnen werden sollen. Im Kern geht es dabei um offene und geschlossene Spezial-AIF (Alternative Investmentfonds).

 

 

Kapitalsammelstellen begrüßen Gesetzentwurf

 

Die Verbände der großen Kapitalsammelstellen bewerteten den vorliegenden Gesetzentwurf in der Anhörung überaus positiv, wenn sie auch Nachbesserungswünsche anbrachten. Schließlich wird in einer gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba), den berufständischen Versorgungswerken (ABV) sowie den kommunalen und kirchlichen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen (AKA) der Finanzierung von Infrastruktur über Darlehenfonds eine zunehmende Bedeutung zugesprochen.

 

Anhoerung im BT-Finanzausschuss zur Umsetzung von OGAW-V in nationales Recht am 11. Januar in Berlin. Foto: Bruess.
Anhoerung im BT-Finanzausschuss zur Umsetzung von OGAW-V in nationales Recht am 11. Januar in Berlin.
Foto: Bruess.

 

 

Auch GDV und BVI begrüßten die Gesetzesvorlage. Die AIF hätten sich gerade in der anhaltenden Niedrigzinsphase als alternative Anlageform angeboten, erklärte Sandra Blösser vom GDV in der Anhörung. Mit 411 Milliarden Euro würden fast knapp 30 Prozent der 1,49 Billionen Euro Kapitalanlagen der deutschen Versicherer auf Fondsinvestments entfallen. „Die Möglichkeit der Investition in reine Kreditfonds ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Versicherer über Fondsinvestments zielgerichtet Anlagen in Infrastruktur tätigen können“, hält der GDV in seiner schriftlichen Stellungnahme für die Anhörung fest.

 

 

Offene Spezial-AIF sollten auch Darlehen restrukturieren können

 

Die Branchenverbände sprachen sich allerdings sämtlich dafür aus, dass nicht nur geschlossene Spezial-AIF, sondern auch offene Spezial-AIF die Möglichkeit eingeräumt bekommen sollten, die Darlehensbedingungen zu ändern, falls dies notwendig werden sollte. Offene Spezial-AIF sollten deshalb mit in den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 9 Satz 2 KAGB-E aufgenommen werden.

 

Auch die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung plädieren dafür, dass Prolongationen und Restrukturierungen unverbriefter Darlehensforderungen durch offene Spezial-AIF möglich sein sollten. Vertreter der Deutschen Bundesbank und der BaFin argumentierten, dass es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommen und aus Kreditfonds keine neuen Risiken entstehen dürften. Gleichwohl äußerten sich beide zufrieden mit der nationalen Umsetzung der europäischen Vorgabe. Die Bundesbank schreibt in ihrer Stellungnahme, es sollte darauf geachtet werden, dass „durch eine zusätzliche Kreditvergabe durch Kreditfonds oder eine Verlagerung von Aktivitäten weg von Banken hin zu Kreditfonds keine zusätzlichen Risiken entstehen“. Allerdings müssten auch die Besonderheit von Kreditfonds gegenüber dem klassischen Bankgeschäft berücksichtigt werden, so die Bundesbank.

 

 

Wie geht es weiter?

 

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wird sich am morgigen Mittwoch unter dem Eindruck der Expertenanhörung mit dem Gesetzentwurf befassen. Inwieweit die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD noch Änderungen vornehmen werden, ist offen. Änderungsanträge werden morgen allerdings vermutlich noch nicht vorgelegt werden, hieß es in Kreisen des Finanzausschusses. Endgültig festlegen wird man sich erst in der Ausschuss-Sitzung am 27. Januar.

 

An diesem Tag soll dann der der leicht sperrig klingende „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen“ (Bundestagsdrucksache 18/6744) endgültig ausformuliert werden.

 

Am 29. Januar dürfte dann das Plenum die Umsetzung der Richtlinie beschließen. Das Gesetz muss bis zum 18. März in Kraft gesetzt werden. Neben der Umsetzung der europäischen Vorgaben gibt es auch punktuelle Änderungen am Kapitalmarktgesetzbuch (KAGB).

 

Die schriftlichen Stellungnahmen zur Anhörung finden sich hier.

 

Der Gesetzentwurf findet sich hier.

 

 

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