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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

„Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen“ (IV):

„Qualitative Anforderungen aus Solvency II vorweggenommen“

 

Neben BDA und DAV hat hat auch die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung aba den VAG-Referentenentwurf vom 17. Juli kommentiert. Und das mit streckenweise mit deutlichen Worten.

 

Wie die Arbeitgeber und anders als die Aktuare in ihrer Stellungnahmen hat sich die aba naturgemäß ausschließlich auf Fragen betreffend die betriebliche Altersversorgung konzentriert – dies allerdings ausführlich. Daher seien aus der 22-seitigen Stellungnahme – die die aba derzeit noch nicht online zur Verfügung stellt – hier nur die prägnantesten Punkte herausgegriffen.

 

 

Und täglich grüßt das Eigenkapitalregime

 

Thema Nummer 1 ist die (Nicht-)Anwendung von Solvency II für EbAV. Die aba betont einleitend, dass „auf europäischer Ebene, parlamentarisch legitimiert, die Entscheidung gefallen ist, Solvency II nur für die Versicherungswirtschaft zu etablieren. Davon sind EbAV, [die] der EbAV-RL unterliegen, vollständig ausgenommen.“

 

Dies wünscht der Verband natürlich auch im nationalen Umsetzungsprozess von Solvency II respektiert zu sehen. Doch wie BDA und DVA muss auch die aba darauf hinweisen, dass der Referentenentwurf dem nicht konsequent nachkommt:

 

Der vorliegende VAG-E versucht der Tatsache, dass die EbAV von Solvency II ausgenommen sind, zwar dadurch Rechnung zu tragen, dass diese über §§ 212, 234 und 237 von vielen Regelungen ausgenommen oder für sie Sonderregelungen geschaffen werden. Dadurch wird aber zum einen intransparent, welche Vorschriften für EbAV tatsächlich gelten. Zum anderen werden für EbAV neue Vorschriften eingeführt, die gemäß der Entwurfsbegründung in Umsetzung von Solvency II aufgenommen wurden. So halten wir es unter anderem nicht für gerechtfertigt, dass die neuen Anlagegrundsätze nach § 124 VAG auch für EbAV gelten sollten, obwohl Solvency II eine solche Änderung nicht erfordert, auch in anderen Bestimmungen wurden bestehende Vorschriften verschärft, ohne dass es in Solvency II dafür eine Grundlage gibt. Weiterhin führt die Zersplitterung des § 64a a.F. auf die §§ 23, 26, 27, 29, 30 und 32 VAG-E zu weiterer Intransparenz. Es ist auch nicht akzeptabel, die Regelungen für kleine Versicherungsunternehmen auf EbAV anzuwenden. Dies trägt den fundamentalen Unterschieden zwischen Finanzdienstleistern und EbAV in keiner Weise Rechnung.“

 

Die Schlussfolgerung, die die aba daraus zieht, lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig:

 

Im Ergebnis werden mit dem vorliegenden Referentenentwurf bereits qualitative Anforderungen aus Solvency II vom deutschen Gesetzgeber vorweggenommen. Damit wird ignoriert, dass die Kommission für EbAV am 27. März 2014 dazu einen Richtlinienvorschlag EbAV II vorgelegt hat.“

 

Am Rande sei hier anlässlich des von der aba benutzten Begriffes der „Vorwegnahme“ angemerkt, dass es die qualitativen Vorgaben auch des Entwurfs der neuen Pensionsfondsrichtlinie sind, die bei vielen Arbeitgebern Sorge um die Einführung von Solvency II durch die Hintertür hervorrufen.

 

 

Nicht ohne unseren Unmut

 

Der Verband lässt die die Gelegenheit, gegenüber dem BMF in aller Ausführlichkeit grundsätzlich zu werden, nicht ungenutzt:

 

Es sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass bAV die effizienteste Form kapitalgestützter Altersvorsorge darstellt und aufgrund ihrer kollektiven Struktur individualisierten Formen nachhaltig überlegen ist. Sie ist in ihrem Kern eine Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und kein 'Finanzprodukt'. Arbeitgeber organisieren ohne wirtschaftliche Eigeninteressen für ihre Arbeitnehmer die Absicherung im Alter, bei Tod oder Invalidität. Ihre Einrichtungen zur Durchführung der bAV zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, alle Erträge und Überschüsse den begünstigten Arbeitnehmern zustehen, die Arbeitnehmer definierte Leistungen erhalten. Arbeitgeber übernehmen in der Regel die Verwaltungskosten und tragen eine gesetzliche Subsidiärhaftung beziehungsweise haben eine Nachschusspflicht.

 

Diese Sozialeinrichtungen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer stehen nicht in einem unternehmerischen Wettbewerb, sie kämpfen nicht mit anderen Anbietern um Anteile am Markt der 'Altersvorsorgeprodukte', sondern bieten dem Arbeitnehmer eine Altersversorgung an, die er selbst am Markt zu diesen Konditionen nicht einkaufen könnte (unternehmensinterner Risikoausgleich, Einsatz der Nachfragemacht des Arbeitgebers, vertriebskostenfreie Strukturen, gutes Preis-Leistungs-Verhältnis etc.).“

 

Alles mit Profitorientierung hat demgegenüber ins zweite Glied zurückzutreten:

 

Angesichts der Tatsache, dass künftig Altersarmut drohen könnte, wird deutlich, dass für den Staat die Organisation der Alterssicherung, der effiziente und – angesichts zunehmend begrenzter staatlicher Mittel – auch kostengünstige Ausbau der die gesetzliche Rente ergänzenden zusätzlichen Alterssicherung im Zentrum stehen muss. Die Wirtschaftsinteressen einzelner Anbieter von Finanzdienstleistungsprodukten, die auf die Erschließung neuer Märkte hoffen, sind demgegenüber absolut nachrangig. Finanzdienstleistungen sollten der bAV für die Menschen dienen und nicht umgekehrt.“

 

Einen gewissen Unmut darüber, dass die bAV gegenüber nationaler wie europäischer Politik gleichwohl ständig in der Defensive ist, verhehlt der Verband dabei nicht:

 

Es ist für die deutschen EbAV und ihre Trägerunternehmen eine außerordentliche Belastung und Anspannung, die erhebliche Kosten verursacht und beachtliche Energien bindet, seit Jahren immer wieder die Versuche abwehren zu müssen, die EbAV unberechtigt mit der Versicherungswirtschaft gleichstellen zu wollen. Dies nutzt nicht der Verbreitung der bAV in Deutschland und schadet den EbAV, ihren Trägerunternehmen und ihren Begünstigten.“

 

 

Des Weiteren wie Mathe und Arbeitgeber

 

Im weiteren Verlauf ihrer Stellungnahme fordert die aba wie die BDA ein eigenes Aufsichtsrecht für EbAV (besonders in Bezug auf die Treuhänderpflicht) und bemängelt die vorgesehenen Regelungen für regulierte Pensionskassen, da der Entwurf die Entwurf die Definition der Pensionskassen nach Paragraf 232 sowie der regulierten Pensionskassen nach Paragraf 233 unverändert beibehält. Beide Pensionskassentypen werden im Wesentlichen den kleineren Versicherungsunternehmen gleichgestellt. In Bezug auf die Rechtsfolgen der Einordnung als regulierte Pensionskasse weist die aba deckungsgleich mit der Stellungnahme der DAV auf Lücken in dem Entwurf hin.

Außerdem wünscht auch die aba, dass Pensionsfonds die nicht-versicherungsförmige Durchführung auch während der Leistungsphase ermöglicht werde, plädiert für eine eigene bAV-Interessengruppe bei der BaFin und bemängelt Redaktionsversehen – da der Entwurf möglicherweise nicht auf dem aktuellen VAG aufbaut.

 

Es gilt weiter das Fazit von Leiter-bAV.de: Wenn das Kabinett – wie das BMF gegenüber Leiter-bAV.de jüngst nochmal bekräftigt hat – wie geplant am 27. August über den Entwurf beraten will, bleibt durchaus noch etwas zu tun.

 

 

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