Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie beschlossen. Die neuen Regeln, die ab 2018 gelten werden, sollen für die bAV nicht nur bei einem grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsel in der EU, sondern auch auf nationaler Ebene gelten.
Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) sagte bei der Regierungsbefragung im Deutschen Bundestag, künftig werde ein Arbeitgeberwechsel sich für Arbeitnehmer bei der bAV nicht mehr nachteilig auswirken. Wie ihr Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ergänzend mitteilte, soll bei der Umsetzung der EU-Vorgaben – im Wesentlichen durch Änderungen am Betriebsrentengesetz – bewusst darauf verzichtet werden, diese nur für grenzüberschreitende Arbeitgeberwechsel gelten zu lassen, um eine „Inländerdiskriminierung zu vermeiden“. Dies war durch das Ministerium schon kurz nach Verabschiedung der Richtlinie angekündigt worden.
Im Kern sehen die neuen Bestimmungen neben der Dynamisierung der Anwartschaften auch ausgeschiedener Mitarbeiter vor, dass arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften künftig bereits dann als unverfallbar gelten, wenn die Zusage drei (statt bislang fünf) Jahre bestanden hat. Zudem wird das Lebensalter, zu dem man frühestens den Arbeitgeber wechseln darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, auf 21 von 25 Jahre abgesenkt. „Insbesondere junge mobile Beschäftigte können damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben“, hob das Ministerium hervor. Dies könne auch zu einer besseren Verbreitung der bAV beitragen.
In einem Punkt übernimmt der Gesetzentwurf – ebenfalls wie im Vorfeld angekündigt – die neuen Regeln für inländische Arbeitsplatzwechsel nicht: Bei Abfindungen für Kleinstanwartschaften durch den Arbeitgeber soll die Zustimmung des Arbeitnehmers nur bei einem Arbeitplatzwechsel ins EU-Ausland eingeholt werden. Damit soll bei einem Arbeitsplatzwechsel im Inland ein „unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand“ für den Arbeitgeber vermieden werden.
Den Rahmen des zeitlich Möglichen schöpft man in der Wilhelmstraße voll aus: Die neuen Regeln treten erst zum 1. Januar 2018 in Kraft. Mit der frühen Umsetzung der Richtlinie werde ausreichend Spielraum geschaffen, damit sich die Betriebsrentensysteme darauf einstellen könnten, erklärte das Ministerium.
Der jetzt beschlossene Gesetzentwurf wird nun zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme übergeben. Dann beginnt nach der Sommerpause das parlamentarische Verfahren im Bundestag. Der Entwurf findet sich hier.
Nichts Neues vom Sozialpartnermodell
Foto: Brüss
Neuigkeiten über den von der Koalition von CDU/CSU und SPD vereinbarten Ausbau der bAV und gewollten stärkeren Verbreitung der bAV gerade bei klein- und mittelgroßen Betrieben gibt es derzeit nicht. Weitere Reformschritte würden derzeit mit den Beteiligten erörtert, erklärte das BMAS. Auch die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Carola Reimann hatte in einem Hintergrundgespräch mit Journalisten in Berlin auf Nachfrage über keine Neuigkeiten zu berichten. „Das Thema bleibt aber auf der Tagesordnung“, versicherte sie. Zu der von einigen Fachleuten geforderten Einführung eines Opting-out-Modells, um die Verbreitung der bAV zu stärken, äußerte Reimann sich eher skeptisch. Auch vom arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Karl Schiewerling kommt nur ein allgemeines Bekenntnis: „Uns liegt daran, dass die Verbreitung von Betriebsrenten auch in kleinen und mittleren Betrieben steigt. Auch hierzu arbeitet die Koalition an neuen Konzepten.“ Nahles selbst sagte, ihr Konzept werde derzeit überarbeitet; es gebe keine politische Festlegung.