Das BAG hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer mit einer einzelvertraglichen Zusage auf in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Ansprüche verzichten kann. Sieht aus, als könnte er es – wenn dabei nicht ungerechtfertigt ungleich behandelt wird. Daher geht der Fall zurück an die Vorinstanz.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht im Vorfeld Einzelheiten des Falls erläutert hatte, gab es gestern seine Entscheidung bekannt, der Dritte Senat schreibt:
Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine bAV zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.
Dem Kläger waren 1987 einzelvertraglich Leistungen der bAV über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern – auch dem Kläger – Leistungen der bAV im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in Paragraf 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.
Das LAG hat angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu. Der Dritte Senat des BAG hat den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob Paragraf 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung tatsächlich unwirksam ist, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führt. Es ist zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.“