Kann ein Arbeitnehmer mit einer einzelvertraglichen Zusage auf in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Ansprüche verzichten? Diese Frage wird heute der Dritte Senat des BAG entscheiden.
Das Bundesarbeitsgericht erläutert im Vorfeld weitere Einzelheiten des Falls:
„Der Kläger war von 1986 bis 2009 bei der Beklagten, die im Bereich der Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltung tätig ist, beschäftigt. Bei der Beklagten bestand für die bAV ursprünglich ein Versorgungswerk, das jedoch für nach dem 31. März 1984 eingestellte Arbeitnehmer geschlossen wurde. In einem durch Gegenzeichnung des Klägers bestätigten Anschreiben der Beklagten vom 9. Januar 1987 heißt es:
'Weiterhin zahlen wir Ihnen ab Januar 1987 DM 247,00 als Beitragszuschuss zur Altersversorgung des BVV. Durch diese Regelung sind Sie von der bAV der D. ausgenommen.'
Die Versicherung beim BVV haben die Parteien vereinbart, weil der Kläger aufgrund anderweitiger Vorbeschäftigungszeiten dort schon Anwartschaften aufgebaut hatte. Mit Betriebsvereinbarung vom 28. Dezember 1988 wurde bei der Beklagten eine neue Versorgungsordnung geschaffen. Es existieren weitere Versorgungsordnungen bzw. Umgestaltungen/Neufassungen vom 25. September 1991 und vom 6. Dezember 2007. Letztere enthält in Paragraf 2 Abs. 4 eine Regelung, nach der Mitarbeiter, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten oder erhalten haben, von dieser Versorgungsregelung nicht erfasst sind. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten endete im Jahr 2009 aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung vom 8. Mai 2007.
Der Kläger macht im Wege der Feststellungsklage geltend, ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in die gesetzliche Altersrente einen Anspruch auf bAV der Beklagten gemäß der Versorgungsordnung vom 6. Dezember 2007 zu haben. Er ist der Auffassung, seine einzelvertragliche Zusage stehe dem nicht entgegen. Er habe nicht auf in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Ansprüche verzichten können. Die Beklagte meint, der Kläger sei nach Paragraf 2 Abs. 4 der Versorgungsordnung vom 6. Dezember 2007 von ihrer bAV ausgenommen, weil er 1987 eine einzelvertragliche Zusage erhalten habe. Das Günstigkeitsprinzip stehe einem solchen individuellen Verzicht nicht entgegen.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat der Klage grundsätzlich stattgegeben, jedoch – in entsprechender Anwendung einer Regelung aus der nicht mehr einschlägigen Versorgungsordnung für bis zum 31. März 1984 eingetretene Mitarbeiter – die BVV-Rente angerechnet. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom LAG zugelassene Revision eingelegt.“
Besagte Vorinstanz war das Hessische LAG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 Sa 106/14 -. LEITERbAV wird berichten, sobald der Richterspruch bekannt ist.