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Die Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die bAV:

In vielen Fällen keine Mehrbelastungen

 

Die Reform der Investmentbesteuerung steht vor dem Abschluss. Zeit, zu analysieren, welche Auswirkungen sich auf die betriebliche Altersversorgung ergeben. Peter Maier erläutert.

 

 

Peter Maier. Leiter Steuern, Altersvorsorge, Statistik BVI.
Peter Maier.
Leiter Steuern, Altersvorsorge, Statistik BVI.

Die Bundesregierung hat am 24. Februar 2016 den Entwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes vorgelegt.

 

Hierzu haben der deutsche Fondsverband BVI und andere Sachverständige Stellungnahmen abgegeben, die zum Teil auch Gegenstand der Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses am 9. Mai 2016 waren.

 

Zwar ist damit zu rechnen, dass einzelne Punkte der Sachverständigen noch im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden. Im Kern steht jedoch bereits heute faktisch fest, dass es massive Änderungen im Vergleich zum bestehenden Recht geben wird.

 

 

Europarechtliche Risiken beseitigen

 

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz soll einerseits ab 1. Januar 2018 das Investmentsteuergesetz geändert werden. Deutsche Publikumsfonds sollen dann – wie heute schon ausländische Publikumsfonds – auf der Fondsebene deutsche Dividenden, deutsche Mieten und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien mit 15 Prozent versteuern. Dabei soll sich der Steuersatz auf deutsche Dividenden ohne Abzug von Werbungskosten und auf deutsche Immobilienerträge nach Abzug von Werbungskosten beziehen.

 

Mit der Gleichstellung deutscher und ausländischer Publikumsfonds durch die Besteuerung derselben deutschen Erträge auf der Fondsebene beseitigt der Gesetzgeber europarechtliche Risiken, die heute aufgrund der Ungleichbehandlung bestehen.

 

 

Erstattung oder Freistellung

 

Damit es aufgrund der Besteuerung auf der Fondsebene nicht zu einer Steuererhöhung kommt, ist vorgesehen, dass bestimmte (so genannte „begünstigte“) Anleger diese Steuer wieder erstattet bekommen. Für andere Anleger ist vorgesehen, dass Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise pauschal steuerfreigestellt werden. Die Höhe der Freistellung hängt vom Fondstyp (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds generell oder Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien) und von der steuerlichen Qualifikation des Anlegers (natürliche Person mit Anteilen im Privatvermögen, natürliche Person mit Anteilen im Betriebsvermögen oder Körperschaft) ab.

 

 

Begrenzte Steuerstundung bei Spezialfonds

 

Deutsche Spezialfonds, die – wie bisher – eigenständige steuerliche Voraussetzungen erfüllen müssen, können ebenfalls auf der Fondsebene hinsichtlich der deutschen Dividenden und deutschen Immobilienerträge mit 15 Prozent belastet werden. Sie können jedoch den Steuerabzug vermeiden, wenn sie im Hinblick auf die deutschen Dividenden dazu optieren, dass diese steuerlich direkt den Anlegern zugerechnet werden, und wenn sie im Hinblick auf die deutschen Immobilienerträge selbst Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent einbehalten. Ansonsten wird bei Spezialfonds lediglich die bislang zeitlich unbegrenzte Steuerstundung von Veräußerungsgewinnen, die auf der Fondsebene erzielt und nicht ausgeschüttet werden, auf 15 Jahre begrenzt.

 

 

45 Tage gegen cum-/cum

 

Andererseits soll mit dem Investmentsteuerreformgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2016 das Einkommensteuergesetz geändert werden, um so genannte cum-/cum-Gestaltungen entgegenzuwirken. Diese Gestaltungen zielen darauf ab, dass ausländische Aktionäre deutsche Dividenden ohne Quellensteuerbelastung erhalten. Die hiergegen geplante Regelung (so genannte 45-Tage-Regelung) sieht vor, dass von Steuerinländern vereinnahmte deutsche Dividenden definitiv zusätzlich mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer belastet werden, wenn die entsprechenden Aktien vor dem Dividendenstichtag entweder weniger als ein Jahr oder in einem Zeitraum von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Dividendenstichtag weniger als 45 Tage gehalten wurden und dabei keine wesentliche Kursabsicherung vorgenommen wurde.

 

Die 45-Tage-Regelung führt offensichtlich in der bAV unabhängig davon, ob deutsche Dividenden direkt oder über Investmentfonds erzielt werden, zu einer erhöhten Steuerbelastung, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Wirtschaftlich betrachtet kann es sinnvoll sein, wenn das Portfoliomanagement die Regelung nicht berücksichtigt. Insbesondere der Verzicht auf Kursabsicherungen kann letztlich zu Verlusten führen, die höher sind als die durch Kursabsicherungen verursachten Steuerbelastungen. Es ist daher sinnvoll, bei geplanten Investitionen in deutsche Aktien die steuerlichen Auswirkungen der Portfoliostrategie zu untersuchen. Im Hinblick auf die ab 1. Januar 2018 geplanten Änderungen des Investmentsteuergesetzes lohnt sich ein differenzierter Blick auf die Auswirkungen auf die Durchführungswege der bAV:

 

 

Direktzusage über CTA

 

Erfolgt im Rahmen von Direktzusagen eine Ausfinanzierung der Pensionsrückstellungen über ein Contractual Trust Arrangement (CTA), bei dem die Investition über Publikums- oder Spezialfonds erfolgt, sind die Fondserträge letztlich beim Arbeitgeber als Treugeber zu versteuern. Ist der Arbeitgeber eine regelbesteuerte Körperschaft, dann ergeben sich beim Einsatz von Publikumsfonds Steuerauswirkungen, wenn der Publikumsfonds deutsche Dividenden oder deutsche Immobilienerträge erzielt. Insoweit erfolgt auf der Fondsebene eine 15prozentige Besteuerung. Dafür sind die Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen auf der Ebene des Arbeitgebers zu 80 Prozent von der Körperschaftsteuer und zu 40 Prozent von der Gewerbesteuer befreit, wenn der Publikumsfonds ein Aktienfonds oder ein Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt ist; bei Immobilienfonds mit Inlandsschwerpunkt sind es nur 60 Prozent bzw. 30 Prozent. Ebenfalls ergeben sich Auswirkungen, wenn der Fonds ausländische Dividenden erzielt. Ausländische Quellensteuern sind nicht mehr anrechenbar, stattdessen greifen wiederum die Teilfreistellungen (80 Prozent/40 Prozent). In vielen Fällen entspricht die heutige Steuerbelastung damit der Steuerbelastung ab 2018. Beim Einsatz von Spezialfonds kann eine Steuerbelastung auf der Fondsebene vermieden werden. Im Ergebnis bleibt es bei den heutigen Steuerwirkungen.

 

 

Pensionskasse/Unterstützungskasse

 

Sind die Voraussetzungen für die persönliche Steuerbefreiung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfüllt, dann unterliegen Pensionskassen und Unterstützungskassen nur einer partiellen Körperschaftsteuerpflicht in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden. Legen sie ihr Vermögen in Publikumsfonds an, dann bleiben sie nur durch die 15prozentige Besteuerung deutscher Dividenden definitiv belastet. Im Hinblick auf die 15prozentige Besteuerung von Immobilienerträgen steht ihnen eine Erstattung zu, wenn nicht bereits eine Abstandnahme vom Steuerabzug möglich ist. Legen sie ihr Vermögen in Spezialfonds an, dann bleibt es letztlich ebenso bei einer 15prozentigen Besteuerung deutscher Dividenden.

 

 

Pensionsfonds

 

Pensionsfonds sind nicht persönlich steuerbefreit. Beim Einsatz von Publikumsfonds kommt es daher zu Vorbelastungen auf der Fondsebene auf die genannten Erträge und zu Teilfreistellungen, die jedoch gegebenenfalls ins Leere laufen, wenn das zu versteuernde Einkommen aufgrund der Zuführungen zu Pensionsrückstellungen ohnehin gegen Null geht. Legen sie ihr Vermögen in Spezialfonds an, dann kann eine steuerliche Mehrbelastung vermieden werden.

 

 

Direktversicherung

 

Werden bei Direktversicherungen fondsgebundene Lebensversicherungen eingesetzt, dann sind die Fondsanteile und die Erträge aus den Fondsanteilen dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen. Werden hierfür Publikumsfonds eingesetzt, dann kommt es zu Vorbelastungen auf der Fondsebene auf die genannten Erträge und zu Teilfreistellungen beim Versicherungsunternehmen, die jedoch gegebenenfalls aufgrund der steuerlichen Berücksichtigung der Zuführung zu den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen und der hierdurch erfolgenden Reduzierung des zu versteuernden Einkommens nicht genutzt werden können. Werden Spezialfonds eingesetzt, dann kann eine steuerliche Mehrbelastung vermieden werden. In der Auszahlungsphase sind Leistungen aus Direktversicherungen beim Arbeitnehmer in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn in der Einzahlungsphase nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigte Beiträge geleistet worden sind.

 

 

Ob das Investmentsteuerreformgesetz Auswirkungen auf die bAV hat, hängt im Wesentlichen davon ab, welche Erträge erzielt werden, ob steuerlich betrachtet Publikums- oder Spezialfonds eingesetzt werden und welcher Durchführungsweg genutzt wird. Mehrbelastungen treten in vielen Fällen nicht ein bzw. können vermieden werden.

 

 

Der Autor ist Leiter Steuern, Altersvorsorge und Statistik im BVI. Von ihm sind zwischenzeitlich auf Leiter-bAV erschienen:

 

Ausschüttungen, Thesaurierungen, DBA: Der CTA im deutschen Steuerrecht“

9. Juni 2013

 

 

Die Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die bAV: In vielen Fällen keine Mehrbelastungen“

2. Juni 2016

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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