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Morgen Großkampftag in in Erfurt:

Immer wieder Fünfzehner

Es wird mal wieder gestritten in der bAV, und schon wieder müssen die Bundesrichter des Dritten ran. Der Senat hält sich mit Informationen bedeckt, doch Details lassen sich aus den Vorinstanzen ermitteln. Es geht um Ruhegeld, Hinzuverdienstgrenzen, Aufstockung und Zuschüsse. Und: In einem der Fälle muss sich einer der berüchtigtsten Intensivtäter der deutschen bAV erneut vor dem Bundesgericht verantworten – also dort, wo ihm erst kürzlich klipp und klar seine Grenzen aufgezeigt worden sind.

Stephanie Rachor, BAG. Foto: BAG.

Am morgigen Dienstag ist mal wieder Großkampftag in Erfurt. Mit gleich drei Fällen müssen sich die Bundesrichter des Dritten Senats um Vorsitzende Stefanie Rachor befassen.

Das Bundesarbeitsgericht handhabt es so, dass es zu manchen seiner Sitzungstage vorab (und im Nachgang der Entscheidung) Pressemitteilungen herausgibt, in denen die Fälle und später die Entscheidung kurz dargelegt werden, zu manchen aber auch nicht. Letzteres ist hier der Fall. Daher hier nur kurze Infos zu den drei Fällen, soweit öffentlich verfügbar:

3 AZR 158/24: Zahlung eines Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

Frank Wörner, bAV-Rechtsexperte der Stuttgarter VorsorgeManagement, erläutert in einem Beitrag seines Hauses einige Einzelheiten des Falls – der sich um die schon berühmt-berüchtigte Frage des 15%igen AG-Zuschusses zur Entgeltumwandlungen in Zusagen dreht, wenn diese vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG gegeben worden sind.

Die Frage ist jüngst höchstrichterlich entscheiden worden, soweit es mit der Alt-Zusage vereinbarte AG-Zuschüsse betrifft.

Hier und heute jedoch ist strittig, ob auch weiland vereinbarte Vermögenswirksame Leistungen die Funktion des 15er-Zuschusses erfüllen. Vorinstanz war das Hessische LAG mit 6 Sa 808/23.

3 AZR 157/24: Zahlung eines Aufstockungsbetrags zur bAV

Hier gehts es offenbar um eine nicht ausreichend klare und daher strittige Formulierung und deren Auslegung in Sachen Aufstockung der bAV.

Vorinstanz war das LAG Hamburg mit 4 Sa 37/23.

3 AZR 164/24: Anspruch auf bAV – Anrechnung anderweitigen Verdienstes

Das BAG auf der Erfurter Zitadelle. Foto: Bazzazi.

Im Kern geht es um die Anrechnung von Zusatzverdienst im Ruhestand in dem Alterseinkünfte-Dreieck aus GRV, Betriebsrente und Ruhegeld. Der Betriebsrentner beruft sich auf die neue gesetzliche Regelung des § 6 BetrAVG, der den Hinzuverdienst regelt, siegte in der ersten Instanz, unterlag in der zweiten und zog prompt nach Erfurt.

Vorinstanz war das LAG Düsseldorf mit 6 Sa 1198/23, das Urteil findet sich hier.

Um zu erfahren, wie der Dritte Senat am Ende entschieden haben wird, muss man entweder an dem Verfahren als Partei teilnehmen, morgen vor Ort dabei sein oder die Veröffentlichung des Urteils abwarten. Daher wird es an dieser Stelle vermutlich keine zeitnahe Information geben, zumindest nicht in detaillierter Form.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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