Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Pensionskassen- und Pensionsfonds-Zusagen unter dem PSV:

Im Falle eines Falles …

erwartet die deutsche Finanzaufsicht, dass betroffene EbAV zackig handeln und ihr unverzüglich alles mitteilen, was sie wissen muss. Zur technischen Umsetzung dieser gesetzlichen Vorschrift hat die BaFin nun einen kleinen administrativen Schritt unternommen.

 

Gestern Mittag hat die BaFin sich in der Causa „Sicherungsfalls bei einem Arbeitgeber durch eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds“ geäußert und mittgeteilt, sie erwarte, dass ihr ohne schuldhaftes Zögern zunächst der Sicherungsfall und bereits vorliegende Informationen zu den Auswirkungen mitgeteilt werden.“ So befiehlt es auch das Gesetz in § 9 Abs. 3a S. 1 bzw. § 9 Abs. 3b S. 1 i.V.m. Abs. 3a Satz 1 BetrAVG.

 

Zeitgleich hat die Anstalt dafür nun auch das entsprechende Werkzeug zur Verfügung gestellt, das sich als docx-Datei „Formular: Mitteilung des Sicherungsfalls“ hier findet.

 

Die BaFin in Frankfurt am Main. Foto: Kai Hartmann.

Kann das Formular nach Kenntnis des Sicherungsfalls nicht direkt vollständig ausgefüllt werden, heißt das aber nicht, dass die Kasse bzw. der Fonds mit der Meldung insgesamt warten soll, bis all diese Informationen verfügbar sind. Im Gegenteil: Sofern nicht alle in diesem Formular erbetenen Informationen vorliegen, sollten diese eben schnellstmöglich nachgeliefert werden, betont die Anstalt ausdrücklich. Bei der Mitteilung sollte auch der zeitliche Horizont für eine Nachlieferung sowie eine Begründung für die Verzögerung angegeben werden.

 

Außerdem erläutert die BaFin: Für Pensionskassen und Pensionsfonds, bei denen der Sicherungsfall versicherungsförmige Pensionspläne betrifft, sind die Ziffern I bis III sowie V des verlinkten Dokuments einschlägig. Sofern bei einem Pensionsfonds nicht versicherungsförmige Pensionspläne betroffen sind, sind hierfür lediglich die Ziffern IV und V relevant.

 

Die BaFin behält sich vor, weitere Informationen anzufordern. Die Meldungen haben an das für die Pensionskasse bzw. den Pensionsfonds zuständige Aufsichtsreferat zu erfolgen.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.