… erwartet die deutsche Finanzaufsicht, dass betroffene EbAV zackig handeln und ihr unverzüglich alles mitteilen, was sie wissen muss. Zur technischen Umsetzung dieser gesetzlichen Vorschrift hat die BaFin nun einen kleinen administrativen Schritt unternommen.
Gestern Mittag hat die BaFin sich in der Causa „Sicherungsfalls bei einem Arbeitgeber durch eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds“ geäußert und mittgeteilt, sie erwarte, „dass ihr ohne schuldhaftes Zögern zunächst der Sicherungsfall und bereits vorliegende Informationen zu den Auswirkungen mitgeteilt werden.“ So befiehlt es auch das Gesetz in § 9 Abs. 3a S. 1 bzw. § 9 Abs. 3b S. 1 i.V.m. Abs. 3a Satz 1 BetrAVG.
Zeitgleich hat die Anstalt dafür nun auch das entsprechende Werkzeug zur Verfügung gestellt, das sich als docx-Datei „Formular: Mitteilung des Sicherungsfalls“ hier findet.

Kann das Formular nach Kenntnis des Sicherungsfalls nicht direkt vollständig ausgefüllt werden, heißt das aber nicht, dass die Kasse bzw. der Fonds mit der Meldung insgesamt warten soll, bis all diese Informationen verfügbar sind. Im Gegenteil: Sofern nicht alle in diesem Formular erbetenen Informationen vorliegen, sollten diese eben schnellstmöglich nachgeliefert werden, betont die Anstalt ausdrücklich. Bei der Mitteilung sollte auch der zeitliche Horizont für eine Nachlieferung sowie eine Begründung für die Verzögerung angegeben werden.
Außerdem erläutert die BaFin: Für Pensionskassen und Pensionsfonds, bei denen der Sicherungsfall versicherungsförmige Pensionspläne betrifft, sind die Ziffern I bis III sowie V des verlinkten Dokuments einschlägig. Sofern bei einem Pensionsfonds nicht versicherungsförmige Pensionspläne betroffen sind, sind hierfür lediglich die Ziffern IV und V relevant.
Die BaFin behält sich vor, weitere Informationen anzufordern. Die Meldungen haben an das für die Pensionskasse bzw. den Pensionsfonds zuständige Aufsichtsreferat zu erfolgen.