Wenn im Zuge einer Unternehmensinsolvenz die CTA-Sicherungstreuhand handlungsfähig bleiben soll, dann muss diese schon im Vorfeld entsprechend aufgestellt werden. Heute der Rückblick auf eine Diskussion, die Lurse und LEITERbAV von Fachleuten führen ließen.
In dem CTA-Webinar: „Anforderungen an eine handlungsfähige Sicherungstreuhand“ der Lurse ging es am 7. Oktober 2021 um die professionelle Aufstellung eines CTA für den Sicherungsfall. Rund 200 Teilnehmer verfolgten das Webinar. Dieses hat zwar schon vor gut einem Quartal stattgefunden, doch kann der Rückblick auf LEITERbAV aus technischen Gründen erst jetzt erfolgen; gleichwohl: die Problematik war, ist und bleibt auf der Tagesordnung der Industrie.
Das hochaktuelle Thema wurde aus der Perspektive von PSV, Insolvenzverwalter, Wirtschaftsprüfer, Industrie und CTA-Beratung beleuchtet. Als Vertreter der Industrie berichtete Stefan Brenk, Leiter/Head of Pension Finance & Asset Strategy der E.ON SE, wie sich der E.ON Pension Trust e.V. aufgestellt hat.
Im Zentrum standen folgende Fragestellungen wie bspw.:
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Wie kann und warum sollte ein CTA auf eine mögliche Insolvenz des Trägerunternehmens vorbereitet werden?
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Welche praxistauglichen Regelungen sind für die CTA-Abwicklung im Ernstfall zu klären?
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Wie funktioniert das Zusammenspiel zwischen PSVaG und CTA im Sicherungsfall?
Splitter und Film
Im Folgenden nur einige der Aussagen der Fachleute, die auf dem virtuellen Podium des Webinars teilgenommen haben:
„Eine handlungsfähige Sicherungstreuhand erfordert in rechtlicher Hinsicht einen CTA-Treuhandvertrag, der selbstverständlich insolvenzfest ausgestaltet ist und für den Sicherungsfall die Rechte und Pflichten sowie das Abwicklungsverfahren in praxistauglicher Weise festlegt.”
Stefan Birkel, Geschäftsführer, Deutsche Pensions Treuhand, Lurse
„In den Treuhandverträgen sollte von vornherein die Rolle des PSVaG im Insolvenzfall berücksichtigt werden. Erfolgsfaktoren für ein konstruktives Miteinander von CTA und PSVaG sind dabei vollständige und eindeutige Regelungswerke, organisatorisch und personell arbeitsfähige CTA-Strukturen sowie nicht zuletzt ein offener Informations- und Datenaustausch.“
Udo Birkenbeul, Abteilungsleiter Verfahrensgestaltung und Projekte, Pensions-Sicherungs-Verein VVaG
„Ein CTA-Modell sollte regelmäßig überprüft und überarbeitet werden, um neue Entwicklungen in der Praxis und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Sicherstellung der praktischen Insolvenzfähigkeit sollte dabei auch durch den Treuhandvorstand in den Fokus gerückt werden, um unklare Sicherungsrangfolgen, unvollständige Regeln zur Abdeckung von Abwicklungskosten und ähnliche Herausforderungen bereits vor und nicht erst im Sicherungsfall bereinigen zu können.“
Stefan Brenk, Head of Pension Finance & Asset Strategy, E.ON SE
„Im Sicherungsfall ergeben sich für den Treuhänder ganz neue Herausforderungen wie etwa die laufende Buchführung des Treuhandvermögens, die Pflicht zur Erstellung von Steuererklärungen sowie Berichtspflichten gegenüber neuen Stakeholdern. Eine frühzeitige Prüfung solcher Themenkomplexe sollte bei Aufbau und Betrieb einer handlungsfähigen Sicherungstreuhand ebenfalls berücksichtigt werden.“
Dennis Gustavus, Geschäftsführer, Deutsche Pensions Treuhand GmbH
„Laut Wirtschaftsprüfer (vgl. IDW RS HFA 2, Tz 31) führt ein ‚ausschließlich zur steuerlichen oder finanziellen Optimierung‘ errichtetes CTA nicht zu Planvermögen; es dürfen ‚steuerliche oder finanzielle Vorteile lediglich als Nebeneffekt‘ auftreten. Ein CTA muss daher stets handlungsfähig sein, auch nach Insolvenz des Treugebers.“
Andreas Johannleweling, Head of Pension Assessment Group, KPMG
„Um die durchgängige Handlungsfähigkeit eines CTA sicherzustellen, müssen bereits bei der Erstellung der Vertragswerke nicht nur die Formalien, sondern auch die praktischen Gepflogenheiten des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden.“
Thomas Rieger, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner, Kanzlei Görg.
Fazit des Webinars: Zu den Sorgfaltspflichten eines Treuhänders gehört nicht zuletzt die Vorbereitung auf den Sicherungsfall. Die Festlegung von Verantwortlichkeiten, die Schnittstelleneinrichtung zu Dienstleistern sowie vertragliche Regelungen für eine praktikable Abwicklung des CTA sind insb. in den Treuhandverträgen zu regeln.
Das Webinar mit praxistauglichen Hinweisen für die Aufstellung einer Sicherungstreuhand wurde aufgezeichnet und kann hier auf den Seiten der Lurse nach Registrierung kostenlos angesehen werden.