Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

IAS 19 – Vorgeschlagene Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14 (III):

Gut Standardänderungen will Weile haben

Die Diskussion, ob laufender Dienstzeitaufwand und Nettozinsen auf Basis der zum Zeitpunkt eines Planereignisses gültigen Annahmen neu zu bestimmen sind, läuft schon länger. Gleiches gilt für den Umgang mit einer Vermögensüberdeckung. Rüdiger Schmidt beobachtet die Entwicklung.

 

 

Ruediger Schmidt. DRSC.
Dr. Rüdiger Schmidt.
DRSC.

Über die Zeiträume, die der IASB selbst für vermeintlich kleinere Standardänderungen benötigt, kann man immer wieder erstaunt sein. Das hier betrachtete Projekt geht auf Anfragen an das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) zurück, die dort im Januar 2014 (IAS 19 betreffend) bzw. März 2014 (IFRIC 14 betreffend) eingereicht wurden.

 

Die Anfragen führten zu Änderungsvorschlägen an IAS 19 und IFRIC 14, die Juni 2015 im Entwurf ED/2015/5 zur Diskussion gestellt wurden.

 

Auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen diskutierte das IFRS IC im September 2016 mögliche Anpassungen an den Änderungsvorschlägen. Der Board hat sich in seiner Sitzung im Dezember 2016 mit dem Thema befasst, jedoch keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern eine Frage an das IFRS IC zurück delegiert. Daher bleibt es spannend, ob die geplante finale Veröffentlichung im zweiten Quartal 2017 tatsächlich erfolgt.

 

 

Bitte um Klarstellung!

 

Worum geht es eigentlich? In der Anfrage bzgl. IAS 19 wurde um Klarstellung gebeten, ob nach einer Änderung, Kürzung oder Erfüllung eines leistungsorientierten Pensionsplans (im Folgenden: Planereignis) der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen auf Basis der zum Zeitpunkt des Planereignisses gültigen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu bestimmen sind. In der IFRIC 14 betreffenden Anfrage wurde um Klarstellung gebeten, ob ein Unternehmen einen unbedingten Anspruch auf die Rückerstattung einer Vermögensüberdeckung bei einem Pensionsplan hat, wenn ein vom Unternehmen unabhängiger Dritter (z.B. der Treuhänder) die Befugnis hat, die zu zahlenden Leistungen an die Planmitglieder zu erhöhen, den Plan aufzulösen oder beides zu tun und dieses zu jeder Zeit ausüben kann und unabhängig von der Zustimmung oder den Absichten des Unternehmens ist. (für eine ausführliche Diskussion vgl. z.B. Schmidt: Entwurf des IASB zur eng begrenzten Änderungen von IAS 19 und IFRIC 14, KoR 2015, S. 521 – 524).

 

Als Antwort auf die Anfrage zu IAS 19 schlägt der IASB vor, dass der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen nach einem Planereignis auf Basis der zum Zeitpunkt des Planereignisses gültigen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu berechnen sind, wobei für die Bestimmung der Nettozinsen die Nettoschuld nach dem Planereignis zugrunde zu legen ist. Weiterhin wird klargestellt, dass die Periode für einen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand der Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres ist, d.h. der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen im Zeitraum vor dem Planereignis werden nicht geändert.

 

 

Mehrheit ablehnend oder mit Bedenken

 

Eine leichte Mehrheit der 71 Rückmeldungen zum Entwurf war ablehnend oder enthielt Bedenken hinsichtlich einzelner Regelungen. Sowohl das IFRS IC als auch der Board wollen einen Teil der geäußerten Bedenken durch sprachliche Anpassungen berücksichtigen. Hinsichtlich des Umgangs mit unwesentlichen Planereignissen (Minor Plan Events) unterscheiden sich die Auffassungen von IFRS IC und Board. Das IFRS IC sprach sich (nach intensiver Diskussion) für eine Berücksichtigung der unwesentlichen Planereignisse durch eine stärkere Betonung des Aspekts der Wesentlichkeit aus. Der Board folgte der Argumentation nicht und hat das IFRS IC gebeten, die Auswirkungen einer Ausnahme für die Anwendung der neuen Regelungen für unwesentliche Planereignisse zu prüfen. Da einige IFRS IC-Mitglieder ebenfalls eine Ausnahme für die unwesentlichen Planereignisse favorisierten, bleibt das Ergebnis der Prüfung interessant.

 

Hinsichtlich IFRIC 14 schlägt der IASB im Entwurf die Klarstellung vor, dass ein unbedingter Anspruch auf eine Rückerstattung einer Vermögensüberdeckung nicht vorliegt, wenn ein Dritter diese Vermögensüberdeckung ohne Zustimmung des Unternehmens anderweitig nutzen kann. Davon zu unterscheiden ist die Befugnis des Dritten, Investitionsentscheidungen zu treffen, z.B. den Erwerb von Annuities. Diese Investitionsentscheidungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch auf Rückerstattung, da hierbei Planvermögen geschaffen wird und nicht die Leistung der Planmitglieder verändert wird. Ebenfalls wird der unbedingte Anspruch auf eine Rückerstattung nicht beeinflusst, wenn das Recht des Dritten auf eine Verwendung der Vermögensüberdeckung von einem Ereignis abhängt, das der Dritte nicht vollständig kontrolliert (z.B. Insolvenz des Unternehmens). Bei der Beurteilung seines unbedingten Anspruches auf eine Rückerstattung hat das Unternehmen die zu diesem Zeitpunkt geltenden oder in Kürze geltenden (substantively enacted) gesetzlichen Vorschriften sowie die mit dem Pensionsplan vertraglich vereinbarten Regelungen zu berücksichtigen.

 

Zu diesen Vorschlägen gab es 75 Rückmeldungen, von denen wiederum ungefähr die Hälfte die Vorschläge ablehnten oder Bedenken äußerten. Sowohl das IFRS IC als auch der Board haben in ihren Sitzungen im September 2016 bzw. Dezember 2016 die Anmerkungen aufgegriffen und ausgewählte Aspekte erörtert. Im Ergebnis der Diskussionen wurden die vorgeschlagenen Änderungen inhaltlich bestätigt und nur Anpassungen in den Formulierungen vereinbart.

 

 

Rückwirkend oder nicht?

 

Die vom IFRS IC vorgeschlagenen Übergangsregelungen hat der Board nicht diskutiert. Insofern ist noch offen, ob die Änderungen an IAS 19 tatsächlich prospektiv und die Anpassungen an IFRIC 14 retrospektiv angewendet werden sollen sowie ob eine Erleichterung für first-time Adopters entfallen wird. Gleichfalls ist dabei weiterhin nicht abschließend geklärt, ob die Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14 erstmalig in Geschäftsjahren beginnend nach dem 31. Dezember 2018 angewendet werden sollen und ob eine vollständige freiwillige frühere Anwendung zulässig sei.

 

 

Dr. Rüdiger Schmidt, CFA, ist Projektmanager beim DRSC e.V. Der Beitrag stellt die persönlichen Ansichten des Autors dar und gibt keine Stellungnahme oder offizielle Standpunkte des DRSC wieder.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.