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Stellungnahme der BDA:

„Grundsätzlich zu begrüßen“

 

Das BMAS will die Vorschriften für Pensionsfonds und für Rückdeckungsversicherungen lockern. Die Arbeitgeber begrüßen das.

 

Leiter-bAV.de berichtete: Das BMAS plant, Pensionsfonds für die BZML auch in der Rentenbezugsphase die Nichtversicherungsförmigkeit zu gestatten – falls eine Mindestrente festgelegt wird, für die der Arbeitgeber einsteht. Außerdem sollen im Insolvenzfall eines Unternehmens Arbeitnehmer Rückdeckungsversicherungen, die bis dato an den PSV gehen, privat weiterführen dürfen.

 

Das Ministerium hatte seine Pläne Ende Juli vorgelegt und die einschlägigen Berliner Verbände (Arbeitgeber, aba, Versicherer, Gewerkschaften) zu Stellungnahmen bis zum 10. September aufgefordert. Die der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA liegt mittlerweile vor, und wenig überraschend begrüßt man beide Flexibilisierungen ausdrücklich.

 

 

Bitte keine neue Einstandspflicht!

 

Die BDA schreibt zu den Vorhaben betreffend den Pensionsfonds:

 

Mit dieser Änderung wird Arbeitgebern mit Pensionsfonds eine zusätzliche Möglichkeit für eine flexiblere Kapitalanlagepolitik eröffnet, womit auch die Chancen zur Erwirtschaftung höherer Renditen vergrößert werden. Diese Möglichkeit ist in Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase von großer Bedeutung. Zudem können Friktionen in der Anlagepolitik vermieden werden, die durch die Umstellung von der nichtversicherungsförmigen auf die versicherungsförmige Durchführung insbesondere bei Firmen-Pensionsfonds entstehen.“

 

Soweit so gut. Doch umsonst gibt es auch in der bAV-Regulierung nichts, und so sehen die Arbeitgeber die mit der Flexibilisierung einhergehenden neuen Anforderungen nicht unkritisch:

 

So können die Vorgaben, dass Arbeitgeber ab Versorgungsfall für die dann errechnete (regelmäßig über die Beitragsgarantie hinausgehende) Mindestrente einstehen müssen sowie der zwingende kollektivrechtliche Rahmen die Bereitschaft der Arbeitgeber, diese Möglichkeiten zu nutzen, bremsen.“

 

Konkret heißt das:

 

Die Vorgabe, wonach der Arbeitgeber seine 'Verpflichtung' (zur Leistung der Mindestrente) nachzuweisen hat, sollte dahingehend klargestellt werden, dass mit diesem Nachweis für den Arbeitgeber keine zusätzliche – inhaltlich ggf. sogar von der arbeitsrechtlichen Anforderung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG abweichende – Einstandspflicht begründet wird.“

 

Entsprechend sollte im Gesetzestext an dieser Stelle das Wort „Verpflichtung“ durch „Zusage“ ersetzt werden, schlägt die BDA vor.

 

 

Anspruch gegen den Versicherer!

 

Zu der Absicht des Ministeriums, dass Arbeitnehmer Rückdeckungsversicherungen, die bis dato an den PSV gehen, privat weiterführen dürfen, schreiben die Arbeitgeber:

 

Mit dieser Änderung werden insbesondere Nachteile der Altersvorsorge für die berechtigten Arbeitnehmer vermieden und der PSV administrativ entlastet. Richtigerweise ist der Entwurf im Hinblick auf die in Frage kommenden Rückdeckungsversicherungen abstrakt und weit gefasst, um möglichst viele Fallgestaltungen der Praxis von der Fortführungsmöglichkeit zu erfassen.“

 

Allerdings sehen die Arbeitgeber auch hier genau hin:

 

Klargestellt werden sollte, dass sich der Anspruch zur Fortführung der Rückdeckungsversicherung gegen das Versicherungsunternehmen richtet und dadurch ein Versicherungsnehmerwechsel erfolgt. Aus dem Entwurf ergibt sich nicht eindeutig, wer Adressat des Anspruchs auf Versicherungsnehmerwechsel sein soll. Der Verweis auf die Anzeige, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, ist insoweit nicht klar genug definiert.“

 

Außerdem steuerliche Flankierung nicht vergessen:

 

Hierfür sollte klargestellt werden, dass die Übertragung der Versicherung auf den Berechtigten zu keinem lohnsteuerlichen Zufluss führt, sondern erst – entsprechend dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung – mit Beginn der Leistungsphase anfällt. Da der Berechtigte die Versicherung mit eigenen, i.d.R. bereits versteuerten Beiträgen fortsetzen kann, ergibt sich eine andere Situation für die steuerliche Behandlung im Leistungsfall. Bei den ursprünglichen Versorgungszusagen handelt es sich in den meisten Fällen um Direktzusagen oder Zusagen aus einer U-Kasse, die nach § 19 EStG zu versteuern ist. Für die Leistungen aus eigenen, versteuerten Beiträgen würde die Anwendung des § 19 EStG auf eine Doppelversteuerung hinauslaufen. Daher scheint es sinnvoll zu sein, die Leistungen insgesamt nach § 22 EStG zu behandeln. Dabei ist dann zu berücksichtigen, dass die Leistungen aus der ursprünglichen Zusage voll zu versteuern sind und die Leistungen aus eigenen Beiträgen mit dem sogenannten Ertragsanteil.“

 

Die Stellungnahme der BDA findet sich hier.

 

 

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