Das kann der Staat vom Riesterrentensparer fordern, wenn Zulagen unberechtigt gezahlt worden sind. Ob der Sparer etwas dafür kann oder nicht, spielt dabei keine Rolle, und eine Schutzwürdigkeit gibt es auch nicht. Das ist nun höchstrichterlich entschieden.
Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine Riesterrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagen vom Zulagenempfänger zurückfordern. Dabei kommt es auf ein Verschulden des Empfängers nicht an. Die dementsprechende Entscheidung seines X. Senats hat der BFH nun bekanntgemacht.
Das Gericht erläutert Einzelheiten des Urteils – X R 35/17 – des X. Senats vom 9. Juli, das sich auf Paragraf 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gründet:
„Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters, die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulagen, die der Anbieter dem Konto der Klägerin gutschrieb.
Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlende Zulageberechtigung der Klägerin für drei Beitragsjahre fest und forderte die insoweit gewährten Altersvorsorgezulagen von ihr zurück.
Den Einwand der Klägerin, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe, ließ das FG nicht gelten. Es war vielmehr der Ansicht, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auf Rückzahlung lägen vor.“
Der BFH hat die Vorentscheidung des FG bestätigt. Paragraf 37 Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen sei auch bei Altersvorsorgezulagen anzuwenden, da speziellere Regelungen – jedenfalls nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage – nicht eingriffen.
Insbesondere, so der BFH, komme eine Rückforderung über den Anbieter (vgl. Paragraf 90 Abs. 3 EStG) nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsorgevertrages nicht mehr existiert habe und damit auch nicht mehr belastet werden konnte.
Ob die Klägerin oder – wie sie behaupte – ihr Anbieter die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberechtigung zu vertreten habe, sei für Paragraf 37 Abs. 2 AO unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden voraussetze.
Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin vorgenommen habe, führe laut Gericht auch nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs: Dieser Geschehensablauf entspreche in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Die Klägerin sei daher in ihrem Vertrauen auf das Behalten dürfen der unberechtigt erhaltenen Zulagen nicht schutzwürdig, so der X. Senat abschließend.